BGH Versäumnisurteil vom 08.02.2006 – XII ZR 57/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 8. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 540 Abs. 1 und 2
Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil
oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so er-
schließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im Anschluss
an BGHZ 158, 60).
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - KG Berlin LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landge-
richts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet.
Das Verhandlungsprotokoll gibt in Form eines Hinweises eine kurze Begrün-
dung. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Land-
gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat, enthält nur den Tenor.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Auf-
hebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der
Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 ff.).
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-
stellungen in der Revision nicht überprüfbar ist.
1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-
lung vor dem Landgericht am 15. Mai 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5
EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen
die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils ge-
treten. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Urteil die Bezugnahme auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-
ger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-
rung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese
Darlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin in das
Protokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Recht die Be-
rufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Ur-
teils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.w.N.). Das ergibt sich nicht nur aus
dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz
der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisions-
rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen
Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1
Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisions-
rechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).
2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-
rungen nicht genügt. Weder das Urteil noch das Verhandlungsprotokoll enthal-
ten eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Auch die knappe Begründung im
Sitzungsprotokoll lässt die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Be-
rufungsgerichts nicht erkennen.
Deshalb ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (st.Rspr. BGHZ aaO, 63
m.w.N.).
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2002 - 32 O 747/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 U 218/02 -