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BGH Urteil vom 07.02.2006 – 1 StR 384/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7. Februar 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Begehung exhibitionistischer
Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision wendet
sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Tatrichter keine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB oder zumindest in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB getrof-
fen hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem er jeweils ein bis zwei Halbe Bier getrunken hatte, fuhr der An-
geklagte am 14. und 15. Juli 2004 mit einem Damen-Fahrrad im Stadtgebiet
von R. umher, um sich bei passender Gelegenheit im Vorbeifahren
und in einem Abstand von ein bis zwei Metern vor Kindern zu entblößen. Am
14. Juli 2004 gegen 18.00 Uhr hielt er für zwei zwölfjährige Mädchen bei geöff-
neter Hose deutlich sichtbar seinen Penis in der Hand. Er wiederholte diese
Handlung am 15. Juli 2004 um die Mittagszeit gegenüber drei sieben und acht
Jahre alten Mädchen sowie nochmals an diesem Tag um 13.35 Uhr gegenüber
einem neunjährigen Mädchen. In keinem der Fälle versuchte er, die Kinder an-
zusprechen oder anzufassen. Dem Angeklagten kam es jeweils nur darauf an,
dass die Kinder sein entblößtes Geschlechtsteil wahrnehmen, um zu sehen, wie
sie hierauf reagieren, und um sich sexuell zu erregen.
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In dem Zeitraum von 1998 bis zu der Begehung der vorgenannten Taten
ist der Angeklagte neben zwei Verkehrsstraftaten wegen mehrerer Fälle der
Beleidigung sowie Bedrohung, des Erschleichens von Leistungen, des Compu-
terbetrugs und mehrfachen Diebstahls sowie wegen Körperverletzung und ver-
suchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Hinsichtlich des Com-
puterbetrugs, der Diebstahls- und Körperverletzungstaten wurde unter Einbe-
ziehung einer anderen Vorstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr einem Monat ausgesprochen, welche der Angeklagte auch voll-
ständig verbüßte; die anderen Taten wurden jeweils mit Geldstrafen zwischen
30 und 80 Tagessätzen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe geahndet.
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Außerdem wurde der Angeklagte am 29. Januar 2004 durch das Amts-
gericht Regensburg wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro Geldstrafe verurteilt. Dem lag
zugrunde, dass er am 29. Dezember 2003 an einem zum Hofbereich gelegenen
Fenster eines Hotelzimmers in R. stehend und unbekleidet an seinem
Glied manipulierte, was durch eine Passantin auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstel-
le wahrgenommen wurde und wodurch sich diese belästigt fühlte.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, weil nach den
II.
Feststellungen, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beim
Angeklagten zwar ein hohes Rückfallrisiko für exhibitionistische Handlungen
besteht; jedoch rechtfertigen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die per-
sönliche Freiheit nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in
den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, eine Unterbringung gemäß §
63 StGB (BVerfGE 70, 297, 312; BGH NStZ 1995, 228 m. w. N.). Die Taten des
Angeklagten sind zwar keinesfalls hinzunehmen, jedoch handelt es sich in de-
ren konkreter Begehungsform auch nicht um solche, die in den Bereich der mitt-
leren Kriminalität reichen (vgl. ausführlich BGH aaO zu einem gleichartigen
Sachverhalt). Auch die zahlreichen Vorstrafen ändern hieran nichts, zumal hier-
von nur eine am 29. Dezember 2003 begangene Tat einschlägig ist, welche als
Erregung öffentlichen Ärgernisses mit 30 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe
geahndet wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem
Versuch, die vom Tatrichter zutreffend vorgenommene Bewertung der Taten
durch eigene zu ersetzen, indem sie eine vom Angeklagten im August 2001
begangene Körperverletzung anders gewichtet. Da die sachverständig beratene
Strafkammer jedoch insoweit kein Rückfallrisiko für schwerere Straftaten fest-
stellen konnte, kann sich hierauf auch keine Unterbringungsanordnung stützen.
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Schließlich rechtfertigt sich auch aus der Höhe der vom Landgericht ge-
gen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und drei Monaten allein keine Unterbringungsanordnung. Die Strafzumessung
wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 StGB durch
das Vorhandensein zahlreicher, auch nicht einschlägiger Vorstrafen mitbe-
stimmt, ohne dass aus der konkreten Strafhöhe darauf geschlossen werden
kann, dass der Tatrichter den Anlasstaten ein so erhebliches Gewicht beige-
messen hätte, dass daraus zwingend eine Anordnung nach § 63 StGB in Zu-
sammenhang mit der vorhandenen Wiederholungsgefahr erfolgen müsste.
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Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Revision zumindest die Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
erreichen möchte, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg, nachdem eine
zurückliegende Alkoholtherapie an der fehlenden Therapiebereitschaft des An-
geklagten gescheitert (UA S. 34) und deswegen mit Beschluss der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2004 von
einem Widerruf der Aussetzung der Unterbringungsanordnung abgesehen wor-
den ist (UA S. 12). Auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens deu-
tet nichts darauf hin, dass sich zwischenzeitlich die Einstellung des Angeklagten
geändert hätte
(vgl. § 64 Abs. 2 StGB).
Im Übrigen hat die
Revisionsführerin, obgleich sie die mangelnde Überprüfung der Therapiebereit-
schaft durch die Strafkammer beanstandet, keine entsprechende Aufklärungs-
rüge erhoben.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf