BGH Beschluss vom 07.02.2006 – VI ZR 190/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
gegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2005
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Psychische Folgeschäden nach einem Unfall mit Körperverletzung des
Geschädigten hat das Berufungsgericht im gegebenen Fall ohne Rechtsfehler
dem Beweismaß des § 287 ZPO unterstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132,
341, 345; 137, 142, 146; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997,
752; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 87). Es ist aus
Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass es - gestützt auf die
Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen - die Einholung des
beantragten HNO-Gutachtens abgelehnt hat. Vortrag der Beklagten, dass der
entstandene psychische Folgeschaden ab dem Auftreten des Tinnitus
ausschließlich durch diesen und nicht mehr durch den Unfall mit sonstigen
Verletzungen des Klägers des Versicherten der Klägerin entstanden ist, zeigt
die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß des Berufungsgerichts
gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 103.153,87 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 4 O 940/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 1179/04 -