Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 543/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 543/05

1.

2.

wegen zu Ziff. 1.: Raubes u.a. zu Ziff. 2.: schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 1. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den vom Angeklagten E. erhobenen Verfahrensrügen

bemerkt ergänzend der Senat:

Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Voraussetzungen für

die Entfernung des Angeklagten E. aus dem Sitzungs-

raum während der Vernehmung des Zeugen El. nicht vor-

gelegen haben (§§ 247, 338 Nr. 5 StPO). Das Landgericht hat

den Ausschluss der Angeklagten E. und K. sowie

des früheren Mitangeklagten Sch. auf § 247 Satz 1 StPO

gestützt und dies unter Angabe konkreter Anhaltspunkte damit

begründet, es sei zu befürchten, dass der Zeuge aus Angst

vor den Angeklagten in deren Anwesenheit nicht die Wahrheit

sagen werde. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass

dem Angeklagten E. nur im Fall II. 6. der Urteilsgründe

eine Straftat zum Nachteil des Zeugen El. zur Last lag und

er insoweit schließlich freigesprochen worden ist, steht dem

nicht entgegen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die

Sicht des Zeugen abgestellt, für den die drei Angeklagten eine

einheitliche zusammengehörende Gruppierung bildeten.

Keinen Erfolg hat auch die weitere auf eine Verletzung des

§ 247 StPO gestützte Verfahrensrüge. Die Ladung von Zeu-

gen stellt keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im

Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar, sie kann auch außerhalb der

Hauptverhandlung erfolgen. Soweit mit der Rüge beanstandet

werden soll, die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

El. im Termin vom 23. Mai 2005 sei verfahrensfehlerhaft in

Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (vgl. Senatsurteil NStZ

2000, 440), ist die Rüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz

2 StPO). Die Revision unterlässt es nämlich vorzutragen, dass

die Hauptverhandlung am 23. Mai 2005 nach Entlassung des

Zeugen und der Wiederzulassung der Angeklagten unterbro-

chen und am darauf folgenden Verhandlungstag, dem 1. Juni

2005, nach Unterrichtung der Angeklagten über den Inhalt der

Aussage des Zeugen vom 23. Mai 2005 mit der weiteren Ver-

nehmung des Zeugen El. fortgeführt worden ist. Danach

wäre die Rüge im Übrigen auch unbegründet, da der Sache

nach nur eine Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen

vorlag und durch die Abwesenheit des Angeklagten bei der

(vorübergehenden) Entlassung des Zeugen vom 23. Mai 2005

sein Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu

lassen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18), nicht beein-

trächtigt worden ist.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible