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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 3 StR 8/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 8/06

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihil- fe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert