BGH Urteil vom 10.02.2006 – V ZR 110/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
SachenRBerG § 112 Abs. 2
Die Vorschrift des § 112 Abs. 2 SachenRBerG, die für den Erbbauberechtigten gilt, der das Grundstück nach der Umwandlung in ein unbefristetes Recht durch § 5 Abs. 2 EGZGB bebaut hat, ist auf den Erbbauberechtigten entsprechend anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1975 ein Erbbaurecht mit dem zugehörigen Gebäude entgeltlich erworben hat.
BGH, Urt. v. 10. Februar 2006 - V ZR 110/05 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2005 wird auf Kosten
der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Widerklage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts, dessen Ausgeberin die
Beklagte ist. Das Erbbaurecht wurde an einem Grundstück in Dessau im Jahr
1937 begründet und war nach dem Vertrag bis zum 30. September 1986
befristet. Auf dem Erbbaugrundstück errichteten die Rechtsvorgänger der Klä-
ger zwischen 1970 und 1972 ein Eigenheim. Die Kläger erwarben das
Eigenheim auf Grund eines im September 1982 vor dem Staatlichen Notariat
abgeschlossenen Kaufvertrages.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Bewilligung
einer Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass eine bis zum 30. September
2084 verlängerte Laufzeit des Erbbaurechts in das Grundbuch eingetragen
wird. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zustimmung zu einer
Bewilligung, nach der eine bis zum 31. Dezember 2005 befristete Laufzeit des
Erbbaurechts in das Grundbuch eingetragen werden soll. Hilfsweise hat sie für
den Fall der Unzulässigkeit dieses Antrages eine richterliche Feststellung der
Befristung des Erbbaurechts bis zum 31. Dezember 2005 beantragt. Weiter
verlangt die Beklagte die Zahlung nach
ihrer Ansicht
rückständigen
Erbbauzinses von 12.187,83 EUR nebst Zinsen.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage abgewiesen und dem
mit der Widerklage geltend gemachten Hauptantrag auf Zustimmung zur Be-
richtigung des Grundbuchs stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das
Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig
abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die
Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Laufzeit des Erbbaurechts
der Kläger durch § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf 90 Jahre nach dem
Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (also bis zum 30. Sep-
tember 2084) neu festgelegt worden sei. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wort-
laut nur für die Fälle gelte, in denen der Erbbauberechtigte das Grundstück
nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 be-
baut habe, sei nach ihrem Zweck auf den entgeltlichen Erwerb eines solchen
Rechts entsprechend anzuwenden. Die unrichtige Eintragung im Grundbuch,
nach der das Erbbaurecht gemäß dem Vertrag bis zum 30. September 1986
befristet gewesen sei, sei daher zu berichtigen und die Beklagte gemäß dem
Klageantrag zu deren Bewilligung zu verurteilen.
Demgegenüber sei der mit der Widerklage verfolgte Antrag bereits un-
zulässig, weil sich an die bestehende Grundbuchlage kein gutgläubiger Erwerb
zu Lasten der Beklagten anschließen könne.
II.
A. Klage
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Klage halten
revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Erbbauberechtigte gegen den Grundstückseigentümer mit der Klage auf
Berichtigung nach § 894 BGB vorgehen kann, wenn die Laufzeit eines Erb-
baurechts durch die gesetzliche Bestimmung in § 112 Abs. 2 Satz 1 SachenR-
BerG verlängert worden ist. Zwar wird für diese Fälle durch das Gesetz (§ 112
Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG) die Berichtigung des Grundbuchs angeordnet, die
grundsätzlich in dem in § 22 GBO bestimmten Verfahren vorzunehmen ist (vgl.
Limmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 112 Rdn. 20). Der
Klage des Erbbauberechtigten auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB
fehlt jedoch dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - die Un-
richtigkeit sich nicht bereits unmittelbar aus öffentlichen oder öffentlich beglau-
bigten Urkunden ergibt und der Erfolg eines Antrages auf Berichtigung nach
2. Der Berichtigungsanspruch ist auch begründet.
a) Die Kläger sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Erb-
baurechts, das sie durch den notariellen Vertrag vom 22. September 1982
erworben haben. Die Übereignung eines Erbbaurechts war in der DDR auch
unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs in entsprechender Anwendung des
§ 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB möglich, durch den für das Gebäudeeigentum die
Vorschriften über das Eigentum an Grundstücken entsprechend anzuwenden
waren (Rhode/Janke, Bodenrecht [1989], S. 297).
b) Das Grundbuch ist in Ansehung der Laufzeit des Erbbaurechts
unrichtig. Die in dem Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts vom 27. Mai
1937 vereinbarte Befristung bis zum 30. September 1986 war auf Grund der
Umwandlung des Erbbaurechts in ein unbefristetes Recht nach § 5 Abs. 2
Satz 1 EGZGB aufgehoben. Eine rückwirkende Beendigung des Erbbaurechts
zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1986 ist durch § 112 SachenR-
BerG nicht angeordnet worden.
c) Die Laufzeit des Erbbaurechts endet auf Grund der in § 112 SachenR-
BerG angeordneten Umwandlung der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ewigen in
(wieder) befristete Erbbaurechte am 30. September 2084. Das Berufungs-
gericht hat - entgegen den Angriffen der Revision - zu Recht nicht Absatz 1,
sondern Absatz 2 von § 112 SachenRBerG herangezogen.
§ 112 Abs. 2 SachenRBerG erfasst nach seinem Wortlaut allerdings
diesen Fall nicht. Die Kläger sind keine Erbbauberechtigten, die das mit dem
Erbbaurecht belastete Grundstück nach dessen Umwandlung in ein unbefriste-
tes Recht neu bebaut oder auf dem Grundstück einem Neubau nach § 12
Abs. 1 SachenRBerG gleichstehende bauliche Maßnahmen vorgenommen
haben. Die Vorschrift ist jedoch auf denjenigen Erbbauberechtigten ent-
sprechend anzuwenden, der ein durch den Bau eines Einfamilienhauses
genutztes Erbbaurecht nach dessen gesetzlicher Umwandlung in ein ewiges
Recht durch Kauf erworben hat. Die analoge Anwendung des Absatzes 2 ist
deshalb geboten, weil hier eine dem Regelungsplan des Gesetzgebers nicht
entsprechende Lücke vorliegt und davon ausgegangen werden kann, dass der
Gesetzgeber die Lücke durch die Anordnung der Anwendbarkeit des Ab-
satzes 2 auf den Erwerb eines Erbbaurechts geschlossen hätte, wenn er diesen
Sachverhalt bei der Regelung zur Anpassung der alten Erbbaurechte erkannt
hätte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 290/02, WM 2003, 1908,
1910). Dieser Schluss ist unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes,
der
vom Gesetzgeber
verfolgten Regelungsabsichten
und
der
Entstehungsgeschichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ziehen.
aa) Die Anwendung des Absatzes 2 entspricht dem Zweck der Norm,
das Vertrauen eines Investors in die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ver-
änderte Rechtslage zu schützen. Der Schutz dieses Vertrauens begründet die
unterschiedliche Behandlung der in den Absätzen 1 und 2 des Gesetzes
geregelten Sachverhalte.
Mit Absatz 1 wird im Grundsatz eine im Erbaurechtsvertrag vereinbarte
Befristung mit Wirkung für die Zukunft wieder hergestellt. Damit wird der durch
§ 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB missachteten Privatautonomie Rechnung getragen.
Es soll damit künftig im Grundsatz wieder das gelten, was dem im Vertrag zum
Ausdruck gebrachten Parteiwillen entspricht (BT-Drs. 12/5992, 180). Aus Grün-
den der Sozialverträglichkeit der Anpassungsnorm wurde bei den Erbbau-
rechten, die für Wohngebäude genutzt wurden und die nach dem Vertrag
bereits beendet waren oder zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
endeten, die Laufzeit über den 31. Dezember 1995 hinaus bis zum
31. Dezember 2005 verlängert, wenn nicht der Grundstückseigentümer ein
besonderes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung (insbesondere wegen
Eigenbedarfs) gelten machen konnte.
Absatz 2
trifft davon abweichend
für die Anpassung der alten
Erbbaurechte Bestimmungen, die nicht mehr den vertraglichen Vereinbarungen,
sondern den gesetzlichen Anordnungen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz
für den Ausgleich der Interessen aus der Nutzung fremder Grundstücke durch
den Bau oder den Erwerb von Gebäuden nach Kapitel 2 des Gesetzes (§§ 3 bis
111) folgen. Die Vorschriften in den Sätzen 1, 2 und 4 für die Laufzeit, einen
Heimfallanspruch und den Erbbauzins entsprechen dem gesetzlich
vorgegebenen
Inhalt der nach den §§ 32
ff. SachenRBerG bestellten
Erbbaurechte. Der Grund für die Anwendung der allgemeinen Regelungen
unter gleichzeitiger Hintanstellung abweichender Vereinbarungen
im
Erbbaurechtsvertrag bestand nach den Materialien darin, dass die vertraglichen
Bestimmungen im Zeitpunkt der Investition nicht mehr galten und dann das
Grundprinzip der Sachenrechtsbereinigung zur Anwendung kommen sollte, die
im Vertrauen auf die andere, damalige Rechtslage vorgenommene Investition
zu schützen (BT-Drs. 12/5992, 180).
Die den Absatz 2 tragenden Grundsätze gelten nach der Wertung des
Gesetzes auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1976 ein Erbbaurecht mit
zugehörendem Gebäude durch Kauf erworben wurde. Der Käufer war nicht
Partei des Erbbaurechtsvertrages. Für seine Entscheidung zu dem Erwerb des
Objektes war ausschließlich die damalige Rechtslage maßgebend, nach der
das Erbbaurecht ihm - wie ein verliehenes oder zugewiesenes Nutzungsrecht -
eine zeitlich unbefristete Befugnis zur Nutzung des fremden Grundstücks gab.
Auch die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Ausgebers des
Erbbaurechts zu einem Verkauf, die die Beklagte damals erklärte, beruhte auf
der damaligen gesetzlichen Regelung, nach der der Käufer ein unbefristetes
Recht erwarb. Die von dem Käufer vorgenommene
Investition durch
Aufbringung des Kaufpreises für den Erwerb des bebauten Erbbaurechts ist im
Vertrauen auf diese Umstände erfolgt und daher durch die entsprechende
Anwendung des Absatzes 2 zu schützen.
bb) Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist
aus, dass hier eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke
vorliegt.
Der Schutz des Vertrauens des Nutzers auf die in der DDR geltende
Rechtslage ist im Verlauf der Beratung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
erweitert und dessen Anwendbarkeit auf die Fälle des Erwerbs klargestellt
worden. Die Vorschriften über die Einbeziehung des Kaufs von Gebäuden in
Kapitel 2 des Gesetzes (§ 3 Abs. 3, § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6
und 7 und § 121 SachenRBerG), die das Berufungsgericht in diesem Zusam-
menhang zu Recht anführt, sind erst im Verlauf der Beratung des Entwurfes
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat und im Bundestag in das
Gesetz aufgenommen worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
27. Okt. 1993 enthielt insoweit Vorschriften nur zum Schutze der baulichen
Investitionen und beschränkte den Anwendungsbereich des Gesetzes im
Wesentlichen auf die
im Vertrauen auf die Verhältnisse
in der DDR
vorgenommenen baulichen Investitionen. Ein vergleichbarer Schutz der Käufer
ist erst auf einen Antrag des Bundesrates vom 24. September 1993 mit der
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13. Oktober 1993 in den Entwurf
aufgenommen worden (BT-Drs. 12/5992, 204).
Durch diese Regelungen in Kapitel 2 wird der Käufer eines Eigenheims in
seinem Vertrauen auf die damalige Rechtslage ebenso geschützt wie derjenige,
der ein fremdes Grundstück mit Billigung staatlicher Stellen auf Grund oder in
Erwartung der Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts bebaut hat. In
Ansehung der Regelungen in Kapitel 2 entstünde indes ein mit den Zwecken
des Gesetzes unvereinbarer Wertungswiderspruch, wenn das Vertrauen in die
damalige Rechtslage zwar beim Kauf eines auf Grund Nutzungsrechts
errichteten Gebäudes, jedoch nicht beim Kauf eines Erbbaurechts mit dem
zugehörigen Gebäude geschützt wäre.
Eine andere Entscheidung des Gesetzgebers dahin, für die Anpassung
der alten Erbbaurechte eine von den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes
abweichende Regelung zu treffen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu ent-
nehmen. Die Bestimmungen über die Anpassung alter Erbbaurechte in Kapi-
tel 3 des Gesetzes waren vielmehr kein Gegenstand der Diskussion in der
parlamentarischen Beratung des Entwurfs und blieben insgesamt unverändert.
Der Anpassungsbedarf auch des § 112 SachenRBerG in Bezug auf die Ände-
rungen in den anderen Teilen des Gesetzes ist übersehen worden, was eine
entsprechende Anwendung des § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die Fälle des
Erwerbs bebauter Erbbaurechte nach dem 1. Januar 1976 zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen erforderlich macht.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt die analoge Anwendung
des § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die Fälle des Kaufs von Erbbaurechten
auch dann nicht zu unangemessenen Ergebnissen, wenn das damit verkaufte
Gebäude kein Neubau war. Zwar ist die regelmäßige Dauer eines Erbbaurechts
in § 53 SachenRBerG so bestimmt worden, dass sie der durchschnittlichen
Nutzungsdauer eines Neubaus entspricht, wodurch die bauliche Investition des
Nutzers geschützt wird, der das Grundstück neu bebaut hat (BT-Drs. 12/5992,
S. 145). Die Regelung gilt jedoch auch für den Kauf von Altbauten. Der
Gesetzgeber war sich insofern dessen bewusst, dass die Laufzeit des nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestellten Erbbaurechts damit in vielen
Fällen über die Restnutzungsdauer des Gebäudes hinausgeht; er hielt jedoch
eine solche schematisierende Regelung, die in § 53 Abs. 2 SachenRBerG nur
nach der Art der Nutzung des Gebäudes unterscheidet, im Interesse der Ein-
fachheit der Rechtsanwendung für unvermeidbar (BT-Drs. 12/5992, S. 145).
Dies muss für den Kauf bebauter Erbbaurechte in gleicher Weise gelten.
dd) Schließlich greifen auch die gegen die Analogie von der Revision
geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch. Das Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz verfolgt den Zweck, die gegenläufigen Interessen der
Grundstückseigentümer und der Nutzer in Bezug auf die auf der Grundlage
einer anderen Rechtsordnung und -wirklichkeit in der ehemaligen DDR vor-
genommenen Investitionen des Nutzers unter Ansehung des fortbestehenden
Eigentumsrechts am Grundstück zum Ausgleich zu bringen. Die darin ge-
troffenen Anordnungen sind Bestimmungen zum Inhalt und zu den Schranken
des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich verfassungs-
konform sind (BVerfG VIZ 2001, 330 f.). Dies trifft auch für die Vorschriften in
§ 112 SachenRBerG zur Anpassung der durch § 5 Abs. 2 EGZGB um-
gewandelten Erbbaurechte zu.
Diese Normen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind so auszu-
legen, dass mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbare Wertungswidersprüche vermieden werden, was hier die ent-
sprechende Anwendung des § 112 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kauf eines
nach damaliger Rechtslage ewigen Erbbaurechts mit einem dem Recht zuge-
hörigen Gebäude gebietet.
B. Widerklage
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Angriffe der Revision gegen die
Abweisung der mit der Widerklage verfolgten Anträge zur Beendigung des Erb-
baurechts ohne Erfolg bleiben müssen, weil die Laufzeit des Erbbaurechts nicht
- wie die Beklagte meint - nach § 112 Abs. 1 SachenRBerG nur bis zum
31. Dezember 2005 verlängert wurde.
Für die Entscheidung über die Widerklage kann dabei im Ergebnis
dahinstehen, ob der Hauptantrag nach § 894 BGB auf Verurteilung der Kläger,
einer dahingehenden Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schon deshalb
abgewiesen werden muss, weil die Beklagte durch die unrichtige Eintragung
des Ablaufs des Erbbaurechts zum 30. September 1986 nicht in ihren Rechten
als Grundstückseigentümerin beeinträchtigt wird (Staudinger/Gursky, BGB
[2004], § 894 Rdn. 66) und es daher auch einer abweisenden Entscheidung
über den nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen, hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag bedarf.
Die Sache ist insgesamt dahin entscheidungsreif, dass die Widerklage
mit den zur Laufzeit des Erbbaurechts gestellten Anträgen als unbegründet ab-
zuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 31/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 11 U 86/04 -