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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 4 StR 555/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im
Fall III. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nöti-
gung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2005 im Schuld-
spruch dahin geändert, dass er des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes und der Nötigung schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-
einheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräf-
tigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
eine Maßregelanordnung nach § 66 StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wen-
det sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrenshindernisse gel-
tend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall III. 2. der Ur-
teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf
den Vorwurf der Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB), weil
der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) nach den Ur-
teilsfeststellungen nicht erfüllt ist, da das Tatopfer keine sexuelle Handlung "an
sich" vorgenommen hat. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Änderung des Schuldspruchs.
3
4
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Die im Fall III. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die das Land-
gericht dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB entnommen hat, und die Ge-
samtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das
Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe er-
kannt hätte, zumal es bei der Begründung der Einzelstrafe ausschließlich auf
die Nötigung zu einer sexuellen Handlung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB) abgestellt
hat. Im Übrigen erachtet der Senat sowohl die Einzel- als auch die Gesamtstra-
fe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.
Tepperwien Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist wegen Urlaubs gehin- hindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible