BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 35/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 35/05
BESCHLUSS
vom
3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1
Aus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversi-
cherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden.
BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - IX ZR 35/05 - OLG KobIenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
27. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
36.170,69 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-
nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegan-
gen, dass Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträ-
ger die Gläubigergesamtheit auch insoweit benachteiligen, als sie den Arbeit-
nehmeranteil betreffen (vgl. BGHZ 149, 100, 104 ff; 157, 350, 358 f; 161, 315 =
ZIP 2005, 314, 315; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666,
1667 f). Die gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden
(ZIP 2003, 360, 362 f; aufgehoben durch BGH, Urt. v. 18. April 2005
- II ZR 61/03, WM 2005, 1180) ist überholt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003, aaO
S. 1668). Eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einheit-
lichkeitssicherung wäre nur erforderlich, wenn wegen des Fehlens einer gefes-
tigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bislang nicht behandelten Punk-
ten ein Bedürfnis für eine abschließende Klärung bestände. Dies ist ersichtlich
nicht der Fall. In dem angefochtenen Urteil werden die vom Bundesgerichtshof
zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen an die Sozialkassen
entwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Unklarheiten bestanden
für das Gericht nicht.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobene Divergenz zur
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht nicht. Dessen Beschluss
vom 7. März 2001 (GS 1/00, ZIP 2001, 1929) befasst sich mit der Frage, ob
dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen aus
dem Bruttoentgelt oder lediglich aus dem Betrag zustehen, der um die vom Ar-
beitgeber einzubehaltenden Steuern und Beiträge gemindert ist. Wenn in die-
sem Zusammenhang ausgeführt wird, der Arbeitnehmeranteil an den Sozial-
versicherungsbeiträgen werde wirtschaftlich vom Arbeitnehmer aus dem ihm
zustehenden Bruttoentgelt getragen und sei demnach ein ihm "verschaffter"
Vermögenswert, steht das nicht in Widerspruch zu der - in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Senats stehenden - Annahme des Berufungsge-
richts, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung insolvenzrechtlich
aus dem Vermögen des Schuldners geleistet wurden.
2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus der Richtlinie
80/987/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober
1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283
v. 28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung der Beklagten im Rahmen der
Insolvenzanfechtung abzuleiten sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie
ist eindeutig zu verneinen. Dies kann der Senat daher entscheiden, ohne dem
Europäischen Gerichtshof zuvor die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor-
gelegt zu haben.
a) Die Richtlinie bezweckt ersichtlich den Schutz von Leistungsansprü-
chen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers, nicht aber den
Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger. Insbesondere
verlangt sie von dem nationalen Gesetzgeber keine Privilegierung der Sozial-
versicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern im Fall der Insolvenzan-
fechtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt dies auch nicht aus
Art. 7 der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten die
notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre
Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen, die vom Arbeitgeber vor Eintritt sei-
ner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungs-
ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich
bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen ein-
behalten worden sind. Die Vorschrift erfasst danach die im Sozialgesetzbuch
geregelten Rechtsmaterien, insbesondere den Anspruch auf Insolvenzgeld
(§§ 183 ff SGB III) und die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
(§ 208 SGB III), nicht jedoch die Anfechtung geleisteter Sozialversicherungs-
beiträge. Die - hypothetische - Möglichkeit, dass Insolvenzanfechtungen in
größerem Umfang zu einer Anhebung der Beitragssätze Veranlassung geben
können, kann auch nicht als Nachteil für die Leistungsansprüche der Arbeit-
nehmer im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Für eine derartige Aus-
legung der Richtlinie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, weil sie nicht auf den
Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger abzielt.
b) Selbst wenn die Richtlinie eine Bevorzugung der Sozialversiche-
rungsträger in der Insolvenz des Arbeitsgebers gegenüber anderen Gläubiger
fordern würde, könnte sich die Beklagte darauf in diesem Rechtsstreit nicht
berufen. Die vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ver-
tretene Auffassung, wonach Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen
unmittelbare Wirkung mit der Folge entfalten können, dass sich auch der ein-
zelne Gemeinschaftsbürger auf sie berufen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Januar
1982 - Rs 8/81, Slg. 1982, S. 53, 70 f), betrifft nur das Verhältnis eines von der
Richtlinie begünstigten Betroffenen gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat
oder einer diesem zurechenbaren Einrichtung. Im Verhältnis von Privatperso-
nen untereinander kann eine Richtlinie dagegen unmittelbar keine Rechte und
Pflichten begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs 152/84,
Slg. 1986, S. 723; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs C-91/92, ZIP 1994, 1187, 1188 f;
Urt. v. 7. März 1996 Rs C-192/94, NJW 1996, 1401, 1402; vgl. auch Geiger,
EUV/EGV 3. Aufl. 2000, Art. 249 Rn. I 15; Hanau/Steinmeyer/Wank, Handbuch
des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 10 Rn. 79). Dieser Grundsatz ist
auch auf die Beklagte in ihrem Verhältnis zum Kläger anzuwenden, die zwar
als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) or-
ganisiert ist, aber im Insolvenzanfechtungsrechtsstreit dem Kläger auf gleicher
Ebene wie eine Privatperson gegenübertritt. Letztendlich kommt es wegen der
nicht gegebenen Anwendbarkeit der Richtlinie hierauf nicht an, ebenso wenig
wie auf die vom Europäischen Gerichtshof in anderem Zusammenhang bereits
verneinte Frage, ob die Insolvenzrichtlinie zur Begründung eine Drittwirkung
inhaltlich hinreichend genau ist, d.h. eine allgemeine und unzweideutige Norm-
aussage enthält, die einen klaren Regelungszweck erkennen lässt (vgl. EuGH,
Urt. v. 19. November 1991 - Rs 6/90 und 9/90, NJW 1992, 165).
Da die Richtlinie die Insolvenzanfechtung erkennbar nicht betrifft, kann
sie auch nicht als Maßstab für die Auslegung der §§ 129 ff InsO herangezogen
werden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass,
die vom Bundesgerichtshof - teilweise schon mehrfach - entschiedenen Fragen
erneut aufzugreifen.
Dr. Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 16 O 482/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 U 690/04 -