BGH Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 70/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Februar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
BGB § 398; § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 a.F.
Legt es der übereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtre-
tung um eine Sicherungszession gehandelt haben könnte und es deshalb hin-
sichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verhältnisse
bei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es
konkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession.
BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 70/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2003 aufge-
hoben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10%
ab dem 2. August 1996 aberkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die Milch-
erzeugnisse herstellt und vertreibt, auf Zahlung von Schadensersatz wegen
Nichterfüllung eines Rahmenvertrags über Speditions- und Transportleistungen
in Anspruch. Zur revisionsrechtlichen Beurteilung steht nurmehr, ob der Kläge-
rin auf ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte ab 2. August 1996 ein
über den gesetzlichen Zinssatz von 5% (§ 352 HGB) hinausgehender Zinsan-
spruch bis zur Höhe von 10% zusteht.
Im ersten Revisionsurteil (Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000,
214) hat der Senat entschieden, dass der Klägerin für die Zeit vom 18. Februar
bis 31. Dezember 1994 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung zusteht. Das Berufungsgericht hat daraufhin der
auf Zahlung von 2.802.234,35 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.532.874,57 € nebst 10% Zinsen hier-
aus vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 und 5% Zinsen ab 2. August
1996 zu bezahlen.
Die Klägerin hat ihre streitgegenständlichen Ansprüche am 2. August
1996 an Ulrich K. , den Geschäftsführer ihrer Komplementärin abgetreten.
Dieser hat die Klageforderung am 12. August 1996 sicherungshalber an die
damalige B. bank AG (jetzt: B.
V. bank AG) abgetreten, die in Ziffer 7 des Forderungsabtretungsver-
trags eine Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erteilt hat. Im Dezember
1996 hat die B. V. bank AG einen Teilbetrag von
680.000 DM an Peter G. übertragen, der mit Schreiben vom 26. März 2002
bestätigt hat, dass die Klägerin zur Einziehung dieses Betrags berechtigt ist.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit zugelassen, als die-
se sich dagegen richtet, dass die Klage auf Zahlung von Zinsen ab 2. August
1996 in Höhe von mehr als 5% abgewiesen worden ist.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision nach deren teilweiser Rücknahme
ihren Zinsanspruch ab 2. August 1996 bis zur Höhe von 10% weiter. Die Be-
klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einen über den gesetzlichen
Zinssatz in Höhe von 5% (§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden könne die
Klägerin nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. nur für den Zeitraum vom 24. Februar
1995 bis 1. August 1996 verlangen, da sie nur für diesen Zeitraum einen Zins-
schaden nachgewiesen habe. Ab 2. August 1996 sei hinsichtlich des Zinsscha-
dens nicht mehr auf die Klägerin selbst, sondern auf Ulrich K. und ab
12. August 1996 auf die B. V. bank AG sowie Herrn G. ,
an die die streitgegenständlichen Forderungen abgetreten worden seien, abzu-
stellen. Wolle der Kläger einen nach der Zession der Klageforderung entstan-
denen Verzugsschaden geltend machen, müsse er zu den diesbezüglichen
Verhältnissen des Zessionars vortragen. Das sei nicht geschehen.
II. Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts
rechtfertigen es nicht, die Klage wegen des den gesetzlichen Zinssatz überstei-
genden Zinsschadens bis zur Höhe von 10% ab dem Zeitpunkt der Abtretung
der Hauptforderung abzuweisen.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht berücksich-
tigt hat, dass es im Falle einer - im Streitfall nahe liegenden - Sicherungszessi-
on für die Beurteilung des Verzugsschadens grundsätzlich nicht auf die Person
des Zessionars, sondern auf die Verhältnisse bei dem Zedenten als Geschädig-
ten ankommt. Das Berufungsgericht hat zu der von den Parteien in den Vorin-
stanzen nicht näher problematisierten entscheidungserheblichen Frage, ob es
sich bei der Abtretung vom 2. August 1996 um eine Vollabtretung oder eine
(bloße) Sicherungszession gehandelt hat, keine Feststellungen getroffen.
1. Handelt es sich um eine Vollabtretung, stehen Ansprüche auf Ersatz
eines Verzugsschadens (hier: nach § 286 Abs. 1 i.V. mit § 288 Abs. 2 BGB
a.F.) wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit (§ 398 Satz 2 BGB) dem
neuen Gläubiger zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsscha-
dens in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errech-
nen (BGH, Urt. v. 25.9.1991 - VIII ZR 264/90, NJW-RR 1992, 219), ohne dass
es darauf ankommt, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretung bereits
in Verzug befunden hat oder Verzug erst nach der Zession eingetreten ist.
2. Im Falle einer Sicherungsabtretung gilt dies nicht uneingeschränkt.
Erfüllt der Sicherungsgeber trotz des Verzugs des Schuldners der Siche-
rungsforderung nach wie vor seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem (Kre-
dit-)Gläubiger und jetzigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig, be-
steht aus dessen Sicht kein Bedürfnis und - aufgrund der in der Sicherungsab-
rede getroffenen Vereinbarungen - regelmäßig mangels "Verwertungsreife"
auch keine Befugnis, auf die Sicherungsforderung zuzugreifen. In solchen Fäl-
len ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug
des Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte (BGHZ 128, 371, 376 f.).
Stellte man bei dieser Fallgestaltung nur auf die Person des Zessionars ab,
könnte dies dazu führen, dass der Schuldner allein um den Preis der geringen
Zinspflichten gemäß § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 352 Abs. 1 HGB auf Kosten des
Sicherungsgebers säumig werden dürfte. Eine derartige Konsequenz ist nicht
sachgerecht. Die Interessenlage bei einer Sicherungszession gebietet es viel-
mehr, die Verzugsschadensberechnung nach der Person des Sicherungsze-
denten vorzunehmen. Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in
der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine
Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen,
deren Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst aner-
kannt ist (BGHZ 128, 371, 377; Peters, JZ 1977, 119, 120; Seetzen, AcP 169,
352, 354 f.; Schwenzer, AcP 189, 214, 237 ff.; Hoffmann, WM 1994, 1464,
1466). Belange des Schuldnerschutzes stehen dieser Beurteilung schon des-
halb nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner
anderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies bei einer
unterbliebenen Abtretung der Fall gewesen wäre.
3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in
dem die Parteien auch Gelegenheit haben, zur Rechtsnatur der Zession vom
2. August 1996 ergänzend vorzutragen, die erforderlichen Feststellungen nach-
zuholen haben.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-
heben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem
2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.09.1996 - 5 HKO 4990/96 -
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2003 - 23 U 5607/96 -