Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2006 – VI ZR 190/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

gegen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2005

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Psychische Folgeschäden nach einem Unfall mit Körperverletzung des

Geschädigten hat das Berufungsgericht im gegebenen Fall ohne Rechtsfehler

dem Beweismaß des § 287 ZPO unterstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132,

341, 345; 137, 142, 146; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997,

752; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 87). Es ist aus

Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass es - gestützt auf die

Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen - die Einholung des

beantragten HNO-Gutachtens abgelehnt hat. Vortrag der Beklagten, dass der

entstandene psychische Folgeschaden ab dem Auftreten des Tinnitus

ausschließlich durch diesen und nicht mehr durch den Unfall mit sonstigen

Verletzungen des Klägers des Versicherten der Klägerin entstanden ist, zeigt

die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß des Berufungsgerichts

gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 103.153,87 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 4 O 940/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 1179/04 -