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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 397/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 397/05

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stade vom 2. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO versagt schon deswegen, weil dem

Mitangeklagten K. dadurch, dass seine Eltern ihn bereits kurz nach

seiner Verhaftung in der Untersuchungshaft besuchen durften und seiner poli-

zeilichen Vernehmung beiwohnten, kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil

im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO zugewendet wurde. Für die fehlende

Anwesenheit eines JVA-Beamten bei dieser Vernehmung gilt offensichtlich das-

selbe.

Auf der Ablehnung des Beweisantrages, Sachverständigengutachten dazu ein-

zuholen, dass die Profile der im Keller des Mitangeklagten B. gefunde-

nen Pkw-Reifen auf den Lichtbildern der nach der Tat vom 6. März 2004 in Tat-

ortnähe festgestellten Reifenspuren nicht zu finden oder zu erkennen sind (Re-

vision H. ), beruht das Urteil nicht. Es steht an keiner Stelle zu dieser Be-

weisbehauptung in Widerspruch; vielmehr ist für die Überzeugungsbildung des

Landgerichts allein die auffällige Übereinstimmung zwischen der Breite der Rei-

fen und derjenigen der Reifenspuren sowie der Umstand maßgeblich, dass der

Zeuge E. das Fahrzeug des Angeklagten H. in Tatortnähe gesehen,

sich das Kennzeichen notiert und an dem Fahrzeug auffallend breite Reifen mit

Fünf-Stern-Alufelgen bemerkt hat. Diese Beschreibung stimmt mit den Merkma-

len der im Keller des Mitangeklagten B. aufgefundenen Reifen überein.

Auch auf der Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten

dazu einzuholen, dass die nach der Tat vom 19. Februar 2004 am Tatort ge-

fundenen Fußspuren nur von den beim Mitangeklagten K. sicherge-

stellten Bundeswehrstiefeln stammen können (Revision H. ), beruht das

Urteil nicht; denn das Landgericht hat eine Beteiligung des Mitangeklagten

K. an dieser Tat ausdrücklich nicht ausgeschlossen und die mögliche

Mittäterschaft bei der Würdigung der von diesem Mitangeklagten im Ermitt-

lungsverfahren getätigten Aussagen berücksichtigt (UA S. 78).

Tolksdorf Winkler RiBGH von Lienen ist wegen Erkrankung, der Vorsitzende wegen Urlaubs an der Un- terschrift verhindert. Winkler Becker Hubert