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BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 543/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Raubes u.a. zu Ziff. 2.: schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 1. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den vom Angeklagten E. erhobenen Verfahrensrügen
bemerkt ergänzend der Senat:
Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Voraussetzungen für
die Entfernung des Angeklagten E. aus dem Sitzungs-
raum während der Vernehmung des Zeugen El. nicht vor-
gelegen haben (§§ 247, 338 Nr. 5 StPO). Das Landgericht hat
den Ausschluss der Angeklagten E. und K. sowie
des früheren Mitangeklagten Sch. auf § 247 Satz 1 StPO
gestützt und dies unter Angabe konkreter Anhaltspunkte damit
begründet, es sei zu befürchten, dass der Zeuge aus Angst
vor den Angeklagten in deren Anwesenheit nicht die Wahrheit
sagen werde. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass
dem Angeklagten E. nur im Fall II. 6. der Urteilsgründe
eine Straftat zum Nachteil des Zeugen El. zur Last lag und
er insoweit schließlich freigesprochen worden ist, steht dem
nicht entgegen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die
Sicht des Zeugen abgestellt, für den die drei Angeklagten eine
einheitliche zusammengehörende Gruppierung bildeten.
Keinen Erfolg hat auch die weitere auf eine Verletzung des
§ 247 StPO gestützte Verfahrensrüge. Die Ladung von Zeu-
gen stellt keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im
Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar, sie kann auch außerhalb der
Hauptverhandlung erfolgen. Soweit mit der Rüge beanstandet
werden soll, die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
El. im Termin vom 23. Mai 2005 sei verfahrensfehlerhaft in
Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (vgl. Senatsurteil NStZ
2000, 440), ist die Rüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz
2 StPO). Die Revision unterlässt es nämlich vorzutragen, dass
die Hauptverhandlung am 23. Mai 2005 nach Entlassung des
Zeugen und der Wiederzulassung der Angeklagten unterbro-
chen und am darauf folgenden Verhandlungstag, dem 1. Juni
2005, nach Unterrichtung der Angeklagten über den Inhalt der
Aussage des Zeugen vom 23. Mai 2005 mit der weiteren Ver-
nehmung des Zeugen El. fortgeführt worden ist. Danach
wäre die Rüge im Übrigen auch unbegründet, da der Sache
nach nur eine Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen
vorlag und durch die Abwesenheit des Angeklagten bei der
(vorübergehenden) Entlassung des Zeugen vom 23. Mai 2005
sein Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu
lassen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18), nicht beein-
trächtigt worden ist.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible