Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 160/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insol-

venztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorläufig" bestreitet, löst die vom

Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG

ZIP 1988, 1587, 1589).

b) Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle fest-

gestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom an-

meldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenent-

scheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ingolstadt vom 25. Juni 2004 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

650 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit seiner Klage machte der Kläger Gewährleistungsansprüche aus dem

Kauf eines Sportbootes geltend. Während des Rechtsstreits wurde am 1. April

2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten

(fortan: Schuldner) eröffnet und der nunmehrige Beklagte (fortan: Beklagter)

zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Prozessgericht stellte daraufhin die Unter-

brechung des Rechtsstreits fest.

2

Der Kläger meldete seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Prü-

fungstermin vom 26. Juni 2003 bestritt der Beklagte diese Forderung in voller

Höhe. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger unter dem 30. Juni 2003 einen

beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Ergänzend teilte ihm der Beklagte mit

Schriftsatz vom 2. Juli 2003, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuge-

gangen am 3. Juli 2003, als Grund des Bestreitens mit: "Gegenforderung be-

steht noch". Daran schloss sich folgender Text an: "Sollte Ihre Forderung

bestritten sein, gilt dies einstweilen als vorläufig. ... Wenn Sie eine weitere Prü-

fung der von Ihnen angemeldeten Forderung wünschen, teilen Sie dies bitte

schriftlich mit. Sollte ich nach Prüfung der Unterlagen die Forderung ganz

oder teilweise anerkennen, werden Sie unmittelbar benachrichtigt." Im Weiteren

wurde noch auf die Vielzahl der zu prüfenden Unterlagen und Rechte hingewie-

sen.

3

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 beantragte der Kläger, das Verfahren

gegen den Beklagten fortzusetzen und diesen zu verurteilen, die Forderung zur

Insolvenztabelle festzustellen. Später erkannte der Beklagte die Forderung an,

die daraufhin zur Tabelle festgestellt wurde. Im Anschluss hieran erklärten die

Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Die in einem zeitweise mit dem vorlie-

genden Rechtsstreit verbundenen Prozess vom Schuldner eingeklagte Rest-

kaufpreisforderung gab der Beklagte frei.

4

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen

Erfolg.

1. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe die Forderung des

Klägers lediglich vorläufig bestritten. Dies stehe zwar grundsätzlich einem end-

gültigen Bestreiten gleich. Gleichwohl treffe den Gläubiger die Obliegenheit,

sich zu vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten aufrechterhalte,

bevor er einen unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehme.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Insolvenzverwalter im Prüfungs-

termin (§ 176 InsO) eine angemeldete Forderung lediglich vorläufig bestreitet.

Daher ist auch ein solches vorläufiges Bestreiten als ein Bestreiten im Sinne

des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen. Der Senat folgt insoweit der noch zu § 146

Abs. 1 Satz 1 KO ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

(BAG ZIP 1988, 1587, 1589) und der sich daran anschließenden herrschenden

Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG München WM 2005, 1859; LAG

Niedersachsen NZA-RR 2004, 317; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 178

Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 179 Rn. 4; Gottwald/Eickmann, Insol-

venzrechtshandbuch 2. Aufl. § 64 Rn. 7; vgl. aber Smid, InsO 2. Aufl. § 178

Rn. 5). Die Insolvenzordnung hat die Regelung der Konkursordnung ohne in-

haltliche Änderung übernommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-

Drucks, 12/2443 S. 185). Demnach ist es für die Rechtsfolge des § 179 Abs. 1

InsO unerheblich, dass das ursprüngliche Bestreiten in der Tabelle nicht aus-

drücklich als vorläufig gekennzeichnet wurde.

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b) Hieraus folgt allerdings nicht, dass ein Insolvenzverwalter, der eine

Forderung "vorläufig" bestreitet, in jedem Fall genügenden Anlass zur Aufnah-

me eines unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO gibt. Diese

Frage ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den

zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten. Das gilt auch, wenn die

Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklä-

ren, nachdem der Verwalter sein vorläufiges Bestreiten nicht mehr aufrecht er-

halten und das Insolvenzgericht die Forderung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO

zur Tabelle festgestellt hat. Denn der Grundgedanke des § 93 ZPO kann auch

im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden

(OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638; OLG München KTS 1987, 327, 329 f;

WM 2005, 1859, 1860; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Dresden ZIP

1997, 327, 328; LG Bonn ZIP 2000, 1310 f; LG Aachen NZI 2002, 389, 390;

Pape

in Kübler/Prütting,

InsO

§ 179 Rn. 7; MünchKomm-InsO/

Schumacher, § 178 Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, aaO; Uhlenbruck,

InsO

12. Aufl. § 179 Rn. 3; FK-InsO/Kießner, 3. Aufl. § 176 Rn. 23, § 179 Rn. 8; Kil-

ger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 1a).

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aa) Auch wenn der Verwalter sein Bestreiten in dem Prüfungstermin

nicht wirksam als "vorläufig" bezeichnen kann, macht er durch eine solche Er-

klärung deutlich, er bestreite die Forderung nur deshalb, weil er sich zu ihr noch

nicht abschließend erklären könne. Das Gleiche gilt in dem hier gegebenen Fall,

dass der Verwalter in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

mit dem Prüfungstermin erklärt, bei seinem Widerspruch handele es sich um

ein vorläufiges Bestreiten (vgl. Pape, aaO), und dieser Hinweis dem Gläubiger

vor dessen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zugeht (so auch OLG Köln

JurBüro 1995, 489, 490). In beiden Fällen weiß der Gläubiger, dass eine Fest-

stellung seiner Forderung zur Tabelle noch möglich ist, mit der Folge, dass sich

eine Fortsetzung des anhängigen, unterbrochenen Rechtsstreits erübrigt. Dann

ist es ihm zuzumuten, sich beim Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser

seinen Widerspruch aufrechterhält, bevor er den Rechtsstreit gemäß § 180

Abs. 2 InsO aufnimmt. Dies dient einer verfahrensökonomischen Erledigung

des durch das "vorläufige" Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und ver-

letzt keine anerkennenswerten Interessen des Gläubigers. Dieser kann dem

Verwalter eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die

angemeldete Forderung setzen.

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bb) Es kann hier offen bleiben, ob der Gläubiger auch ohne eine solche

Rückfrage genügenden Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits

hat, wenn der Verwalter seine Prüfung der angemeldeten Forderung innerhalb

einer angemessenen Überlegungsfrist nicht abschließt. Denn zwischen dem

Zugang der Erklärung des Verwalters vom 2. Juli 2003 und dem Eingang des

Schriftsatzes, mit dem der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits bei Gericht

begehrte, lagen lediglich 6 Tage.

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cc) Die Grundsätze des § 93 ZPO können nur in dem Zeitraum bis zur

erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung eines - vom Insolvenzverwalter zu

erstellenden (§ 188 InsO) - Verteilungsverzeichnisses eingreifen, weil sich hier-

an eine Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 189 Abs. 1 InsO) für den Nachweis

der Erhebung einer Feststellungsklage anschließt. Verstreicht diese Frist frucht-

los, wird die angemeldete Forderung des Gläubigers nicht bei der anstehenden

Verteilung berücksichtigt (vgl. § 189 Abs. 3 InsO und LG Bonn aaO S. 1311).

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dd) Danach hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend geprüft, ob der

Beklagte rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO eine abschließende Entscheidung

über die Forderung des Klägers getroffen hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt in-

soweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz auf. Auch in dem

hier zu entscheidenden Fall liegt ein "vorläufiges" Bestreiten vor. Das hat das

Landgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom

2. Juli 2003 festgestellt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Der Umstand, dass

sich der Schuldner vor der Unterbrechung des Rechtsstreits substantiiert gegen

die Klageforderung zur Wehr gesetzt hat, ist insoweit unerheblich. Der beklagte

Insolvenzverwalter selbst hat zwar in seinen Schriftsatz den Vermerk "Gegen-

forderung besteht noch" aufgenommen. Daraus folgt für die vom Kläger zu-

nächst eingeklagte und später zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung je-

doch nichts. Denn hierbei handelt es sich um den von ihm nach Verrechnung

mit der Restkaufpreisforderung des Schuldners verbleibenden, überschießen-

den und daher von der Gegenforderung nicht berührten Betrag; Anhaltspunkte

für weitere Gegenforderungen des Schuldners sind nicht erkennbar und werden

auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Somit hat der Beklagte dem Kläger

keinen Anlass gegeben, vernünftigerweise davon auszugehen, er werde ohne

die Aufnahme des Rechtsstreits nicht erreichen, dass der Beklagte seinen Wi-

derspruch aufgebe.

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ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht nicht gegen die An-

nahme der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Feststellung der Forderung des

Klägers zur Tabelle "sofort" im Sinne des § 93 ZPO herbeigeführt. Bis zur über-

einstimmenden Erledigungserklärung galt das Mündlichkeitsprinzip (§ 128

Abs. 1 und 3 ZPO). Daher konnte der Beklagte die Wirkung des § 93 ZPO bis

zur Stellung der Sachanträge herbeiführen (vgl. OLG München KTS 1987, 327,

328; OLG Hamm ZInsO 1999, 352; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl.

§ 93 Rn. 9).

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c) Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Recht die gesamten Kosten

des Rechtsstreits auferlegt. Dies gilt auch für die Zeit vor der Unterbrechung

durch das Insolvenzverfahren. Die Kosten eines gemäß § 180 Abs. 2 InsO auf-

genommenen Rechtsstreits können nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor

oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind; sie sind

vielmehr einheitlich zu behandeln (vgl. OLG München KTS 1987, 327, 330;

OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638, 639; OLG

Dresden ZIP 1997, 327, 328).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.04.2004 - 15 C 2123/01 -

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 T 872/04 -