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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – IV ZR 6/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 15. Februar 2006

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) und Widerkläge-

rin werden die Revision zugelassen und das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

8. November 2004 aufgehoben, soweit die Berufung ge-

gen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neu-

en Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Streitwert insoweit: 74.508,81 €

2. Soweit auch für die Beklagte zu 2) Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November

2004 eingelegt und zurückgenommen worden ist, wird

die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels für verlustig erklärt;

sie hat die dadurch entstandenen Kosten nach einem

Streitwert von 68.162,12 € zu tragen (vgl. §§ 565, 516

Abs. 3 ZPO).

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I. Die Beklagte zu 1) macht mit der Widerklage, um die es allein

Gründe

noch geht, Ansprüche aus einer Vereinbarung vom 18. April 1996 gel-

tend, in der sich der am 30. September 1998 verstorbene Ehemann der

Klägerin und ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) u.a. ver-

pflichtet hatte, der Beklagten zu 1) und den Gesellschaftern einen Betrag

von insgesamt 1.464.627,60 DM zu erstatten. Die Klägerin und Widerbe-

klagte, die als Erbin ihres Ehemannes in Anspruch genommen wird, hat

sich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990

BGB). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 1) ihre Widerklage der Hö-

he nach auf den bezifferten Wert des Nachlasses beschränkt. Die Kläge-

rin hat die Annahme der Erbschaft, die hier mit Ablauf der Ausschla-

gungsfrist sechs Wochen nach dem Erbfall eingetreten ist (vgl. §§ 1943,

1944 BGB), wegen Irrtums gemäß §§ 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB ange-

fochten. Sie trägt vor, ihr sei die von ihrem verstorbenen Ehemann un-

terzeichnete Vereinbarung vom 18. April 1996 erst durch ein Schreiben

des gegnerischen Anwalts vom 15. Februar 2000 zur Kenntnis gelangt,

dem eine Kopie des Protokolls vom 18. April 1996 beigefügt war. Die öf-

fentlich beglaubigte Anfechtung der Erbschaftsannahme und Ausschla-

gung der Erbschaft ging am 2. März 2000 beim Nachlassgericht ein.

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Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Die Nichtzu-

lassungsbeschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend er-

kannt, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anfechtungs-

grund beweisen müsse, nämlich dass sie die (den Wert des Nachlasses

übersteigende) Verbindlichkeit

des Erblassers

in Höhe

von

1.464.627,60 DM bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht gekannt

habe; im Hinblick auf die damit erforderliche negative Beweisführung sei

die Beklagte zu 1) substantiierungspflichtig. Soweit das Berufungsgericht

aber angenommen habe, das Bestehen der Verbindlichkeit sei der Kläge-

rin bei einem Telefongespräch mit der Beklagten zu 2), der Geschäfts-

führerin der Beklagten zu 1), im Oktober 1998 nicht hinreichend zuver-

lässig dargelegt worden, habe das Berufungsgericht lediglich den ur-

sprünglichen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, nämlich dass die Be-

klagte zu 2) die Klägerin auf eine Verpflichtung des Erblassers in Höhe

von mehr als 1 Mio. DM hingewiesen habe. Dieses Vorbringen hatte be-

reits das Landgericht im Termin vom 14. März 2002 nicht für ausreichend

gehalten, weil eine Kenntnis der Klägerin erst angenommen werden kön-

ne, wenn ihr zumindest die Grundlagen bekannt seien, die eine Überprü-

fung der in den Raum gestellten Ansprüche ermöglichen. Darauf haben

die Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2002 vorgetragen, die Klägerin

habe das Telefongespräch mit der Feststellung eröffnet, ihr sei bekannt,

dass ihr verstorbener Ehemann der Gesellschaft noch eine siebenstellige

Summe schulde; um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, wolle sie

ein Gespräch mit der Beklagten zu 2) führen; diese habe erwidert, es

handle sich um 1,4 Mio. DM. Diesen Schriftsatz habe das Berufungsge-

richt nicht in seine Würdigung einbezogen. Da die Klägerin keinen Be-

weis für ihre Unkenntnis in der Zeit bis zum Ablauf der Ausschlagungs-

frist angetreten habe, könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme

nicht durchgreifen.

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II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion ist begründet.

1. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass der weite-

re Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2002 zur Kenntnis

genommen und in Erwägung gezogen worden ist. Das Berufungsgericht

führt im Zusammenhang seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund

hinsichtlich des Telefongesprächs vom Oktober 1998 lediglich aus,

selbst wenn der bestrittene Vortrag der Beklagten zutreffe, dass die Klä-

gerin von der Beklagten zu 2) auf die Verbindlichkeiten des Erblassers

hingewiesen worden sei, schließe dies den geltend gemachten Irrtum

nicht aus; vielmehr liege nahe, dass die Klägerin der Beklagten zu 2)

nicht geglaubt habe und weiter davon ausgegangen sei, dass keine Ver-

bindlichkeiten des Erblassers in der erwähnten Höhe bestanden.

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Hätte das Berufungsgericht darüber hinaus in Betracht gezogen,

dass die Klägerin das Telefongespräch von sich aus mit der Feststellung

eröffnet haben soll, ihr sei bekannt, dass der Erblasser der Gesellschaft

noch eine siebenstellige Summe schulde, wie die Beklagten im Schrift-

satz vom 8. April 2002 vorgetragen haben, hätte es die von der Klägerin

geltend gemachte Unkenntnis einer Überschuldung des Nachlasses für

bestritten halten müssen. Seine Annahme, der Anfechtungsgrund stehe

schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin fest, kann danach keinen

Bestand behalten.

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2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es

Sache der Klägerin, den Anfechtungsgrund zu beweisen (vgl. Soergel/

Stein, BGB 13. Aufl. § 1954 Rdn. 13). Sie ist vom Landgericht auf Antrag

der Beklagten als Partei zu der Frage vernommen worden, sie habe

schon geraume Zeit vor dem 15. Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt,

dass der Nachlass mit mehr als 1,4 Mio. DM überschuldet gewesen sei.

Dabei ist sie vom Beklagtenvertreter auch nach dem Telefongespräch

vom Oktober 1998 gefragt worden und hat ausgesagt, sie habe die Be-

klagte zu 2) wegen der Ansprüche angerufen, die der Klage zugrunde

liegen; der streitige Betrag von 1,4 Mio. DM sei nicht erwähnt worden.

Damit wird sich das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache

befassen müssen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 09.09.2003 - 12 O 40/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2004 - 31 U 230/03 -