BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZR 36/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 36/05
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
25. Januar 2005 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-
weisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der
Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie
80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs-
unfähigkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs
in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der
Sozialversicherungsträger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der
Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. November 2005 (IX ZR 35/05, ZIP
2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Son-
derstellung des Sozialversicherers
im Rahmen der
Insolvenzanfechtung
- eindeutig - nicht hergeleitet werden kann.
So liegt es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-
klagte rückständige Sozialversicherungsbeiträge in den letzten drei Monaten
vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunfähi-
gen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der
Senat hat nicht die Absicht, für diese Konstellation von seiner Rechtsprechung
abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR
182/01, zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt. Danach scheitert
die von dem Berufungsgericht mit Recht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte
Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas
anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
15. Mai 2003 (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den
sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht
den Sozialversicherungsträgern - einen Mindestschutz zu gewährleisten (aaO,
Rn. 42).
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
31. März 2006.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -