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BGH Urteil vom 08.02.2006 – IV ZR 205/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Februar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung

1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80

VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim- mungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche- rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mit- versicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tä- tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.

3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be- rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04 - OLG Celle

LG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer von der Beklagten

wegen Verzuges mit der Prämienzahlung gekündigten privaten Kranken-

versicherung, die der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer

abgeschlossen hatte und in die die Klägerin als versicherte Person auf-

genommen ist.

2

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Krankenversicherungs-

vertrag bestehe fort. Ihrem Ehemann sei anlässlich eines am 16. De-

zember 2002 mit einer zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten ge-

führten Telefongesprächs im Rahmen der zuvor von der Beklagten nach

§ 39 VVG gesetzten Frist gestattet worden, die damals ausstehenden

Prämienzahlungen nach Fristablauf in zwei Raten bis Mitte Januar 2003

zu zahlen. An diesen Zahlungsaufschub habe er sich gehalten, so dass

sich die Beklagte nicht mehr auf die Kündigung berufen könne. Die Klä-

gerin meint, sie könne dieses Feststellungsbegehren im eigenen Namen

geltend machen. Ihr Ehemann habe dazu die Zustimmung erteilt, außer-

dem sei sie (unstreitig) im Besitz des Versicherungsscheins.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für nicht berechtigt, den

Fortbestand des Krankenversicherungsverhältnisses gerichtlich geltend

zu machen. Zwar lasse § 75 Abs. 2 VVG dies unter bestimmten Voraus-

setzungen zu, doch sei die Regelung hier nicht anwendbar. In § 178a

VVG habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen ihre Anwendung auf

Krankenversicherungsverträge entschieden. Diese spezielle gesetzliche

Regelung gehe auch den Vorschriften über den Vertrag zugunsten Dritter

6

Im Übrigen gebe auch § 75 VVG der versicherten Person nicht die

Stellung einer Vertragspartei; sie dürfe daher keine Gestaltungsrechte in

Bezug auf den Versicherungsvertrag ausüben, also nicht kündigen, an-

fechten oder zurücktreten oder entsprechende Erklärungen des Versi-

cherers wirksam entgegennehmen. Dementsprechend könne sie auch

nicht den Fortbestand eines Vertrages beanspruchen, den der Versiche-

rungsnehmer selbst unter Umständen nicht mehr fortführen wolle. Das

Begehren der Klägerin sei insoweit nicht anders zu behandeln als die

Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit welchem in den Bestand des

Vertrages als solchen eingegriffen werde.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, § 178a VVG stehe dem

Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen, kann nicht gefolgt werden.

1. Bei dem hier streitigen Krankenversicherungsvertrag handelt es

sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der die versicherte Person be-

rechtigt, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus eigenem

Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

10

a) Die Krankheitskostenversicherung ist eine Personenversiche-

rung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, weil die versicherte Gefahr

unmittelbar einer Person anhaftet, bei der das versicherte Schadenser-

eignis eintreten kann (BGHZ 52, 350b, 353; Bach in Bach/Moser, Private

Krankenversicherung 3. Aufl. § 178a Rdn. 1).

11

Sie gewährt hier aber Versicherungsschutz nach den Grundsätzen

der Schadensversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, weil sie

nach dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung den durch den Versi-

cherungsfall eingetretenen Vermögensschaden ersetzt (vgl. BGHZ aaO

S. 353 ff).

12

Nach § 74 VVG kann eine Schadensversicherung in der Weise ge-

nommen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungs-

vertrag im eigenen Namen für einen anderen, den Versicherten, ab-

schließt (Versicherung für fremde Rechnung). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1

VVG stehen dann die Rechte aus dem Vertrag zwar dem Versicherten

zu, er kann über diese Rechte gemäß § 75 Abs. 2 VVG aber nur verfü-

gen oder diese Rechte eigenständig gegenüber dem Versicherer gericht-

lich geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder der

Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. § 79 Abs. 1 VVG

bestimmt, dass, soweit nach dem Versicherungsvertragsgesetz die

Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher

Bedeutung ist, bei der Versicherung für fremde Rechnung auch auf die

Kenntnis und das Verhalten des Versicherten abzustellen ist.

13

b) Die mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungs-

rechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

21. Juli 1994 (BGBl. I 1630) eingeführten §§ 178a bis 178o VVG enthal-

ten demgegenüber besondere Bestimmungen für die Krankenversiche-

rung.

14

aa) § 178a Abs. 1 VVG bestätigt zunächst, dass auch die Kran-

kenversicherung auf die Person eines anderen genommen werden kann.

§ 178a Abs. 3 Satz 2 VVG trifft eine dem § 79 Abs. 1 VVG entsprechen-

de Regelung über die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten der versi-

cherten Person. Dem kann der gesetzgeberische Wille entnommen wer-

den, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung üblichen Krankenversi-

cherungsverträge für Dritte weiterhin uneingeschränkt anzuerkennen.

Dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, die Krankenversiche-

rung für fremde Rechnung abzuschaffen (vgl. dazu Prölss in Prölss/

Martin, VVG 27. Aufl. § 178a Rdn. 6; Renger, VersR 1993, 678, 680), er-

gibt sich im Übrigen nicht nur daraus, dass § 178a Abs. 1 bis 3 VVG ge-

mäß § 178o Abs. 1 VVG lediglich dispositives Recht beinhalten, sondern

vor allem auch aus der amtlichen Begründung zum Entwurf der

§§ 178a ff., wonach die gesetzliche Neuregelung - soweit sie hier in Re-

de steht - allein der Umsetzung der Dritten Schadensversicherungsricht-

linie und der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie des Rates der Euro-

päischen Gemeinschaften dienen und sich darauf beschränken sollte, die

insoweit über die Krankenversicherung aufzunehmenden, unerlässlichen

Bestimmungen in das seinerzeit bestehende System einzupassen, wobei

dieses System als solches nicht zur Disposition stand (vgl. dazu BR-

Drucks. 23/94 S. 1, 309, 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 101, 104).

15

bb) Für den Fall, dass der Krankenversicherungsschutz nach den

Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, bestimmt § 178a

Abs. 2 VVG, dass die Allgemeinen Vorschriften der §§ 49 bis 51, 55 bis

60 und 62 bis 68a VVG anzuwenden, die §§ 23 bis 30 und 41 VVG hin-

gegen nicht anzuwenden seien. Da die Vorschrift somit zugleich aus-

drücklich anzuwendende und nicht anzuwendende allgemeine Vorschrif-

ten benennt, ist allein ihrem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen, wie mit

den nicht genannten Vorschriften über die Versicherung für fremde

Rechnung (§§ 74 bis 80 VVG) zu verfahren ist; denn ein Umkehrschluss,

demzufolge aus der Nichterwähnung einzelner Vorschriften zwangsläufig

deren Unanwendbarkeit folgte, kann angesichts der zweispurigen Rege-

lungstechnik nicht ohne Weiteres gezogen werden. Allerdings zeigt

schon die Regelung des § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG, dass die §§ 74 bis

80 VVG auf Krankenversicherungsverträge nicht anzuwenden sein sol-

len, denn andernfalls wäre die Bestimmung, die die Vorschrift des § 79

Abs. 1 VVG nahezu wortgleich ersetzt, nicht erforderlich gewesen. Auch

ein Vergleich mit der für die Unfallversicherung geltenden Regelung des

§ 179 Abs. 2 Satz 2 VVG, die - anders als § 178a Abs. 2 VVG - aus-

drücklich bestimmt, dass die §§ 75 bis 79 VVG auf Versicherungsverträ-

ge gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, anzuwenden sind, legt

diese Annahme nahe.

16

cc) Einen weiteren sicheren Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber

die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG auf Krankenversicherungsverträge

bewusst ausschließen wollte, gibt die Entstehungsgeschichte des § 178a

VVG. Zwei dem Referentenentwurf der Bundesregierung vorausgegan-

gene Entwurfsfassungen des Absatzes 2 hatten noch vorgesehen, auch

die §§ 74 bis 80 VVG für anwendbar zu erklären (vgl. dazu Renger,

VersR 1993, 678, 679; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede, VersR 1994, 251,

252; Bach, aaO Rdn. 13). Deren schließlich Gesetz gewordene Heraus-

nahme aus der Verweisung wurde in der amtlichen Begründung zum Ge-

setzentwurf wie folgt erläutert:

"Abs. 2 enthält eine notwendige Klarstellung. Da § 1 Abs. 1 VVG formal zwischen Schadens- und Personenversiche- rung unterscheidet, die Krankenversicherung in Absatz 1 aber als Personenversicherung definiert ist, ist es erforder-

lich, durch eine gesetzliche Bestimmung klarzustellen, daß wie bisher auf die Krankenversicherung, soweit sie nach den Grundsätzen der Schadenversicherung Versicherungs- schutz gewährt, die allgemeinen Vorschriften über die Schadenversicherung entsprechend anzuwenden sind. Kei- ne entsprechende Anwendung auf die Krankenversicherung finden ersichtlich die Bestimmungen über die Sachversiche- rung, die deshalb von der Bezugnahme auszunehmen sind. Auch die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 bis 80 VVG) finden auf die Personenver- sicherung keine Anwendung und sind daher ebenfalls von der entsprechenden Anwendung auszunehmen. …" (BR- Drucks. 23/94 S. 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 104).

17

Das belegt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Anwen-

dung der §§ 74 ff. VVG auf Krankenversicherungsverträge entschieden

hat. Ein Redaktionsversehen ist ihm demnach nicht unterlaufen, soweit

die §§ 74 bis 80 VVG bei Aufzählung der nach § 178a Abs. 2 VVG anzu-

wendenden Vorschriften unerwähnt bleiben (vgl. dazu auch AG Berlin-

Schöneberg r+s 2001, 39; Prölss, aaO; Hohlfeld in BK, VVG § 178a

Rdn. 5), wohl aber insoweit, als diese Vorschriften keine Aufnahme in die

Liste der nicht anzuwendenden Bestimmungen gefunden haben.

18

(1) Weite Teile des Schrifttums nehmen allerdings an, die An-

wendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG sei mit rechtlich falscher Begründung

ausgeschlossen worden, weil es nicht zutreffe, dass die Vorschriften

über die Versicherung für fremde Rechnung in der Personenversicherung

unanwendbar seien. Die in § 1 Abs. 1 VVG getroffene Unterscheidung

von Schadens- und Personenversicherung beschreibe keinen Gegensatz

der Art, dass die letztere nicht zugleich Schadensversicherung sein kön-

ne (vgl. dazu schon BGHZ 52, 350b, 353 ff.; zur rechtshistorischen Er-

läuterung der Unterscheidung von Personen- und Schadensversicherung

in § 1 Abs. 1 VVG vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG Bd. I, 8. Aufl. § 1

Anm. 23; Pannenbecker, VersR 1998, 1322, 1324).

19

Der Irrtum des Gesetzgebers beruhe darauf, dass die Entwurfsfas-

sungen des § 178a Abs. 1 und 2 VVG zunächst nicht ausreichend zwi-

schen der Versicherung bloßer Gefahrspersonen und der echten Versi-

cherung für fremde Rechnung (vgl. dazu noch unten unter c), aa)) diffe-

renziert hätten. Im Weiteren habe der Gesetzgeber vorwiegend die Fami-

lienversicherung in den Blick genommen. Dort sei regelmäßig ein eige-

nes Interesse der versicherten Personen an der Versicherung zu vernei-

nen, weshalb die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rech-

nung keine Anwendung fänden. Im Bestreben, eine differenzierende Re-

gelung zu vermeiden, sei letztlich in § 178a Abs. 2 VVG eine Bestim-

mung geschaffen worden, die den Bedürfnissen der echten Krankenver-

sicherung für fremde Rechnung nicht gerecht werde (vgl. zum Ganzen

Bach, aaO Rdn. 13; Prölss, aaO Rdn. 7; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede,

VersR 1994, 251 f.).

20

Aus dem vermeintlich rechtsfehlerhaften Motiv des Gesetzgebers

wird sodann mit unterschiedlicher rechtlicher Begründung gefolgert, die

§§ 75 ff. VVG müssten auf Krankenversicherungsverträge für fremde

Rechnung weiterhin anwendbar bleiben.

21

(2) Dem folgt der Senat nicht. Er schließt zunächst aus, dass der

Gesetzgeber das Nebeneinander von Personen- und Schadensversiche-

rung nach § 1 Abs. 1 VVG (dazu BGHZ aaO) rechtlich unzutreffend beur-

teilt hat. Dagegen spricht schon, dass § 178a Abs. 2 VVG ausdrücklich

Regelungen für den Fall trifft, dass die Krankenversicherung, die der Ge-

setzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zutreffend als Perso-

nenversicherung einstuft, nach den Grundsätzen der Schadensversiche-

rung gewährt wird, und dass die Vorschrift zahlreiche, die Schadensver-

sicherung betreffende Vorschriften in der Krankenversicherung für an-

wendbar erklärt. Da sich bei Versicherungen, die allein das Eigeninte-

resse des Versicherungsnehmers versichern, die Frage der Anwendung

der §§ 74 bis 80 VVG ohnehin nicht stellt, kann die Entscheidung, diese

Vorschriften im Rahmen des § 178a Abs. 2 VVG nicht anzuwenden, nur

dahin verstanden werden, dass damit eine Regelung für echte Versiche-

rungsverträge für fremde Rechnung getroffen werden sollte. Dafür

spricht insbesondere auch die Bestimmung in § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG.

22

c) Welche Rechte eine versicherte Person aus dem Krankenversi-

cherungsvertrag ableiten kann und inwieweit ihr auch die Befugnis zur

Geltendmachung dieser Rechte zusteht, muss entweder anhand anderer

gesetzlicher Bestimmungen oder durch Auslegung des Versicherungs-

vertrages ermittelt werden.

23

aa) Aus § 178a Abs. 1 VVG ergibt sich, dass es den Parteien des

Versicherungsvertrages überlassen bleibt, die Rechtsstellung der versi-

cherten Person näher zu bestimmen (vgl. dazu Wriede, aaO S. 252;

Prölss, aaO Rdn. 7; Hohlfeld, aaO Rdn. 5 a.E.). Dabei stehen sich

grundsätzlich zwei Vertragsmodelle gegenüber.

24

(1) Die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz

kann als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt

sein. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer sich nur

gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit der

Erkrankung der versicherten Person verbunden sind (vgl. dazu Bach,

aaO Rdn. 12). Die versicherte Person bleibt bei einer solchen Vertrags-

gestaltung nur Gefahrsperson, welcher aus dem Versicherungsvertrag

keine eigenen Rechte erwachsen. Eine Versicherung für fremde Rech-

nung im Sinne der §§ 74 ff. VVG liegt dann nicht vor (vgl. dazu OLG

Saarbrücken VersR 1997, 863, 864 f.).

25

(2) Um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich

aber, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem

Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse

der versicherten Person versichert werden soll, vor krankheitsbedingten

Einbußen geschützt zu werden (vgl. Bach, aaO Rdn. 12 unter Ziffern 2

und 3; Pannenbecker, aaO S. 1323 ff.; Wriede, aaO). Hier sollen der

versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem

Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In

einem solchen Falle liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne

von § 328 Abs. 1 BGB vor (Grüneberg in Palandt, BGB 65. Aufl. § 328

Rdn. 12; Pannenbecker, aaO; Sieg, aaO S. 249; Wriede, aaO S. 252).

Für dessen Auslegung gilt im Regelfall, dass sowohl der Dritte selbst

(hier die versicherte Person) als auch der Versprechensempfänger (hier

der Versicherungsnehmer) die versprochene Leistung (des Versicherers)

an den Dritten fordern und diese Forderung auch gerichtlich verfolgen

kann (§ 335 BGB).

26

bb) Die rechtliche Bedeutung der §§ 74 ff. VVG liegt darin, dass

sie die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über

Verträge zugunsten Dritter für den Versicherungsvertrag für fremde

Rechnung modifizieren (Wriede, aaO; Prölss, aaO § 75 Rdn. 1). Die

§§ 75 und 76 VVG ersetzen, sofern sie zur Anwendung kommen, die

Auslegungsregel des § 335 BGB durch eine davon abweichende speziel-

le Regelung der Rechte und Befugnisse der versicherten Person und des

Versicherungsnehmers. Ist § 75 VVG aber wegen der fehlenden Verwei-

sung in § 178a Abs. 2 VVG auf den Krankenversicherungsvertrag für

fremde Rechnung nicht anzuwenden, hat dies - entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts - gerade nicht zur Folge, dass deshalb nur noch

der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend

machen kann. Vielmehr leben, gerade weil die Spezialregelung in § 178a

Abs. 2 VVG die §§ 74 ff. VVG für unanwendbar erklärt, die allgemeinen

Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Vertrag zu-

gunsten Dritter wieder auf (Sieg, aaO und dort Fn. 8).

27

cc) Abweichendes kann sich nur aus den zwischen den Parteien

des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen ergeben (Hohl-

feld in BK, aaO Rdn. 5; wohl auch Prölss, aaO § 178a Rdn. 7).

28

(1) Eine den Ausfall der §§ 75 und 76 VVG kompensierende ge-

setzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine ana-

loge Anwendung der §§ 74 ff. VVG auf den Krankenversicherungsvertrag

aus (nur scheinbar a.A. Bach, aaO Rdn. 13, der die von ihm geforderte

Analogie nur auf eine vermeintlich stillschweigende Vereinbarung der

Vertragsparteien stützen möchte), die die in § 178a Abs. 2 getroffene

Regelung in ihr Gegenteil verkehren würde. Eine mittels Analogie auszu-

füllende Regelungslücke besteht insoweit nicht. Daran ändert nichts,

dass grundsätzlich auch bei Krankenversicherungsverträgen für fremde

Rechnung das Interesse des Versicherers dahin gehen mag, es bei der

Vertragsabwicklung allein mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu ha-

ben (vgl. zu diesem Normzweck des § 75 VVG Prölss, aaO § 75 Rdn. 1).

29

(2) Möchte ein Versicherer sich die ihm aus den §§ 74 bis 80 VVG

erwachsenden Vorteile auch im Krankenversicherungsvertrag für fremde

Rechnung erhalten, so hindert die dispositive Bestimmung des § 178a

Abs. 2 VVG ihn nicht daran, eine entsprechende Regelung in seine Ver-

sicherungsbedingungen aufzunehmen und deren Geltung sodann beim

Abschluss von Versicherungsverträgen zu vereinbaren (Hohlfeld aaO).

30

Eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung der §§ 74 bis 80

VVG liegt (entgegen Bach, aaO Rdn. 13 a.E. und Prölss, aaO § 178a

Rdn. 7) allerdings nicht schon in der Aufnahme eines versicherten Drit-

ten in den Krankenversicherungsvertrag. Denn von einem durchschnittli-

chen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, der weder das

Zusammenspiel der zuvor dargestellten Vorschriften überblickt, noch um

die Entstehungsgeschichte der schwer verständlichen Regelung des

§ 178a Abs. 2 VVG weiß, kann nicht erwartet werden, dass er die aufge-

zeigte Problematik erkennt oder aber ohne weiteres seine Zustimmung

dazu erteilt, die Rechte der versicherten Person von vornherein maßgeb-

lich einzuschränken, und es stattdessen selbst übernimmt, diese Rechte

für den Versicherten geltend zu machen.

31

Die Vereinbarung der Geltung der §§ 74 ff. VVG oder entspre-

chender Regelungen in den Versicherungsbedingungen setzt daher zu-

mindest voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Regelungsgehalt

einer solchen Vereinbarung beim Vertragsschluss transparent gemacht

wird.

33

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben.

a) Als in der privaten Krankenversicherung mitversicherte Ehefrau

ist die Klägerin nicht lediglich nur als Gefahrsperson einer allein im Ei-

geninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzuse-

hen, sondern es liegt ein Krankenversicherungsvertrag für fremde Rech-

nung - und damit ein echter Vertrag zugunsten einer Dritten (der Kläge-

rin) im Sinne von § 328 BGB - vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob

die Klägerin einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder als Hausfrau

arbeitet.

34

aa) Zwar entspricht es weit verbreiteter Auffassung, bei der Frage,

ob in der privaten Krankenversicherung die Mitversicherung einer Ehe-

frau als Eigenversicherung des Ehemannes oder Versicherung für frem-

de Rechnung anzusehen ist, danach zu differenzieren, ob die Ehefrau

selbst einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Nur im ers-

teren Falle soll eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen, wäh-

rend die Mitversicherung andernfalls lediglich dazu bestimmt sei, mit

Blick auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dessen Interesse

an einer Deckung der Behandlungskosten abzusichern (OLG Koblenz

VersR 2004, 993, 994; VersR 2005, 491, 492; OLG Saarbrücken VersR

1997, 863, 865; OLG Hamm VersR 1980, 137, 138; OLG Köln VersR

1983, 772, 773; Pannenbecker, aaO S. 1323; Bach, aaO Rdn. 12; Prölss,

aaO § 178a Rdn. 8; Wriede, aaO S. 252).

35

bb) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sie allein die Unter-

haltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund rückt

(zutreffend OLG Frankfurt VersR 2001, 448, 449) und übersieht, dass

auch in einer Ehe, in der einer der Ehepartner durch ausschließliche Tä-

tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt (vgl. dazu § 1360

Satz 2 BGB), dieser Ehepartner vorrangig ein eigenes Interesse daran

behält, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln.

36

Generell zielt - für den Versicherer erkennbar - das Interesse des

Versicherungsnehmers deshalb nicht lediglich darauf, Vorsorge für den

bei Krankheit des Ehepartners drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen

(vgl. OLG Frankfurt aaO, zustimmend Römer in Römer/Langheid, VVG

2. Aufl. § 74 Rdn. 20).

37

b) Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt regelmäßig der Dritte

- hier die Klägerin - den Leistungsanspruch (vgl. dazu Grüneberg in Pa-

landt, aaO vor § 328 Rdn. 6 und § 328 Rdn. 5; vgl. für die Bezugsberech-

tigung eines Dritten in der Lebensversicherung auch BGHZ 91, 288,

291). Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer der Leistungsan-

spruch der Klägerin oder die Befugnis zu seiner Geltendmachung hier

Einschränkungen unterliegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetra-

gen.

38

c) Vom Recht der Klägerin aus § 328 BGB, eine bedingungsgemä-

ße Leistung aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen an sich zu

fordern, ist auch die Berechtigung mit umfasst, den Fortbestand des Ver-

sicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung ge-

richtlich feststellen zu lassen.

39

aa) Zwar rückt bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Begünstig-

te nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein, sondern erhält nur

das Forderungsrecht (Grüneberg, aaO). Insoweit könnte ähnlich wie bei

Anwendung des § 75 Abs. 2 VVG (vgl. dazu Prölss, aaO § 75 Rdn. 5)

fraglich sein, ob der Dritte dazu berechtigt ist, Rechte geltend zu ma-

chen, die vertragsgestaltende Wirkung haben.

40

bb) Das bedarf hier aber keiner grundsätzlichen Klärung, weil die

von der Klägerin begehrte Feststellung nicht vertragsgestaltend wirkt,

sondern lediglich der Klärung einer für die Geltendmachung des Leis-

tungsanspruchs unausweichlichen Vorfrage dient (BGH, Urteil vom

4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823 unter II 2). Eine Verän-

derung des vertraglichen status quo ist mit der begehrten Feststellung

nicht verbunden. Das Feststellungsbegehren greift nicht rechtsgestaltend

in den Vertrag ein, sondern zielt nur auf die Prüfung, ob das den Leis-

tungsanspruch der Klägerin tragende Rechtsverhältnis noch besteht oder

nicht. Würde man der Klägerin die Berechtigung dafür absprechen, wäre

ihr Recht, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, ausge-

höhlt.

41

cc) Das Berufungsgericht wendet sich gegen dieses Ergebnis mit

der Überlegung, bei einem Obsiegen der Klägerin werde ihr Ehemann

unter Umständen gegen seinen Willen am Versicherungsvertrag fest-

gehalten. Das rechtfertige die Gleichsetzung des Feststellungsbegehrens

mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts über den gesamten Vertrag.

42

Auch dies überzeugt nicht.

43

Zum einen spricht hier nichts dafür, dass die Klägerin gegen den

Willen ihres Ehemannes handelt. Sie hat vorgetragen, er habe ihrer Pro-

zessführung zugestimmt, und sie ist überdies im Besitz des Versiche-

rungsscheins, wobei beispielsweise auch die Regelung in § 75 Abs. 2

VVG auf der Annahme beruht, die versicherte Person könne diesen

meist nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten (vgl.

dazu Prölss, aaO § 75 Rdn. 8). Wegen der Unterhaltsverpflichtung des

Ehemannes in Bezug auf die notwendigen Heilbehandlungskosten der

Klägerin, welche die Versicherungsprämien unstreitig deutlich überstei-

gen, ist auch kein dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes wirt-

schaftliches Interesse des Ehemannes ersichtlich.

44

Zum anderen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, ein obsie-

gendes Urteil schriebe im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Kläge-

rin (als Versicherungsnehmer) und der Beklagten (als Versicherer) den

Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bindend fest, nicht zu. Denn

eine solche Rechtskrafterstreckung findet beim Vertrag zugunsten Dritter

nicht statt (vgl. dazu BGHZ 3, 385, 388 ff.).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2004 - 19 O 232/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 5 U 63/04 -