BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 647/95
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 28. März 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, eine dagegen erhobene Gegenvorstel-
lung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 und eine weitere Gegenvorstellung
mit Beschluss vom 25. März 1997 zurückgewiesen. Bei diesen Entscheidungen
hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt
und zu dessen Nachteil weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht gehört worden wäre. Insbesondere zu der vom Angeklagten
wiederum aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat
der Senat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausführlich Stellung
genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher
nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.
Die weiteren Anträge des Angeklagten sind damit gegenstandslos.
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