Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 08.02.2006 – XII ZR 57/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 8. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 540 Abs. 1 und 2

Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil

oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so er-

schließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im Anschluss

an BGHZ 158, 60).

BGH, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - KG Berlin LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landge-

richts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die

mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet.

Das Verhandlungsprotokoll gibt in Form eines Hinweises eine kurze Begrün-

dung. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Land-

gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat, enthält nur den Tenor.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Auf-

hebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch

Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der

Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl.

BGHZ 37, 79, 81 ff.).

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II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-

stellungen in der Revision nicht überprüfbar ist.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der am

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Landgericht am 15. Mai 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5

EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen

die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils ge-

treten. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Urteil die Bezugnahme auf

die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-

ger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-

rung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese

Darlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin in das

Protokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Recht die Be-

rufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Ur-

teils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.w.N.). Das ergibt sich nicht nur aus

dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz

der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisions-

rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen

Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1

Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisions-

rechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).

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2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-

rungen nicht genügt. Weder das Urteil noch das Verhandlungsprotokoll enthal-

ten eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen

Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Auch die knappe Begründung im

Sitzungsprotokoll lässt die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Be-

rufungsgerichts nicht erkennen.

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Deshalb ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (st.Rspr. BGHZ aaO, 63

m.w.N.).

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2002 - 32 O 747/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 U 218/02 -