BGH Beschluss vom 07.02.2006 – X ZA 5/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren wird ab-
gelehnt.
Gründe
Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO), weil kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist
(§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Vertrag zuguns-
ten Dritter zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers daran scheitern
lassen, dass die Annahme des Angebotes der Beklagten durch die Mutter des
Klägers nicht notariell beurkundet worden ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.).
Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es auch in den Fällen des § 151
Satz 1 BGB der Annahme (BGH, Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000,
276). Formnichtigkeit würde auch dann eingreifen, wenn man die Erklärung der
Beklagten vom 23. Februar 1988 als Angebot einer Schenkung an den Kläger,
vertreten durch seine Mutter, auslegen wollte. Nach den Grundsätzen der Ver-
tretung für denjenigen, den es angeht, wäre dieses Angebot zwar trotz der vor-
läufigen Unbestimmtheit des Vertragspartners wirksam gewesen (BGH, Urt. v.
18.09.1997 - III ZR 226/96, NJW 1998, 62; Staudinger/Schilken, BGB (2004),
vor § 164 Rdn. 51). Es hätte aber von der Mutter gleichfalls in der Form des
§ 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. angenommen werden müssen.
Melullis
RiBGH Scharen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Melullis
Ambrosius
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 10.03.2004 - 9 O 245/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 U 14/04 -