Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 647/95

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 28. März 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, eine dagegen erhobene Gegenvorstel-

lung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 und eine weitere Gegenvorstellung

mit Beschluss vom 25. März 1997 zurückgewiesen. Bei diesen Entscheidungen

hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt

und zu dessen Nachteil weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu

denen dieser nicht gehört worden wäre. Insbesondere zu der vom Angeklagten

wiederum aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat

der Senat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausführlich Stellung

genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher

nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.

2

Die weiteren Anträge des Angeklagten sind damit gegenstandslos.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf