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BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZR 36/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 36/05

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

25. Januar 2005 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-

weisen.

Gründe

I.

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der

Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie

80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvor-

schriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs-

unfähigkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs

in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der

Sozialversicherungsträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der

Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. November 2005 (IX ZR 35/05, ZIP

2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Son-

derstellung des Sozialversicherers

im Rahmen der

Insolvenzanfechtung

- eindeutig - nicht hergeleitet werden kann.

2

So liegt es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-

klagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge in den letzten drei Monaten

vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunfähi-

gen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der

Senat hat nicht die Absicht, für diese Konstellation von seiner Rechtsprechung

abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR

182/01, zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt. Danach scheitert

die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte

Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas

anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

15. Mai 2003 (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den

sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht

den Sozialversicherungsträgern - einen Mindestschutz zu gewährleisten (aaO,

Rn. 42).

II.

3

Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

31. März 2006.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -