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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 1 StR 13/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 13/06

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:

Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von

Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird

dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an

der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin wider-

legt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Auf-

forderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.

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