BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 452/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. April 2005 wird verworfen; jedoch wird ent- sprechend dem zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung eines Feuerzeuges, von zwei Zigarettenschachteln Camel, einer Dose Damiana und zwei Flaschen Trama von der Verfolgung aus- genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert