BGH Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 131/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im
Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben pri-
vate Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaf-
tungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors
bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die
Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rah-
menbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren ha-
ben.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird zurückgewie-
sen, soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des La-
bors IN V. B. GmbH hergeleitete Amtshaftungsan-
spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revi-
sion der Beklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte
Stadt Ulm Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchfüh-
rung von BSE-Tests geltend.
Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte
Fleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr ge-
bracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine
darauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde
für den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungs-
behörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von 13. Februar 2001
bis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgen-
den: Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor IN V. B.
GmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests für das bei der Klägerin
angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständi-
gen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten.
Bei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zustän-
digen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsge-
mäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. )
bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien
(Labor B.
). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität
der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die
untersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahme-
verfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem
Labor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das
sich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr
gebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere
Maßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten Tauglicher-
klärungen, das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anord-
nung, es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der Anord-
nung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos.
Die Klägerin lastet der Beklagten die Verantwortung für die möglicher-
weise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests
an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist
die Klägerin an das Land Baden-Württemberg, dem beide Parteien den Streit
verkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetre-
ten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem
die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der
Sparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. € nebst Zinsen
zurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt
sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass
die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für
etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumenta-
tion der BSE-Tests einzustehen hat.
a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land Baden-
Württemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft
für die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor
B. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von
Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des
Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 =
BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beam-
ter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körper-
schaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm
staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne kön-
nen deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem
Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut
worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öf-
fentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in
der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen La-
bors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungs-
verordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die
Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes
in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) gehörte,
verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors
hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negati-
ven Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen;
ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen
Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne
(selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden
Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Recht-
sprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungs-
rechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische
Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist
oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter"
sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/
Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsur-
teil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts
kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formu-
lierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Ge-
meint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine
juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur)
zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) beste-
henden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte.
b) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Be-
klagte und nicht das Land Baden-Württemberg.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet
sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem
Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut
hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahr-
nehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (BGHZ
99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die Kör-
perschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur
Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung
an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem
solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe,
bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch
BGHZ 160, 216, 228).
bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von
Rindern mittels des "BSE-Schnelltests" auf den Erreger der BSE zu untersu-
chen, von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des Landes,
erteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-
Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit § 1
Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991
(BGBl. I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Mai 1999
(BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547).
Danach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Unter-
suchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des Regie-
rungspräsidiums für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverord-
nung über die Zuständigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom
24. April 1987 (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator für die Auftragge-
ber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors
auch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichte-
ten, bestimmte Kapazitäten für amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrin-
dern zur Verfügung zu stellen.
cc) Diese Umstände genügten jedoch nicht, um dem Land Baden-
Württemberg die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des
Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die
Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsauf-
träge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der BSE-Tests fiel dagegen
in die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbe-
hörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem
dazu ergangenen baden-württembergischen Ausführungsgesetz übertragenen
Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersu-
chungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen Verwal-
tungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öf-
fentlich-rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im
Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze.
c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung
und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der
Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte
und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergeb-
nisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar
in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach
dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung
praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei
den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des
Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise
Rücksicht zu nehmen.
d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Schä-
den an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen,
die Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme
des Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserklärungen zurückzunehmen.
Diese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich
der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergeb-
nisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu
gewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten.
2.
Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehler-
haft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht ent-
sprechend der Testanweisung durchgeführt und das Labor B. fahrlässig
keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte.
a) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhal-
ten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen
liegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Beru-
fungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision
greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend
gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Beru-
fungsgerichts vom 16. März 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den
das Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis
von den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das
landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfah-
ren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. März 2004 ergangen. Danach bestand
für die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das
Verfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass
das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen
müssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug
nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Be-
klagten beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Par-
tei es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu bestreiten,
obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei
zutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten
Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei
nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil
kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. her-
geleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben.
b) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem Labor B.
angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind.
3.
Die gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen
der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichen-
der Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehaupt-
forderung von 1,5 Mio. € sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten
des Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 €
und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von
1.339.425,41 € zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K.
entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts
auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit
sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Beru-
fungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der
Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangeln-
der Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse
wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprü-
che hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der
Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen,
jedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hin-
reichend Rechnung.
4.
Dementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus
dem Komplex B. hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsicht-
lich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären
haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin be-
haupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fal-
len.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -