Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 547/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 547/05

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-

richts Bochum vom 14. Juli 2005 im Ausspruch über die

wegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders

schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperver-

letzung) verhängten Einzelstrafe und im Ausspruch über

die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-

eller Nötigung („sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werk-

zeuges“) in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-

fen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und

sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-

ren sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die

wegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verhängte Einzelstrafe

dem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierfür gegebene

Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Strafkammer hat

zwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Prüfung, ob der Ausnahme-

strafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der

Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat

aber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmil-

dernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, nämlich das – jedenfalls aus

der Sicht des Angeklagten – stark ambivalente Verhalten des Tatopfers vor und

nach der Tat (vgl. hierzu Senatsbeschluss StV 2004, 479) sowie die eher im

unteren Bereich liegende Intensität der vom Angeklagten letztlich verwirklichten

sexuellen Handlung. Der Senat kann - namentlich vor dem Hintergrund der wei-

teren vom Landgericht angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe – nicht

ausschließen, dass das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte

einen minder schweren Fall bejaht hätte. Die wegen besonders schwerer sexu-

eller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe

hat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafen-

ausspruchs nach sich.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann