Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.02.2006 – 4 StR 547/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-
richts Bochum vom 14. Juli 2005 im Ausspruch über die
wegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders
schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperver-
letzung) verhängten Einzelstrafe und im Ausspruch über
die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-
eller Nötigung („sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werk-
zeuges“) in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-
fen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-
ren sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die
wegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verhängte Einzelstrafe
dem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierfür gegebene
Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Strafkammer hat
zwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Prüfung, ob der Ausnahme-
strafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der
Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat
aber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmil-
dernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, nämlich das – jedenfalls aus
der Sicht des Angeklagten – stark ambivalente Verhalten des Tatopfers vor und
nach der Tat (vgl. hierzu Senatsbeschluss StV 2004, 479) sowie die eher im
unteren Bereich liegende Intensität der vom Angeklagten letztlich verwirklichten
sexuellen Handlung. Der Senat kann - namentlich vor dem Hintergrund der wei-
teren vom Landgericht angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe – nicht
ausschließen, dass das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte
einen minder schweren Fall bejaht hätte. Die wegen besonders schwerer sexu-
eller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängte Einzelstrafe
hat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafen-
ausspruchs nach sich.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann