BGH Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Melanie
SortG § 10 Abs. 1, § 37 Abs. 2; GemSortV Art. 94 Abs. 2; BGB § 242 Be
a) Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzver- letzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbe- halten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vor- schriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden.
b) Ein Händler beachtet jedenfalls dann nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne begründeter- maßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Prüfung auf die Verlet- zung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.
c) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsan- spruch steht dem Berechtigten auch zur Bezifferung des Schadensersatz- anspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04
- OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Streithelferinnen, welche diese selbst tragen, der
Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Inhaber des Sortenschutzes für die deutsche Sorte
"Melanie" und die Gemeinschaftssorte "Amethyst" (Klagesorten) die Beklagte
wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.
Beide Klagesorten gehören der botanischen Art Besenheide (Calluna
vulgaris) an. Die Beklagte, die für den Einkauf der Gartencenter der B.
Gruppe zuständig ist, bezog von ihrer in den Niederlanden ansässigen Streit-
helferin zu 2 Besenheidepflanzen, die der Streithelferin zu 2 wiederum von der
in Frankreich ansässigen Streithelferin zu 1 geliefert wurden.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß
verurteilt; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-
klagte und ihre Streithelferin zu 1 den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen
Urteil in GRUR-RR 2004, 283 veröffentlicht ist, hat den Streitfall im Ergebnis
und überwiegend auch in der Begründung zutreffend beurteilt.
I.
Es hat die Beklagte für verpflichtet erachtet, das Inverkehrbringen
von Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" zu unterlassen (§ 37 Abs. 1
Nr. 1 SortG, Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV). Das hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die
Berufungsbegründung zeige weder eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen
Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das
Landgericht habe mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Beklag-
te die Sortenschutzrechte des Klägers verletzt habe und diese Überzeugung
verfahrensfehlerfrei auf das Gutachten des von ihm beauftragen Sachverstän-
digen gestützt. Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht habe bei
der Beurteilung der Verletzungsfrage sachgerecht und rechtsfehlerfrei auf den
unmittelbaren Vergleich der äußeren Merkmale des als angegriffene Ausfüh-
rungsformen vorgelegten Pflanzenmaterials mit den Merkmalen der Klage-
schutzrechte abgestellt, da die Ausprägung der Merkmale gemäß § 2 Nr. 1 lit. a
SortG und Art. 5 Abs. 2 GemSortV die geschützte Sorte definiere. Eine gen-
technische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der geschützten Sorte ei-
nerseits und der angegriffenen Ausführungsformen andererseits sei nicht nur
nicht angezeigt gewesen, sondern verbiete sich aus Rechtsgründen, weil der
Erteilungsbeschluss auf den Phänotypus der beschriebenen Pflanzensorte,
nicht auf ihren Genotypus abstelle. Zu dem Vergleich nach morphologisch-
physiologischen Kriterien seien auch die zum Vergleich vorgelegten beanstan-
deten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen
gewesen. Der von der Beklagten und ihren Streithelfern verlangte, bei der Beur-
teilung der Neuheit einer Sorte unerlässliche Vergleichsanbau habe andere Zie-
le, da es dort darum gehe, die Unterscheidbarkeit und Homogenität einer Sorte
festzustellen. Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale durch den
Sachverständigen sei daher auch nicht an die Grundsätze des Bundessorte-
namts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
oder die Richtlinien des Rates des Internationalen Verbands zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (UPOV) gebunden, und es sei demgemäß auch unschäd-
lich, dass der Sachverständige nur sieben Pflanzen als Verletzungsfälle der
Sorte "Melanie" und nur eine Pflanze als Verletzung der Sorte "Amethyst" und
nicht jeweils dreißig Pflanzen untersucht habe.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass
sich die Beklagte nicht mit der gewerbsmäßigen Erzeugung und dem gewerbs-
mäßigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial befasse. Nach der vom nationalen
Gesetzgeber gewählten "Kaskadenlösung" solle der Handel mit aus Vermeh-
rungsmaterial gewonnenen Erzeugnissen jedoch aus dem Streit um etwaige
Sortenschutzrechte weitestgehend herausgehalten werden. Es sei jedoch
nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Schutzrecht nicht schon auf einer
der vorhergehenden Entwicklungsstufen habe geltend machen können. Das
Gemeinschaftsrecht ordne zwar hinsichtlich der Abgabe von Zierpflanzen an
Endverbraucher die "Kaskadenlösung" nicht ausdrücklich an; in der rechtlichen
Wertung sei die Abgabe von Zierpflanzen jedoch der Abgabe von Erntegut und
sonstigen Erzeugnissen an Endverbraucher ohne weiteres vergleichbar. Im Üb-
rigen habe das Berufungsgericht missachtet, dass bei der Beurteilung einer be-
haupteten Sortenschutzverletzung nicht auf einen botanischen Vergleich ein-
zelner Pflanzen oder Pflanzenteile abgestellt werden könne. Vielmehr müsse
durch den Vergleichsanbau einer hinreichend großen Zahl von Pflanzen sicher-
gestellt werden, dass nicht lediglich die natürliche Schwankungsbreite zu einer
Überschneidung zwischen der Merkmalskombination der geschützten Sorte und
des im Einzelfall untersuchten Pflanzenmaterials führe. Es müsse ausgeschlos-
sen werden, dass die untersuchten Pflanzen auch nur eines ihrer maßgeblichen
Merkmale aufgrund anderer Ursachen (Bedingungen der Aufzucht, sonstige
Umwelteinflüsse) ausgeprägt hätten. Daher seien die Prüfungsgrundsätze auch
für die Verletzungsprüfung maßgeblich; ihnen genügten die Befunde des ge-
richtlichen Sachverständigen nicht einmal annähernd.
3.
Mit diesen Rügen hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
a)
Mit Recht bemängelt sie allerdings, dass das Berufungsurteil sich
nicht dazu verhält, inwiefern die Vertriebshandlungen der Beklagten das Aus-
schließlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Das Landgericht hat insoweit hin-
sichtlich der Sorte "Melanie" § 10 Satz 1 Nr. 2 SortG 1985 herangezogen und
zur Begründung unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
22. Mai 2001 (4 O 228/00) ausgeführt, da der Schutz für die Klagesorte "Mela-
nie" vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sor-
tenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 beantragt und erteilt worden sei, finde die
Vorschrift des § 10 Abs. 1 SortG (1997) nach der Übergangsvorschrift des § 41
SortG keine Anwendung.
Das ist, wie die Revision zutreffend ausführt, unrichtig. § 41 Abs. 6 SortG
bestimmt lediglich, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht auf im Wesentli-
chen abgeleitete Sorten anzuwenden ist, für die bis zum Inkrafttreten des Arti-
kels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. Darum geht es
im Streitfall nicht. § 10 Abs. 1 SortG ist daher in seiner geltenden Fassung an-
zuwenden, nach welcher der Sortenschutz vorbehaltlich der §§ 10a und 10b die
Wirkung hat, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist,
(1.) Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für
Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen,
ein- oder auszuführen oder zu einem dieser Zwecke aufzube-
wahren und
(2.) Handlungen nach Nummer 1 mit sonstigen Pflanzen oder
Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeug-
nissen vorzunehmen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungs-
material ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwen-
det wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hat-
te, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung gel-
tend zu machen.
Dass die Beklagte Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SortG
vorgenommen hat, ist nicht festgestellt, denn sie hat kein Vermehrungsmaterial
in den Verkehr gebracht; darunter fallen nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2
SortG (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeu-
gung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die angegriffenen
Vertriebshandlungen werden jedoch durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG erfasst,
denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger keine Ge-
legenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich der Verwendung des Ver-
mehrungsmaterials der Sorte "Melanie" zur Erzeugung der von der Beklagten
vertriebenen Pflanzen geltend zu machen. Da die Erzeugung nämlich durch die
Streithelferin zu 2 in Frankreich erfolgt ist, konnte der Kläger hinsichtlich dieser
Verwendung - nämlich der Erzeugung der angegriffenen Pflanzen - das in sei-
ner Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Sor-
tenschutzrecht an der Sorte "Melanie" nicht geltend machen.
Hinsichtlich der Sorte "Amethyst" hat das Landgericht den dem Kläger
zugebilligten Unterlassungsanspruch zutreffend aus Art. 94 Abs. 1 lit. a Gem-
SortV hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer
hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wur-
de, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vornimmt, oh-
ne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV bedürfen das Anbie-
ten zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sorten-
bestandteilen sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke
der Zustimmung des Sortenschutzinhabers. Solche Handlungen hat die Beklag-
te vorgenommen, denn Sortenbestandteile sind nach Art. 5 Abs. 3 GemSortV
ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflan-
zen erzeugen können. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der
Gemeinschaftssorte nicht darauf an, ob der Kläger Gelegenheit hatte, seine
Rechte auf der Ebene der Erzeugung der Sortenbestandteile geltend zu ma-
chen. Nur für Erntegut gilt nämlich nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV die Sonderre-
gelung, dass Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn das Erntegut dadurch ge-
wonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustim-
mung verwendet wurden, und der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte,
sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend
zu machen. Die von der Beklagten vertriebenen vollständigen Pflanzen sind
jedoch nicht aus einem auch nur im weitesten Sinne als Ernte qualifizierbaren
Vorgang hervorgegangen und daher kein Erntegut. Für die von der Revision
verfochtene Gleichstellung der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher mit
der Abgabe von Erntegut bietet Art. 13 Abs. 3 GemSortV nach seinem klaren
Wortlaut keine Grundlage.
b)
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Beklagte Pflanzen in den Verkehr gebracht hat, die den zugunsten des
Klägers geschützten Sorten angehören.
Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob der Beklagte wenigstens
eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der
jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat dabei neue
Tatsachen zugrundezulegen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Im
Übrigen hat es von den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tat-
sachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Rich-
tigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen be-
gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Letzteres hat das Berufungsgericht verneint; das hält der Nachprüfung stand.
aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Beklagte Pflan-
zen der Sorte "Melanie" vertrieben hat, auf die schriftlichen und mündlichen
Ausführungen des von ihm zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Mit-
glieds des Bundessortenamts gestützt, der die ihm zur Verfügung gestellten
Pflanzen - die nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im Rahmen
von Testkäufen bei der Beklagten erworben wurden - an der Prüfstelle Rethmar
des Bundessortenamts (im November 1998 bzw. 1999) aufgepflanzt hat und
deren Merkmale in der Prüfperiode 2001 erfasst hat. Nach seinem Befund ent-
sprachen sieben der eingesandten Pflanzenproben in allen Merkmalen der Sor-
tenbeschreibung für die Sorte "Melanie", während eine Pflanzenprobe abge-
storben war und daher nicht beurteilt werden konnte. Drei Proben zeigten eine
abweichende Merkmalsausprägung der Triebspitzen, so dass der Sachverstän-
dige ein weiteres Prüfjahr für erforderlich gehalten hat. Bei seiner mündlichen
Anhörung hat sich der Sachverständige dahin geäußert, dass eine dieser Pflan-
zen mittlerweile eindeutig als "Melanie" habe identifiziert werden können, wäh-
rend dies bei den beiden weiteren noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest-
stehe.
bb) Dass das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der
Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, ist nicht zu bean-
standen.
Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht aus Rechtsgründen
geboten, der Beurteilung jeweils dreißig angebaute Pflanzen zugrundezulegen,
wie dies die UPOV-Prüfungsrichtlinien für Besenheide vorsehen. Diese Richtli-
nien dienen nicht der Überprüfung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich
als Verletzung eines Sortenschutzrechts darstellt, weil die Pflanze einer be-
stimmten geschützten Sorte angehört. Sie dienen vielmehr der Überprüfung der
Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbeson-
dere auch Homogenität und Beständigkeit gehören (§ 1 SortG, Art. 6 Gem-
SortV). Die Prüfung kann sich daher nicht auf eine einzelne Pflanze beschrän-
ken. Hingegen ist Gegenstand der Beurteilung im Verletzungsprozess notwen-
digerweise stets die einzelne Pflanze. Um die Verletzung des Sortenschutz-
rechts festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der
als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr
gebrachten Pflanze zu der Überzeugung gelangen, dass diese der geschützten
Sorte angehört; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange
nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, inso-
weit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann
verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsicht-
lich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Ertei-
lung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in
den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu OLG
Düsseldorf, InstGE 4, 127; LG Düsseldorf, InstGE 5, 275). Dergleichen steht im
Streitfall nicht in Rede.
Hier wäre lediglich in Betracht gekommen, sich bei der Überprüfung der
einzelnen Pflanzen einer anderen Methode zu bedienen, als sie der vom Land-
gericht zugezogene Sachverständige angewandt hat. Zum einen hätte der ge-
netische Code der Pflanzen daraufhin überprüft werden können, ob er mit dem
genetischen Code der Sorte in einem Umfang übereinstimmt, der den Schluss
auf die Übereinstimmung in den Ausprägungen der die Sorte definierenden
Merkmale rechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht eine solche Vorgehenswei-
se für aus Rechtsgründen ausgeschlossen gehalten hat, kann ihm nicht beige-
treten werden. Zum anderen hätte der Sachverständige aus den ihm überlas-
senen Pflanzen im Wege der Stecklingsvermehrung eine größere Anzahl von
Tochterpflanzen ziehen können und diese sodann auf die morphologische und
physiologische Übereinstimmung mit den Merkmalen der Sorte hin untersuchen
können.
Der Tatrichter ist jedoch aus Rechtsgründen nicht gezwungen, dem
Sachverständigen eine bestimmte Methode der Ermittlung von Anknüpfungstat-
sachen vorzugeben. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen
Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht
vorgeschrieben werden. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund
der von dem gerichtlichen Sachverständigen bei sieben der von ihm angebau-
ten Pflanzen beobachteten Übereinstimmung in den Ausprägungen der Merk-
male der Sorte zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich um Pflanzen der
Sorte "Melanie" handelt, und das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat,
an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist das revisionsrechtlich hin-
zunehmen.
Dem kann die Streithelferin zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten,
die Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft, da der Sachverständige
zum Merkmal 19 ("Länge der Blühperiode") keinen Befund erhoben habe. In
seinem Ergänzungsgutachten vom 26. August 2002 hat der gerichtliche Sach-
verständige ausgeführt, das Merkmal "Länge der Blühperiode" sei nicht mehr in
den UPOV-Richtlinien enthalten, da es stark umweltabhängig sei und zudem
bei Knospenblühern nur ungenau erfasst werden könne. Offenbar hat der
Sachverständige aus diesem Grund zu diesem Merkmal keinen Befund erho-
ben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Erkenntnisse der vom Sachver-
ständigen geschilderten Art den Gegenstand einer Sorte und den ihr gewährten
Schutz nicht verändern können. Ersichtlich ist das Landgericht jedoch im An-
schluss an die zitierten Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegan-
gen, dass unbeschadet des fehlenden Befunds zur Länge der Blühperiode die
sachliche Übereinstimmung hinsichtlich der Gesamtheit der Merkmalsausprä-
gungen nicht zweifelhaft sei. Dass konkrete Umstände zur Länge der Blühperi-
ode vorgetragen worden wären, die solche Zweifel hätten wecken müssen, wird
von der Revision nicht dargetan. Ausweislich des Tatbestandes des landgericht-
lichen Urteils hat sich die Beklagte vielmehr mit der Behauptung verteidigt, bei
den von ihr vertriebenen Besenheidepflanzen habe es sich um solche der Sor-
ten
"X" und
"Y" gehandelt, die
sich
von den Sorten
"Me-
lanie" und "Amethyst" nach Wuchs, Blütentrieben und Blühzeit unterschieden.
Eine andere Beurteilung der tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigt
auch nicht der Einwand der Streithelferin zu 1, die dem Sachverständigengut-
achten zugrundeliegenden Erhebungen seien "im Auftrag des Klägers" erfolgt.
Der Sachverständige ist Mitglied des Bundessortenamts und hat sich aufgrund
des Beweisbeschlusses des Landgerichts diesem gegenüber zu den vom Ge-
richt gestellten Fragen geäußert. Dass er bzw. das Bundessortenamt die unter-
suchten Pflanzen bereits 1998/99 vom Kläger erhalten und sie daraufhin ange-
baut hat, ist unerheblich.
Soweit sich die Beklagte und ihre Streithelferin in der mündlichen Ver-
handlung darauf berufen haben, das Berufungsgericht hätte einem Beweisan-
gebot nachgehen müssen, eine Untersuchung des Genotyps der angegriffenen
Pflanzen werde die Unrichtigkeit des Befundes des gerichtlichen Sachverstän-
digen erweisen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine
entsprechende Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht
(ordnungsgemäß) erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2
lit. b ZPO).
cc) Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das
Landgericht aufgrund des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen zu der
Überzeugung gelangt ist, die vom Sachverständigen angebaute Pflanzenprobe
Nr. 90 gehöre der Sorte "Amethyst" an, und das Berufungsgericht auch insoweit
keinen Anlass zu Zweifeln gesehen hat.
dd) Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Vorbringen der
Streithelferin zu 1 durchdringen, sie habe vor der mündlichen Verhandlung im
Berufungsrechtszug vorgebracht, eine Besichtigung des Versuchsfelds beim
Bundessortenamt habe ergeben, dass es zu einer Mehrfachvergabe einzelner
Kontrollnummern gekommen sei, dass außer der vom Kläger eingereichten
Pflanzenprobe Nr. 90 keinerlei Vergleichspflanzen dieser Sorte beim Bundes-
sortenamt mehr vorhanden gewesen seien und dass die vom gerichtlichen
Sachverständigen der Sorte "Melanie" zugeordnete Pflanzenprobe Nr. 32 rot
bzw. rosablühend und nicht weiß blühend gewesen sei.
Anlass zu entscheidungserheblichen Zweifeln musste dieses Vorbringen
dem Berufungsgericht nicht geben. Dass die behauptete Mehrfachvergabe ein-
zelner Kontrollnummern die relevanten Feststellungen des Landgerichts berühr-
te, ist nicht vorgetragen worden. Ob zum Zeitpunkt der Besichtigung Ver-
gleichspflanzen der Sorte "Amethyst" angebaut waren, ist unerheblich. Eine
Pflanzenprobe Nr. 32 wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
nicht erwähnt. Im Übrigen musste das Berufungsgericht selbst dann, wenn eine
einzelne Pflanzenprobe entgegen dem Befund des Sachverständigen der Sorte
"Melanie" nicht zugeordnet werden konnte, deswegen nicht die Feststellungen
hinsichtlich der übrigen Proben in Zweifel ziehen.
II.
Das Berufungsgericht hat wie das Landgericht die Beklagte für
verpflichtet erachtet, dem Kläger den durch die Verletzung seiner Sortenschutz-
rechte entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 37 Abs. 2 SortG; Art. 94 Abs. 2
GemSortV). Es könne dahinstehen, ob sie - wie der Kläger behaupte - von sei-
ner Auseinandersetzung mit der Streithelferin zu 1 Kenntnis gehabt habe. Die
Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei einem erfahrenen Liefe-
ranten einzukaufen, sondern habe die Schutzrechtslage selbst prüfen oder prü-
fen lassen müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeug-
nisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die
Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern,
dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, Urt. v.
14.1.1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urt. v.
27.2.1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; Sen.Urt. v.
3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle). Ob diese
Verpflichtung in gleichem Umfang für jeden Händler gilt, bedarf im Streitfall kei-
ner Erörterung. Sie gilt jedenfalls für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, oh-
ne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprü-
fung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebo-
tenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Insbesondere gilt dies für denjenigen
Händler, der - wie die Beklagte - ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da
gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige
weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hin-
blick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein
Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie
er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf
die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.
2.
Dass sie diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hätte, macht die Be-
klagte nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Einzelhandel könne
sich darauf beschränken, bei erfahrenen Lieferanten einzukaufen, und müsse
ohne konkrete Verdachtsmomente, die das Berufungsgericht nicht festgestellt
habe, keine Vorkehrungen gegen etwaige Schutzrechtsverletzungen treffen.
Dem Maßstab erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt wird dies nicht gerecht.
III.
Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Beklagte
sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem
Kläger über die begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, damit
dieser in die Lage versetzt wird, die ihm zuerkannten Schadensersatzansprü-
che zu beziffern.
Das steht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ein-
klang (s. nur BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II) und wird auch von der Re-
vision nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht den Rechnungslegungs-
anspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach
§ 37 Abs. 2 SortG zugesprochen hat. Die Revision meint jedoch, ein entspre-
chender Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art.
94 Abs. 2 GemSortV stehe dem Kläger mangels gemeinschaftsrechtlicher
Grundlage nicht zu. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 94 Abs. 2 GemSortV nur
den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt. Art. 97 Abs. 3
bestimmt ferner, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen allein nach dieser
Verordnung richtet. Bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des Scha-
densersatzanspruchs geht es indessen nicht um eine zusätzliche, im Gemein-
schaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die
effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzan-
spruchs. Sie muss, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das natio-
nale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Scha-
densersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die - verfah-
rens- oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung (s. auch
Keukenschrijver, SortG, vor § 37 Rdn. 5). Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortV
ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftli-
chen Sortenschutz (französisch: l'exercice des droits conférés par la protection
communautaire des obtentions végétales; englisch: claims under Community
plant variety rights) Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur
insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug ge-
nommen worden ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der
Ansprüche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen Möglichkeiten
zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte
bereithält. In einigen Mitgliedstaaten sind diese Instrumente prozessualer Natur,
so dass sie unzweifelhaft auch auf die Durchsetzung des Schadensersatzan-
spruchs aus der Verletzung einer Gemeinschaftssorte anwendbar sind. Der
Umstand, dass das deutsche Recht die effektive Durchsetzung des Schadens-
ersatzanspruchs nicht verfahrensrechtlich, sondern durch einen dem materiel-
len Recht angehörenden Hilfsanspruch gewährleistet, ist aus gemeinschafts-
rechtlicher Sicht unerheblich. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten daher auch zur Beziffe-
rung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssor-
te zu.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.09.2003 - 7 O 810/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 U 216/03 -