BGH Beschluss vom 07.02.2006 – VI ZR 164/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom
5. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vortrag des Beklagten zu 1
im
Berufungsrechtszug war widersprüchlich. So hat er vorgetragen den Zeugen Havel
selbst beauftragt zu haben
(Schriftsatz vom 1. Juli 2002 S. 7 Abs. 1
in
Übereinstimmung mit LGU 4). Später hat der Beklagte zu 1 dann im Schriftsatz vom
9.3.2004 S. 18 sowie im Schriftsatz vom 30. November 2004 S. 3 f. vorgetragen,
ausschließlich die Beklagte zu 2 sei alleinige Auftraggeberin gewesen, und bestritten,
dass er selber mittelbar oder unmittelbar einen Eingriff in das Eigentum des Klägers
vorgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht diesen widersprüchlichen Vortrag
nicht als wirksames Bestreiten gewertet hat, begründet das noch keinen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu sehen. Entgegen der Ansicht
der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in
den Umbauarbeiten nach Besitzübergabe eine rechtswidrige und schuldhafte
Eigentumsverletzung gesehen werden könne, nicht anzunehmen. Das Recht des
Käufers zum Besitz erstreckte sich vor Eigentumsübergang nicht auf das Recht zur
Zerstörung oder zu einer sonstigen Verletzung des Eigentums des Verkäufers. § 446
BGB beschränkt sich auf eine Regelung der Gefahrtragung bei zufälliger
Verschlechterung. Dass im Übrigen Ansprüche aus Vertragsrecht Ansprüche aus
unerlaubter Handlung nicht ausschließen, ist seit langem anerkannt und gilt auch im
Rahmen des Kaufrechts (vgl. BGHZ 66, 320, 321 f.; 101, 337, 344; Urteil vom
24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - NJW 1992, 2413 ff.). Das Berufungsgericht musste
auf den Vortrag des Beklagten zu 1, die Gaststättenkonzession habe aufgrund der
gegebenen Baulage nicht erteilt werden können, nicht im einzelnen eingehen. Dabei
handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht bei ausreichendem
tatsächlichem Vortrag selbst zu entscheiden hatte. Substantiierten Vortrag, aus dem
sich die Bauordnungswidrigkeit des Gaststättenbetriebs ergeben hätte, hat die
Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargetan. Der Vortrag im Schriftsatz vom
31. Mai 2005 Seiten 2, 4, 5 ff., auf den sie Bezug nimmt, war hierzu nicht
ausreichend.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.258,38 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 320/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 U 88/02 -