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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 2 StR 604/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 ge-
mäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 24. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das im Eigentum der Angeklagten
stehende Grundstück R. straße 279 in L. eingezogen. Die Angeklagte
hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit
Schreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision
eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Revision zu gewähren.
2
Sie begründet dies damit, dass sie die Frist zur Revisionseinlegung ver-
säumt habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Abspra-
che im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon
ausgegangen, dass das Land Hessen als Einziehungsbegünstigte die durch
Grundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte Darlehens-
schuld der Angeklagten übernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. Sep-
tember 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das Land Hessen
entgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der
Angeklagten gefordert.
3
Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341
Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Soweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer
Urteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung
möglicherweise unwirksam gewesen ist, würde dies nur dazu führen, dass der
Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung
gestanden hätte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
gründen (BGH GSSt NJW 2005, 1140).
4
Soweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Ein-
haltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist versäumt habe, kann da-
hinstehen, ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung ge-
kommen ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14,
17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der
Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem
Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Hessischen Immobilien-
managements vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsan-
waltschaft Darmstadt vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede ste-
hende Geldforderung durch das Land Hessen bereits vor September 2005 er-
hoben wurde.
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