Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2006 – VI ZR 164/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom

5. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vortrag des Beklagten zu 1

im

Berufungsrechtszug war widersprüchlich. So hat er vorgetragen den Zeugen Havel

selbst beauftragt zu haben

(Schriftsatz vom 1. Juli 2002 S. 7 Abs. 1

in

Übereinstimmung mit LGU 4). Später hat der Beklagte zu 1 dann im Schriftsatz vom

9.3.2004 S. 18 sowie im Schriftsatz vom 30. November 2004 S. 3 f. vorgetragen,

ausschließlich die Beklagte zu 2 sei alleinige Auftraggeberin gewesen, und bestritten,

dass er selber mittelbar oder unmittelbar einen Eingriff in das Eigentum des Klägers

vorgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht diesen widersprüchlichen Vortrag

nicht als wirksames Bestreiten gewertet hat, begründet das noch keinen Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu sehen. Entgegen der Ansicht

der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in

den Umbauarbeiten nach Besitzübergabe eine rechtswidrige und schuldhafte

Eigentumsverletzung gesehen werden könne, nicht anzunehmen. Das Recht des

Käufers zum Besitz erstreckte sich vor Eigentumsübergang nicht auf das Recht zur

Zerstörung oder zu einer sonstigen Verletzung des Eigentums des Verkäufers. § 446

BGB beschränkt sich auf eine Regelung der Gefahrtragung bei zufälliger

Verschlechterung. Dass im Übrigen Ansprüche aus Vertragsrecht Ansprüche aus

unerlaubter Handlung nicht ausschließen, ist seit langem anerkannt und gilt auch im

Rahmen des Kaufrechts (vgl. BGHZ 66, 320, 321 f.; 101, 337, 344; Urteil vom

24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - NJW 1992, 2413 ff.). Das Berufungsgericht musste

auf den Vortrag des Beklagten zu 1, die Gaststättenkonzession habe aufgrund der

gegebenen Baulage nicht erteilt werden können, nicht im einzelnen eingehen. Dabei

handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht bei ausreichendem

tatsächlichem Vortrag selbst zu entscheiden hatte. Substantiierten Vortrag, aus dem

sich die Bauordnungswidrigkeit des Gaststättenbetriebs ergeben hätte, hat die

Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargetan. Der Vortrag im Schriftsatz vom

31. Mai 2005 Seiten 2, 4, 5 ff., auf den sie Bezug nimmt, war hierzu nicht

ausreichend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 102.258,38 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 320/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 U 88/02 -