Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2006 – X ZA 5/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulas-

sungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren wird ab-

gelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO), weil kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist

(§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Vertrag zuguns-

ten Dritter zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers daran scheitern

lassen, dass die Annahme des Angebotes der Beklagten durch die Mutter des

Klägers nicht notariell beurkundet worden ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.).

Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es auch in den Fällen des § 151

Satz 1 BGB der Annahme (BGH, Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000,

276). Formnichtigkeit würde auch dann eingreifen, wenn man die Erklärung der

Beklagten vom 23. Februar 1988 als Angebot einer Schenkung an den Kläger,

vertreten durch seine Mutter, auslegen wollte. Nach den Grundsätzen der Ver-

tretung für denjenigen, den es angeht, wäre dieses Angebot zwar trotz der vor-

läufigen Unbestimmtheit des Vertragspartners wirksam gewesen (BGH, Urt. v.

18.09.1997 - III ZR 226/96, NJW 1998, 62; Staudinger/Schilken, BGB (2004),

vor § 164 Rdn. 51). Es hätte aber von der Mutter gleichfalls in der Form des

§ 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. angenommen werden müssen.

Melullis

RiBGH Scharen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Melullis

Ambrosius

Mühlens

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 10.03.2004 - 9 O 245/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.08.2005 - 3 U 14/04 -