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BGH Beschluss vom 03.02.2006 – 2 StR 598/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/05

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2006 beschlossen:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 14. September 2005 aufgehoben. Die Anordnung

der nachträglichen Sicherungsverwahrung entfällt.

Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-

teilten fallen der Staatskasse zur Last.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen

der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landge-

richt vorbehalten.

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom

3. November 2004 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser

Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen

richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung materiel-

len Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

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1. Gegen den Verurteilten wurde vom Amtsgericht Sonneberg durch Ur-

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teil vom 22. November 2000 wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe zwei Jahre

und sechs Monate) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des

Amtsgerichts Hildburghausen vom 6. April 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verhängt. Wegen dieser Sache befand er sich vom 17. Dezember

2001 bis zum 16. Dezember 2004 in Strafhaft. Am 23. September 2004 bean-

tragte die Staatsanwaltschaft Meiningen, gemäß § 66 b StGB nachträglich die

Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verurteilte befand sich bis zum heuti-

gen Tage auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Meiningen

vom 3. November 2004 gemäß § 275 a Abs. 5 StPO in Haft.

2. a) Der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte

wurde durch Urteil des Kreisgerichts Sömmerda vom 3. Mai 1988 u. a. wegen

versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 29. November 1993 wurde ge-

gen ihn wegen Raubes in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verhängt. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil sowie die

Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 DM aus einem Urteil des Amtsge-

richts Sömmerda vom 10. März 1994 wurden in ein Urteil des Landgerichts Er-

furt vom 1. Februar 1995 einbezogen. Durch dieses Urteil des Landgerichts Er-

furt wurde er wegen Vergewaltigung (die Höhe dieser Einzelstrafe ist nicht mit-

geteilt) unter Einbeziehung der erwähnten Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Danach wurde er durch Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 4. Dezember 1995 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt angeordnet.

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Bereits am 31. Oktober 1999 war der Verurteilte in Haft genommen wor-

den und hatte zunächst die Strafen aus den Verurteilungen aus dem Jahre

1995 verbüßt, bevor er sich in Strafhaft wegen der Verurteilung des Amtsge-

richts Sonneberg vom 22. November 2000 befand.

b) Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass "dem

Verurteilten eine ausgeprägt schlechte allgemeine Sozial- und Kriminalprogno-

se gestellt werden muss" und "ein extrem hohes Risiko für neue erhebliche

Straftaten besteht". Der Tatrichter hat dies aus einer Gesamtschau der Persön-

lichkeitsstruktur des Verurteilten einerseits und seiner "Kriminalkarriere" (UA

S. 4) andererseits hergeleitet.

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c) Der Tatrichter führt aus, dass der Verurteilte wegen seiner sozialen

Lernfähigkeit bis auf nachfolgend dargestellte "Ausbrüche" (UA S. 18) im Voll-

zug unauffällig sei. Er werde zwar bei geringen Anlässen verbal gewalttätig;

tätliche Angriffe auf das Vollzugspersonal seien jedoch nicht bekannt. Nach den

Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im Vollzug "lediglich" (UA

S. 20) wie folgt auffällig:

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Am 4. Januar 2001 äußerte der Verurteilte nach einer Meinungsver-

schiedenheit mit einem Vollzugsbeamten diesem gegenüber, dass er dem Zeu-

gen "die Brille von der Fresse schlagen würde; das sei ihm zwei Jahre Nach-

schlag wert." Im Laufe dieses Tages sagte er laut zu einem Zeugen, dass "alle

Beamten der JVA Prügel bekommen müssten, damit sie wüssten, wo es lang

geht."

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Am 9. März 2001 drohte der Verurteilte bei einem Streit darüber, ob auch

Behördenpost geöffnet abgegeben werden müsse, sich den Hals aufzuschlit-

zen. Der Verurteilte hatte dann während eines Gesprächs mit dem Abteilungs-

dienstleiter eine Rasierklinge in der Hand, die er sich in den Mund steckte. Er

konnte überwältigt und die Rasierklinge aus seinem Mund entfernt werden. Am

29. Oktober 2003 verlangte der Verurteilte eine Einzelzelle und Arbeit und sagte

zu dem Zeugen L. "man solle ihn in den Arrest legen, sonst garantiere er für

nichts und lege jemanden um."

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d) Das Landgericht ist danach der Auffassung, dass ein wesentlicher Teil

der Entscheidungsgrundlagen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verur-

teilten für die Allgemeinheit hinweisen, erst im Vollzug der Freiheitsstrafe nach

Verurteilung wegen der Anlasstat erkennbar geworden sei (UA S. 37).

II.

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Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war aufzuhe-

ben; der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft die gebotene

Begründung enthält (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2005 - 2 StR

272/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); denn im Ergebnis hält die

Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinrei-

chend bedacht hat, dass Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar wa-

ren, als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ausscheiden (vgl. Senatsur-

teil aaO m.w.N.). Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeitsstruktur und Kri-

minalkarriere des Verurteilten legen nahe, dass bereits für das Amtsgericht

Sonneberg die Gefährlichkeit des Verurteilten erkennbar war und sich eine

Verweisung an das Landgericht aufdrängte. Das Verfahren nach § 66 b StGB

dient nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von

der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (vgl. Senatsurteil aaO

m.w.N.). Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs

erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungs-

verwahrung führen.

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2. Solche erheblichen neuen Tatsachen während des Vollzugs sind hier

jedoch nicht hinreichend dargetan. Soweit das Landgericht solche Umstände in

den unter I. 2.c dargestellten Vorfällen sieht, folgt dem der Senat nicht. Es fehlt

diesen an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen er-

heblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Allerdings kann,

jedenfalls bei einem - wie hier - wegen Gewaltdelikten Vorbestraften, auch ver-

bal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Um-

stand sein. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte zwar wiederholt verbal ag-

gressiv geworden, aber nach den Feststellungen in einem Zeitraum von mehre-

ren Jahren nur an drei Tagen, wobei er seine Drohungen nie umsetzte, sondern

keine körperlichen Angriffe auf Vollzugsbeamte vornahm. Diese Vorfälle sind

weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von einer solchen Erheblichkeit, die ei-

nen derart schwerwiegenden Eingriff wie die Anordnung der nachträglichen Si-

cherungsverwahrung, die "nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Be-

tracht kommen soll" (vgl. Senatsurteil aaO), rechtfertigen würde.

III.

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Der Senat schließt - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Tatrichter

selbst betont hat, lediglich die aufgezeigten Vorfälle hätten stattgefunden - aus,

dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden

können, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfer-

tigen könnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt.

IV.

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Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom 3. November

2004 war demgemäß aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf

freien Fuß zu setzen.

V.

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Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der

erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen blei-

ben (vgl. Senatsurteil aaO m.w.N.). Die Prüfung, ob und in welchem Umfang

eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu

erstrecken, der die Strafvollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entschei-

dung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.

RiBGH Dr. Bode ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Appl