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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 2 StR 618/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 618/05

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß §§ 44, 349

Abs. 2 und 4, 354 StPO beschlossen:

Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2005 wird dem

Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober

2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-

worfen worden ist, gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ange-

klagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen einer Un-

terschlagung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei

Fällen, falscher Angaben bei Gründung einer GmbH, vorsätzlicher Pflichtverlet-

zung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH, vorsätzlichen

Bankrotts und Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch den Strafbe-

fehl des Amtsgerichts Hanau vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js

5887/04 Cs) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision beantragt hat, mit der Sachrüge.

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft ge-

macht wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die

Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, und weil gleichzeitig die versäumte

Handlung nachgeholt wurde.

Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem

die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit

gegenstandslos.

II.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat in den Fällen II 1 und 2

der Urteilsgründe teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe

unter anderem festgestellt:

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Der Angeklagte schloss als Geschäftsführer für die Firma T. GmbH zwei

Darlehensverträge mit einer Bank für den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur

Sicherung der Darlehen übertrug er das Eigentum an den beiden Fahrzeugen

der Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht beglich, kündigte die

Kreditgeberin die Verträge und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Ange-

klagte, der wusste, dass er die sicherungsübereigneten Fahrzeuge herauszu-

geben hatte, wollte diese aber endgültig behalten und erklärte gegenüber dem

Beauftragten der Bank wahrheitswidrig, er könne sie nicht herausgeben, weil er

sie nicht in Besitz habe.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 20) führt das Landgericht

aus, dass der Angeklagte mit seiner falschen Angabe nach außen seinen Willen

manifestierte, die LKW zu behalten und nicht an die Eigentümerin herauszuge-

ben.

2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht näher begründeten Auffas-

sung des Landgerichts, insoweit nur wegen einer Unterschlagung zu verurtei-

len. Da die falsche Angabe hinsichtlich des Besitzes beider Fahrzeuge die Ma-

nifestation des Zueignungswillens bezüglich beider Fahrzeuge betraf, liegt je-

denfalls teilweise Identität der Ausführungshandlungen vor, so dass von einer

Tat (§ 52 StGB) auszugehen ist.

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Der Senat hat den Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschließen

ist, dass der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265

StPO) erfolgreicher hätte verteidigen können. Die beiden Einzelstrafen von je-

weils sechs Monaten Freiheitsstrafe haben daher zu entfallen. Der Senat hat in

entsprechender Anwendung von § 354 StPO für den jetzt gegebenen Fall einer

Unterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Es ist

ausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt

hätte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen wäre, da er bei Annahme

von zwei Taten bereits jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten verhängt hatte.

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Der Senat kann in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit

Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtstrafe ver-

hängt hätte, wenn er von einer Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs

Monaten ausgegangen wäre.

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3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Rothfuß Maatz Fischer

Roggenbuck Appl