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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 2 StR 547/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 547/05

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 11. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in

zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 55 Fällen und ver-

suchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrü-

ge und mehrere Verfahrensrügen gestützt ist. Sie hat mit der Verfahrensrüge

der verspäteten Urteilsabsetzung Erfolg.

Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 11. Juli

2005, dem dritten Verhandlungstag, das Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1

Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak-

ten zu bringen war, fünf Wochen; sie endete demnach am 15. August 2005. Zur

Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 22. August 2005. Ein nicht

voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4

StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (BGH NStZ-RR 1997, 204;

BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2). Der unbedingte Revisionsgrund des §

338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rothfuß Maatz Fischer

Roggenbuck Appl