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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 3 StR 298/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2005 aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geän- dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu- ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.
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