BGH Beschluss vom 09.02.2006 – V ZR 120/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai
2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-
de, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens
beträgt
40.903,35 €.
Gründe
I.
Der Beklagte verkaufte durch notariellen Vertrag vom 2. August 2001
Miteigentumsanteile an einem in München belegenen Grundstück an die - am
Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte - Klägerin. Mit ei-
nem als Kaufvertragsnachtrag bezeichneten notariellen Vertrag vom
28. November 2001 verkaufte der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin einen
Teil dieser Miteigentumsanteile an die Drittwiderbeklagte, die den hierfür ver-
einbarten Preis von 80.000 DM an den Beklagten zahlte. Im Jahr 2002 erklärte
der Beklagte wegen Verzugs der Klägerin mit Fälligkeitszinsen den Rücktritt von
dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag.
Im Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Verträge betreibt der
Beklagte auch die Rückabwicklung des Vertrags mit der Drittwiderbeklagten. Er
hat deshalb eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene
Auflassungsvormerkung verlangt. Gegen den von der Drittwiderbeklagten im
Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Anspruch auf Rückzah-
lung des Kaufpreises hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadenser-
satzanspruch in Höhe von 52.000 € erklärt. Er hat den Anspruch mit dem Zins-
schaden begründet, welcher ihm dadurch entstanden sei, dass er das Eigentum
an den - zwischenzeitlich anderweit verkauften - Miteigentumsanteilen wegen
der Auflassungsvormerkung nicht übertragen und deshalb den mit dem neuen
Erwerber vereinbarten Kaufpreis nicht fällig stellen könne.
Das Landgericht hat die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerich-
tete Drittwiderklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-
landesgericht die Drittwiderbeklagte zur Abgabe der Löschungsbewilligung ver-
urteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von
40.903,35 € (= 80.000 DM). Den weitergehenden, auf die unbedingte Verurtei-
lung der Drittwiderbeklagten gerichteten Antrag des Beklagten hat es zurück-
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen
wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
II.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da
das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör
verletzt hat.
1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde
auch nicht angegriffen ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dass
sich die Drittwiderbeklagte bei Anwendung der Vorschriften über den Rück-
tritt (§§ 346 ff. BGB a.F.) mit der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht
in Verzug befunden habe und deshalb für den geltend gemachten Zins-
schaden des Beklagten nicht hafte. Da der Drittwiderbeklagten wegen des
gezahlten Kaufpreises nach § 348 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht
entsprechend § 320 BGB zusteht, konnte sie mit der Erteilung der Lö-
schungsbewilligung nur in Verzug geraten, wenn der Beklagte mit der
Handlung, die geeignet war, ihren Verzug zu begründen, hier also mit der
Erhebung der Widerklage, die ihm obliegende Gegenleistung angeboten
hätte (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 236; BGHZ 84, 42, 44; MünchKomm-
BGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rdn. 23). Daran fehlt es.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber zu Recht, dass die von
dem Beklagten in erster Instanz erklärte Anfechtung des mit der Klägerin
geschlossenen Vertrags und der dazu gehaltene Vortrag unberücksichtigt
geblieben sind. Hierdurch ist der Anspruch des Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Zwar spricht
grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht seiner Verpflichtung
zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens nachgekommen
ist. Das gilt aber dann nicht, wenn das Gericht Vortrag, welcher sich unter
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung als entscheidungserheblich dar-
stellt, begründungslos übergeht (vgl. BVerfGE 86, 133, 146).
So liegt es hier. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen,
dass die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des mit der Klägerin ge-
schlossenen Kaufvertrags bei der Entscheidungsfindung erwogen worden
ist. Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung
jedoch prüfen müssen, ob die Anfechtung zur Nichtigkeit dieses Vertrags
und damit - weil beide Verträge nach seinen Feststellungen als untrennbare
Einheit anzusehen sind und ein einheitliches rechtliches Schicksal haben
sollten - auch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags mit der Drittwiderbeklagten
geführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Drittwiderbeklagte durch die
Erhebung der (unbedingten) Widerklage mit der Erteilung der Löschungs-
bewilligung nämlich in Verzug geraten und der zur Aufrechnung gestellte
Schadensersatzanspruch des Beklagten begründet sein.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wären die erbrachten Leistungen nach
Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln. In diesem Rahmen
hätte der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises nicht von sich aus an-
bieten müssen, da die Saldotheorie, die der synallagmatischen Struktur ei-
nes gegenseitigen Vertrags bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
lung Rechnung trägt, keine Anwendung findet, wenn ein Vertrag wegen arg-
listiger Täuschung angefochten worden ist (vgl. BGHZ 57, 137, 150 f.; BGH,
Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89; WM 1990, 1059, 1061). Der Drittwider-
beklagten stünde dann lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
BGB zu. Ein solches Recht hindert den Eintritt des Verzugs
aber nur, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausge-
übt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1970, VIII ZR 101/69, NJW 1971,
421; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdn. 93). Dass sich die
Drittwiderbeklagte bereits vor Erhebung der Widerklage auf ein Zurückbe-
haltungsrecht berufen hätte, lässt sich den Feststellungen des Berufungs-
gerichts nicht entnehmen.
3. Der übergangene Vortrag des Beklagten erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen als unerheblich.
a) Anfechtung und Rücktritt schließen sich nicht aus, sondern kön-
nen nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl., § 142 Rdn. 2). Kommt es für eine bestimmte Rechtsfolge auf die
Unterscheidung an, ist die Anfechtung vorrangig, weil sie dazu führt, dass
das Rechtsgeschäft von Anfang nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
b) Eine arglistige Täuschung seitens des Geschäftsführers der Klä-
gerin und Drittwiderbeklagten, die zur Anfechtung berechtigen könnte, ist
schlüssig dargetan. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er den Kaufver-
trag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm bekannt gewe-
sen wäre, dass deren Geschäftsführer ein Jahr zuvor die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte und zumindest zweimal wegen Betrugs bzw.
Steuerhinterziehung inhaftiert war. Trifft dies zu, könnte der Geschäftsführer
der Klägerin, der sich als seriöser Geschäftsmann bezeichnet haben soll,
eine Offenbarungspflicht verletzt haben. Im Hinblick darauf, dass die Kläge-
rin mit dem Kaufvertrag vom 2. August 2001 eine Verbindlichkeit von 1,5
Mio. DM übernommen hat, wovon mehr als 1,4 Mio. DM erst am 31. August
2002, also über ein Jahr nach Vertragsabschluss fällig waren, musste sie
nämlich bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten offenbaren, da diese
geeignet waren, den Vertragszweck zu vereiteln (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juni
1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505). Dass solche Schwierigkeiten tatsäch-
lich bestanden haben, legen unter anderem die Ausführungen des Beklag-
ten zu dem Zahlungsverhalten der Klägerin gegenüber Frau O. und der
Umstand nahe, dass die Klägerin zwischenzeitlich wegen Vermögenslosig-
keit gelöscht worden ist. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 124
BGB hat der Beklagte ebenfalls vorgetragen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 30 O 18034/02 - OLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 5 U 2422/03 -