Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 22/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. Februar 2006 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 19. Juli 2005 wird aus den Gründen der
Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006 mit
der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Be-
täubungsmitteln und im Fall II. 4 der Urteilsgründe die tatein-
heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge entfällt.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Februar 2006 hat vor-
gelegen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf