BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 584/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Verfahrensrüge geht fehl; denn im Gegensatz zum
Vorbringen der Revision lag die letzte Äußerung der Ergänzungs-
pflegerin über die fehlende Bereitschaft der Tochter des Angeklag-
ten zu einer Aussage nicht acht Monate zurück, sondern wurde
auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden Richters nach Stellung
des entsprechenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung
nochmals bekräftigt (dienstl. Stellungnahme des Vors. Richters
vom 25. November 2005). Danach gab es keinen Anlass zu der
Annahme, dass die knapp elf Jahre alte Tochter bei einer nun
dennoch erfolgten Zeugenladung eine andere Entscheidung tref-
fen würde, sofern diese überhaupt für eine eigenständige Ent-
scheidung die notwendige Verstandesreife gehabt hätte (vgl. hier-
zu BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222). Davon ist offenbar auch der
Angeklagte ausgegangen, weil der Verteidiger nach der Bekannt-
gabe der Erklärung auf Wunsch des Angeklagten den Beweisan-
trag zurückgenommen hat.
Soweit die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt, das
Landgericht habe nicht festgestellt, dass die Geschädigte auf-
grund der abgeschnittenen Luftzufuhr nicht mehr um Hilfe habe ru-
fen können (Gegenerklärung vom 1. Februar 2006 S. 2), befrem-
det diese Behauptung, da ausweislich der angefochtenen Ent-
scheidung der Angeklagte "seine zu beiden Seiten des Kehlkopfes
angelegten Finger so fest zusammen(drückte), dass (die Geschä-
digte) zwar noch atmen konnte, aber starke Schmerzen verspürte
und nicht mehr um Hilfe rufen konnte" (UA S. 6 f.).
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf