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BGH Beschluss vom 03.02.2006 – 2 StR 598/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2006 beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 14. September 2005 aufgehoben. Die Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-
teilten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen
der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landge-
richt vorbehalten.
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom
3. November 2004 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser
Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen
richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung materiel-
len Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
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1. Gegen den Verurteilten wurde vom Amtsgericht Sonneberg durch Ur-
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teil vom 22. November 2000 wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe zwei Jahre
und sechs Monate) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Hildburghausen vom 6. April 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verhängt. Wegen dieser Sache befand er sich vom 17. Dezember
2001 bis zum 16. Dezember 2004 in Strafhaft. Am 23. September 2004 bean-
tragte die Staatsanwaltschaft Meiningen, gemäß § 66 b StGB nachträglich die
Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verurteilte befand sich bis zum heuti-
gen Tage auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Meiningen
vom 3. November 2004 gemäß § 275 a Abs. 5 StPO in Haft.
2. a) Der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte
wurde durch Urteil des Kreisgerichts Sömmerda vom 3. Mai 1988 u. a. wegen
versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 29. November 1993 wurde ge-
gen ihn wegen Raubes in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verhängt. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil sowie die
Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 DM aus einem Urteil des Amtsge-
richts Sömmerda vom 10. März 1994 wurden in ein Urteil des Landgerichts Er-
furt vom 1. Februar 1995 einbezogen. Durch dieses Urteil des Landgerichts Er-
furt wurde er wegen Vergewaltigung (die Höhe dieser Einzelstrafe ist nicht mit-
geteilt) unter Einbeziehung der erwähnten Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Danach wurde er durch Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 4. Dezember 1995 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet.
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Bereits am 31. Oktober 1999 war der Verurteilte in Haft genommen wor-
den und hatte zunächst die Strafen aus den Verurteilungen aus dem Jahre
1995 verbüßt, bevor er sich in Strafhaft wegen der Verurteilung des Amtsge-
richts Sonneberg vom 22. November 2000 befand.
b) Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass "dem
Verurteilten eine ausgeprägt schlechte allgemeine Sozial- und Kriminalprogno-
se gestellt werden muss" und "ein extrem hohes Risiko für neue erhebliche
Straftaten besteht". Der Tatrichter hat dies aus einer Gesamtschau der Persön-
lichkeitsstruktur des Verurteilten einerseits und seiner "Kriminalkarriere" (UA
S. 4) andererseits hergeleitet.
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c) Der Tatrichter führt aus, dass der Verurteilte wegen seiner sozialen
Lernfähigkeit bis auf nachfolgend dargestellte "Ausbrüche" (UA S. 18) im Voll-
zug unauffällig sei. Er werde zwar bei geringen Anlässen verbal gewalttätig;
tätliche Angriffe auf das Vollzugspersonal seien jedoch nicht bekannt. Nach den
Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im Vollzug "lediglich" (UA
S. 20) wie folgt auffällig:
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Am 4. Januar 2001 äußerte der Verurteilte nach einer Meinungsver-
schiedenheit mit einem Vollzugsbeamten diesem gegenüber, dass er dem Zeu-
gen "die Brille von der Fresse schlagen würde; das sei ihm zwei Jahre Nach-
schlag wert." Im Laufe dieses Tages sagte er laut zu einem Zeugen, dass "alle
Beamten der JVA Prügel bekommen müssten, damit sie wüssten, wo es lang
geht."
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Am 9. März 2001 drohte der Verurteilte bei einem Streit darüber, ob auch
Behördenpost geöffnet abgegeben werden müsse, sich den Hals aufzuschlit-
zen. Der Verurteilte hatte dann während eines Gesprächs mit dem Abteilungs-
dienstleiter eine Rasierklinge in der Hand, die er sich in den Mund steckte. Er
konnte überwältigt und die Rasierklinge aus seinem Mund entfernt werden. Am
29. Oktober 2003 verlangte der Verurteilte eine Einzelzelle und Arbeit und sagte
zu dem Zeugen L. "man solle ihn in den Arrest legen, sonst garantiere er für
nichts und lege jemanden um."
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d) Das Landgericht ist danach der Auffassung, dass ein wesentlicher Teil
der Entscheidungsgrundlagen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verur-
teilten für die Allgemeinheit hinweisen, erst im Vollzug der Freiheitsstrafe nach
Verurteilung wegen der Anlasstat erkennbar geworden sei (UA S. 37).
II.
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Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war aufzuhe-
ben; der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft die gebotene
Begründung enthält (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2005 - 2 StR
272/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); denn im Ergebnis hält die
Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinrei-
chend bedacht hat, dass Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar wa-
ren, als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ausscheiden (vgl. Senatsur-
teil aaO m.w.N.). Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeitsstruktur und Kri-
minalkarriere des Verurteilten legen nahe, dass bereits für das Amtsgericht
Sonneberg die Gefährlichkeit des Verurteilten erkennbar war und sich eine
Verweisung an das Landgericht aufdrängte. Das Verfahren nach § 66 b StGB
dient nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von
der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (vgl. Senatsurteil aaO
m.w.N.). Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs
erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung führen.
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2. Solche erheblichen neuen Tatsachen während des Vollzugs sind hier
jedoch nicht hinreichend dargetan. Soweit das Landgericht solche Umstände in
den unter I. 2.c dargestellten Vorfällen sieht, folgt dem der Senat nicht. Es fehlt
diesen an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen er-
heblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Allerdings kann,
jedenfalls bei einem - wie hier - wegen Gewaltdelikten Vorbestraften, auch ver-
bal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Um-
stand sein. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte zwar wiederholt verbal ag-
gressiv geworden, aber nach den Feststellungen in einem Zeitraum von mehre-
ren Jahren nur an drei Tagen, wobei er seine Drohungen nie umsetzte, sondern
keine körperlichen Angriffe auf Vollzugsbeamte vornahm. Diese Vorfälle sind
weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von einer solchen Erheblichkeit, die ei-
nen derart schwerwiegenden Eingriff wie die Anordnung der nachträglichen Si-
cherungsverwahrung, die "nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Be-
tracht kommen soll" (vgl. Senatsurteil aaO), rechtfertigen würde.
III.
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Der Senat schließt - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Tatrichter
selbst betont hat, lediglich die aufgezeigten Vorfälle hätten stattgefunden - aus,
dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden
können, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfer-
tigen könnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt.
IV.
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Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Meiningen vom 3. November
2004 war demgemäß aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf
freien Fuß zu setzen.
V.
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Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der
erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen blei-
ben (vgl. Senatsurteil aaO m.w.N.). Die Prüfung, ob und in welchem Umfang
eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu
erstrecken, der die Strafvollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entschei-
dung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.
RiBGH Dr. Bode ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Appl