BGH Urteil vom 15.02.2006 – IV ZR 255/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Februar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kos-
ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung
für den öffentlichen Dienst eine höhere Zusatzrente, hilfsweise eine hö-
here Abfindung.
Die 1938 geborene Klägerin war vom 26. September 1977 bis zum
31. Juli 1983 als Lehrkraft im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt. Für
diesen Zeitraum hat ihr früherer Arbeitgeber sie bei der Beklagten nach-
versichert. Er hat an diese als Beiträge und Umlagen 1.720,31 DM und
als Verspätungszinsen 1.964,02 DM gezahlt. Ab dem 1. Dezember 1998
erhielt sie eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte. Im Rentenbescheid sind Berücksichtigungszeiten wegen Kin-
dererziehung vom 1. März 1962 bis zum 28. Februar 1975 ausgewiesen.
Die Beklagte errechnete für die Klägerin im November 1999 eine
Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS
a.F.) in Höhe von Brutto 13,92 DM monatlich. Da der Monatsbetrag von
20 DM nicht überschritten wurde, erhielt die Klägerin statt der Rente ge-
mäß § 59 VBLS a.F. eine Abfindung von 1.837,44 DM.
Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS
a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich zu Arbeit-
nehmern in der Privatwirtschaft sachwidrig ungleich behandeln. Insbe-
sondere seien Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern typischer-
weise keinen ununterbrochenen beruflichen Lebenslauf aufzuweisen hät-
ten, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Sie begehrt
deshalb festzustellen, dass die Beklagte ihr eine nach § 2 BetrAVG a.F.
in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu berechnende
Versicherungsrente, hilfsweise eine um 1.500 DM höhere Abfindung zu
zahlen habe. Diese in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt
die Klägerin mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch
von Interesse - ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine
Versicherungsrente nach § 2 BetrAVG a.F. für den mit Umlagen belegten
Zeitraum vom 26. September 1977 bis 31. Juli 1983 oder eine daraus
sich ergebende erhöhte Abfindung. Die Berechnung der Rente nach § 44
VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-
den. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner
Diskriminierung von Frauen. Die Abfindung nach § 59 VBLS a.F. orientie-
re sich an der nach § 44 VBLS a.F. ermittelten Versicherungsrente und
sei satzungsgemäß errechnet. Die vom Arbeitgeber wegen der Nachver-
sicherung an die Beklagte gezahlten Zinsen stünden der Klägerin nicht
zu.
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die
Beklagte hat die Berechnung der Rente und der Abfindung mit Recht
nach §§ 44, 59 VBLS a.F. vorgenommen.
1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F.
benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und
Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-
trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat
im Urteil vom
14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004,
453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-
diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die
geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall
eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-
ßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-
cherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1
BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-
halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maß-
Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das
Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klä-
gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-
ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-
tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir-
kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365,
402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.).
b) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-
sungswidrig als Frau diskriminiert. Sie hat nichts dazu vorgetragen, wes-
halb sie erst im Alter von 39 Jahren in den öffentlichen Dienst eintrat und
die eine Pflichtversicherung bei der Beklagten begründende Beschäfti-
gung mit 45 Jahren wieder aufgegeben hat, um ab September 1983 einer
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nachzugehen, der nicht an der Be-
klagten beteiligt ist. Ein Zusammenhang mit der Kindererziehung ist nicht
ersichtlich.
Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäi-
schen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall,
weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäftigungszeiten
nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH,
Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.).
c) Die Ansicht der Klägerin, in die Berechnung der Versicherungs-
rente seien auch die von ihrem früheren Arbeitgeber an die Beklagte
gemäß § 29 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. gezahlten Verspätungszinsen ein-
zubeziehen, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Zinsen erhält die Beklagte
nur den Schaden ersetzt, der ihr durch den Ausfall der entsprechenden
Rendite entstanden ist (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten
und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 B 93 c
Anm. 47 zu § 29 VBLS a.F.).
2. Die Beklagte hat die Abfindung zutreffend nach § 59 VBLS a.F.
mit dem Faktor 132 berechnet. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf
den satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten
vom 20. Dezember 2001 zur Abfindung von Zusatzrenten nach § 18
BetrAVG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, der einen Faktor
von 176 vorsieht und zu einer um 612,48 DM höheren Abfindung führen
würde. Die in diesem Beschluss festgelegten Faktoren sind deshalb hö-
her als vorher, weil sie zur Ermittlung von Barwerten der Zusatzrenten
bestimmt sind, die nach § 18 Abs. 4 BetrAVG n.F. jährlich zum 1. Juli um
1% erhöht werden. Die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt die
Klägerin nach den Übergangsregelungen in §§ 30d Abs. 1 Satz 1, 30f
BetrAVG n.F. jedoch nicht. § 59 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung des
satzungsändernden Beschlusses vom 20. Dezember 2001 schließt Leis-
tungen nach § 44 der Satzung zudem ausdrücklich von der Erhöhung der
Abfindungsfaktoren aus. Die Beklagte war auch im Hinblick auf die Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO) nicht verpflichtet, bei
der von Amts wegen vorzunehmenden (Gilbert/Hesse, aaO B 270
Anm. 1a zu § 59 VBLS a.F.; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Langenbrinck,
Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes,
65. Ergl. Juni 2002 B 178.30 § 59 VBLS a.F. Erläuterung 1), nach § 59
Abs. 6 VBLS a.F. zum Erlöschen des Rentenanspruchs führenden Abfin-
dung von Kleinrenten nach § 59 Abs. 1 VBLS a.F. vor dem 31. Dezember
2000 die erst für die Zukunft geforderte Dynamisierung der Zusatzrente
in die Berechnung einzubeziehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2001 - 2 C 105/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 21/01 -