Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 35/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 35/05

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1

Aus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-

gliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

Arbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversi-

cherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden.

BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - IX ZR 35/05 - OLG KobIenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

27. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

36.170,69 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-

nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO).

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegan-

gen, dass Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträ-

ger die Gläubigergesamtheit auch insoweit benachteiligen, als sie den Arbeit-

nehmeranteil betreffen (vgl. BGHZ 149, 100, 104 ff; 157, 350, 358 f; 161, 315 =

ZIP 2005, 314, 315; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666,

1667 f). Die gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden

(ZIP 2003, 360, 362 f; aufgehoben durch BGH, Urt. v. 18. April 2005

- II ZR 61/03, WM 2005, 1180) ist überholt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003, aaO

S. 1668). Eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einheit-

lichkeitssicherung wäre nur erforderlich, wenn wegen des Fehlens einer gefes-

tigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bislang nicht behandelten Punk-

ten ein Bedürfnis für eine abschließende Klärung bestände. Dies ist ersichtlich

nicht der Fall. In dem angefochtenen Urteil werden die vom Bundesgerichtshof

zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen an die Sozialkassen

entwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Unklarheiten bestanden

für das Gericht nicht.

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobene Divergenz zur

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht nicht. Dessen Beschluss

vom 7. März 2001 (GS 1/00, ZIP 2001, 1929) befasst sich mit der Frage, ob

dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen aus

dem Bruttoentgelt oder lediglich aus dem Betrag zustehen, der um die vom Ar-

beitgeber einzubehaltenden Steuern und Beiträge gemindert ist. Wenn in die-

sem Zusammenhang ausgeführt wird, der Arbeitnehmeranteil an den Sozial-

versicherungsbeiträgen werde wirtschaftlich vom Arbeitnehmer aus dem ihm

zustehenden Bruttoentgelt getragen und sei demnach ein ihm "verschaffter"

Vermögenswert, steht das nicht in Widerspruch zu der - in Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des Senats stehenden - Annahme des Berufungsge-

richts, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung insolvenzrechtlich

aus dem Vermögen des Schuldners geleistet wurden.

4

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus der Richtlinie

80/987/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober

1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283

v. 28. Oktober 1980, S. 23) eine Sonderstellung der Beklagten im Rahmen der

Insolvenzanfechtung abzuleiten sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie

ist eindeutig zu verneinen. Dies kann der Senat daher entscheiden, ohne dem

Europäischen Gerichtshof zuvor die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor-

gelegt zu haben.

5

a) Die Richtlinie bezweckt ersichtlich den Schutz von Leistungsansprü-

chen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers, nicht aber den

Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger. Insbesondere

verlangt sie von dem nationalen Gesetzgeber keine Privilegierung der Sozial-

versicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern im Fall der Insolvenzan-

fechtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt dies auch nicht aus

Art. 7 der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten die

notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre

Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen, die vom Arbeitgeber vor Eintritt sei-

ner Zahlungsunfähigkeit geschuldet waren, keine Nachteile für die Leistungs-

ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber diesen Versicherungsträgern mit sich

bringt, soweit die Arbeitnehmerbeitragsanteile von den gezahlten Löhnen ein-

behalten worden sind. Die Vorschrift erfasst danach die im Sozialgesetzbuch

geregelten Rechtsmaterien, insbesondere den Anspruch auf Insolvenzgeld

(§§ 183 ff SGB III) und die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

(§ 208 SGB III), nicht jedoch die Anfechtung geleisteter Sozialversicherungs-

beiträge. Die - hypothetische - Möglichkeit, dass Insolvenzanfechtungen in

größerem Umfang zu einer Anhebung der Beitragssätze Veranlassung geben

können, kann auch nicht als Nachteil für die Leistungsansprüche der Arbeit-

nehmer im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Für eine derartige Aus-

legung der Richtlinie fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, weil sie nicht auf den

Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger abzielt.

6

b) Selbst wenn die Richtlinie eine Bevorzugung der Sozialversiche-

rungsträger in der Insolvenz des Arbeitsgebers gegenüber anderen Gläubiger

fordern würde, könnte sich die Beklagte darauf in diesem Rechtsstreit nicht

berufen. Die vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ver-

tretene Auffassung, wonach Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen

unmittelbare Wirkung mit der Folge entfalten können, dass sich auch der ein-

zelne Gemeinschaftsbürger auf sie berufen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Januar

1982 - Rs 8/81, Slg. 1982, S. 53, 70 f), betrifft nur das Verhältnis eines von der

Richtlinie begünstigten Betroffenen gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat

oder einer diesem zurechenbaren Einrichtung. Im Verhältnis von Privatperso-

nen untereinander kann eine Richtlinie dagegen unmittelbar keine Rechte und

Pflichten begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs 152/84,

Slg. 1986, S. 723; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs C-91/92, ZIP 1994, 1187, 1188 f;

Urt. v. 7. März 1996 Rs C-192/94, NJW 1996, 1401, 1402; vgl. auch Geiger,

EUV/EGV 3. Aufl. 2000, Art. 249 Rn. I 15; Hanau/Steinmeyer/Wank, Handbuch

des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, § 10 Rn. 79). Dieser Grundsatz ist

auch auf die Beklagte in ihrem Verhältnis zum Kläger anzuwenden, die zwar

als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) or-

ganisiert ist, aber im Insolvenzanfechtungsrechtsstreit dem Kläger auf gleicher

Ebene wie eine Privatperson gegenübertritt. Letztendlich kommt es wegen der

nicht gegebenen Anwendbarkeit der Richtlinie hierauf nicht an, ebenso wenig

8

wie auf die vom Europäischen Gerichtshof in anderem Zusammenhang bereits

verneinte Frage, ob die Insolvenzrichtlinie zur Begründung eine Drittwirkung

inhaltlich hinreichend genau ist, d.h. eine allgemeine und unzweideutige Norm-

aussage enthält, die einen klaren Regelungszweck erkennen lässt (vgl. EuGH,

Urt. v. 19. November 1991 - Rs 6/90 und 9/90, NJW 1992, 165).

Da die Richtlinie die Insolvenzanfechtung erkennbar nicht betrifft, kann

sie auch nicht als Maßstab für die Auslegung der §§ 129 ff InsO herangezogen

werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass,

die vom Bundesgerichtshof - teilweise schon mehrfach - entschiedenen Fragen

erneut aufzugreifen.

Dr. Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 16 O 482/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 U 690/04 -