BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 160/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 93
a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insol-
venztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorläufig" bestreitet, löst die vom
Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG
ZIP 1988, 1587, 1589).
b) Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle fest-
gestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom an-
meldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenent-
scheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ingolstadt vom 25. Juni 2004 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
650 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Klage machte der Kläger Gewährleistungsansprüche aus dem
Kauf eines Sportbootes geltend. Während des Rechtsstreits wurde am 1. April
2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten
(fortan: Schuldner) eröffnet und der nunmehrige Beklagte (fortan: Beklagter)
zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Prozessgericht stellte daraufhin die Unter-
brechung des Rechtsstreits fest.
Der Kläger meldete seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Prü-
fungstermin vom 26. Juni 2003 bestritt der Beklagte diese Forderung in voller
Höhe. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger unter dem 30. Juni 2003 einen
beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Ergänzend teilte ihm der Beklagte mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2003, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuge-
gangen am 3. Juli 2003, als Grund des Bestreitens mit: "Gegenforderung be-
steht noch". Daran schloss sich folgender Text an: "Sollte Ihre Forderung
bestritten sein, gilt dies einstweilen als vorläufig. ... Wenn Sie eine weitere Prü-
fung der von Ihnen angemeldeten Forderung wünschen, teilen Sie dies bitte
schriftlich mit. Sollte ich nach Prüfung der Unterlagen die Forderung ganz
oder teilweise anerkennen, werden Sie unmittelbar benachrichtigt." Im Weiteren
wurde noch auf die Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen und Rechte hingewie-
sen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 beantragte der Kläger, das Verfahren
gegen den Beklagten fortzusetzen und diesen zu verurteilen, die Forderung zur
Insolvenztabelle festzustellen. Später erkannte der Beklagte die Forderung an,
die daraufhin zur Tabelle festgestellt wurde. Im Anschluss hieran erklärten die
Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Die in einem zeitweise mit dem vorlie-
genden Rechtsstreit verbundenen Prozess vom Schuldner eingeklagte Rest-
kaufpreisforderung gab der Beklagte frei.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
1. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe die Forderung des
Klägers lediglich vorläufig bestritten. Dies stehe zwar grundsätzlich einem end-
gültigen Bestreiten gleich. Gleichwohl treffe den Gläubiger die Obliegenheit,
sich zu vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten aufrechterhalte,
bevor er einen unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehme.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Insolvenzverwalter im Prüfungs-
termin (§ 176 InsO) eine angemeldete Forderung lediglich vorläufig bestreitet.
Daher ist auch ein solches vorläufiges Bestreiten als ein Bestreiten im Sinne
des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen. Der Senat folgt insoweit der noch zu § 146
Abs. 1 Satz 1 KO ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG ZIP 1988, 1587, 1589) und der sich daran anschließenden herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG München WM 2005, 1859; LAG
Niedersachsen NZA-RR 2004, 317; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 178
Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 179 Rn. 4; Gottwald/Eickmann, Insol-
Rn. 5). Die Insolvenzordnung hat die Regelung der Konkursordnung ohne in-
haltliche Änderung übernommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-
Drucks, 12/2443 S. 185). Demnach ist es für die Rechtsfolge des § 179 Abs. 1
InsO unerheblich, dass das ursprüngliche Bestreiten in der Tabelle nicht aus-
drücklich als vorläufig gekennzeichnet wurde.
b) Hieraus folgt allerdings nicht, dass ein Insolvenzverwalter, der eine
Forderung "vorläufig" bestreitet, in jedem Fall genügenden Anlass zur Aufnah-
me eines unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO gibt. Diese
Frage ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den
zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten. Das gilt auch, wenn die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklä-
ren, nachdem der Verwalter sein vorläufiges Bestreiten nicht mehr aufrecht er-
halten und das Insolvenzgericht die Forderung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO
zur Tabelle festgestellt hat. Denn der Grundgedanke des § 93 ZPO kann auch
im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden
(OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638; OLG München KTS 1987, 327, 329 f;
WM 2005, 1859, 1860; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Dresden ZIP
1997, 327, 328; LG Bonn ZIP 2000, 1310 f; LG Aachen NZI 2002, 389, 390;
Pape
in Kübler/Prütting,
InsO
§ 179 Rn. 7; MünchKomm-InsO/
Schumacher, § 178 Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, aaO; Uhlenbruck,
InsO
12. Aufl. § 179 Rn. 3; FK-InsO/Kießner, 3. Aufl. § 176 Rn. 23, § 179 Rn. 8; Kil-
ger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 1a).
aa) Auch wenn der Verwalter sein Bestreiten in dem Prüfungstermin
nicht wirksam als "vorläufig" bezeichnen kann, macht er durch eine solche Er-
klärung deutlich, er bestreite die Forderung nur deshalb, weil er sich zu ihr noch
nicht abschließend erklären könne. Das Gleiche gilt in dem hier gegebenen Fall,
dass der Verwalter in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
mit dem Prüfungstermin erklärt, bei seinem Widerspruch handele es sich um
ein vorläufiges Bestreiten (vgl. Pape, aaO), und dieser Hinweis dem Gläubiger
vor dessen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zugeht (so auch OLG Köln
JurBüro 1995, 489, 490). In beiden Fällen weiß der Gläubiger, dass eine Fest-
stellung seiner Forderung zur Tabelle noch möglich ist, mit der Folge, dass sich
eine Fortsetzung des anhängigen, unterbrochenen Rechtsstreits erübrigt. Dann
ist es ihm zuzumuten, sich beim Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser
seinen Widerspruch aufrechterhält, bevor er den Rechtsstreit gemäß § 180
Abs. 2 InsO aufnimmt. Dies dient einer verfahrensökonomischen Erledigung
des durch das "vorläufige" Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und ver-
letzt keine anerkennenswerten Interessen des Gläubigers. Dieser kann dem
Verwalter eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die
angemeldete Forderung setzen.
bb) Es kann hier offen bleiben, ob der Gläubiger auch ohne eine solche
Rückfrage genügenden Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits
hat, wenn der Verwalter seine Prüfung der angemeldeten Forderung innerhalb
einer angemessenen Überlegungsfrist nicht abschließt. Denn zwischen dem
Zugang der Erklärung des Verwalters vom 2. Juli 2003 und dem Eingang des
Schriftsatzes, mit dem der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits bei Gericht
begehrte, lagen lediglich 6 Tage.
cc) Die Grundsätze des § 93 ZPO können nur in dem Zeitraum bis zur
erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung eines - vom Insolvenzverwalter zu
erstellenden (§ 188 InsO) - Verteilungsverzeichnisses eingreifen, weil sich hier-
an eine Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 189 Abs. 1 InsO) für den Nachweis
der Erhebung einer Feststellungsklage anschließt. Verstreicht diese Frist frucht-
los, wird die angemeldete Forderung des Gläubigers nicht bei der anstehenden
Verteilung berücksichtigt (vgl. § 189 Abs. 3 InsO und LG Bonn aaO S. 1311).
dd) Danach hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend geprüft, ob der
Beklagte rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO eine abschließende Entscheidung
über die Forderung des Klägers getroffen hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt in-
soweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz auf. Auch in dem
hier zu entscheidenden Fall liegt ein "vorläufiges" Bestreiten vor. Das hat das
Landgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom
2. Juli 2003 festgestellt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Der Umstand, dass
sich der Schuldner vor der Unterbrechung des Rechtsstreits substantiiert gegen
die Klageforderung zur Wehr gesetzt hat, ist insoweit unerheblich. Der beklagte
Insolvenzverwalter selbst hat zwar in seinen Schriftsatz den Vermerk "Gegen-
forderung besteht noch" aufgenommen. Daraus folgt für die vom Kläger zu-
nächst eingeklagte und später zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung je-
doch nichts. Denn hierbei handelt es sich um den von ihm nach Verrechnung
mit der Restkaufpreisforderung des Schuldners verbleibenden, überschießen-
den und daher von der Gegenforderung nicht berührten Betrag; Anhaltspunkte
für weitere Gegenforderungen des Schuldners sind nicht erkennbar und werden
auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Somit hat der Beklagte dem Kläger
keinen Anlass gegeben, vernünftigerweise davon auszugehen, er werde ohne
die Aufnahme des Rechtsstreits nicht erreichen, dass der Beklagte seinen Wi-
derspruch aufgebe.
ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht nicht gegen die An-
nahme der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Feststellung der Forderung des
Klägers zur Tabelle "sofort" im Sinne des § 93 ZPO herbeigeführt. Bis zur über-
einstimmenden Erledigungserklärung galt das Mündlichkeitsprinzip (§ 128
Abs. 1 und 3 ZPO). Daher konnte der Beklagte die Wirkung des § 93 ZPO bis
zur Stellung der Sachanträge herbeiführen (vgl. OLG München KTS 1987, 327,
328; OLG Hamm ZInsO 1999, 352; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl.
§ 93 Rn. 9).
c) Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Recht die gesamten Kosten
des Rechtsstreits auferlegt. Dies gilt auch für die Zeit vor der Unterbrechung
durch das Insolvenzverfahren. Die Kosten eines gemäß § 180 Abs. 2 InsO auf-
genommenen Rechtsstreits können nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor
oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind; sie sind
vielmehr einheitlich zu behandeln (vgl. OLG München KTS 1987, 327, 330;
OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638, 639; OLG
Dresden ZIP 1997, 327, 328).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.04.2004 - 15 C 2123/01 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 T 872/04 -