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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – VIII ZB 112/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober

2004 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.215,20 €

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe eines

von ihnen im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Hausgrundstücks in

Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. August 2004

stattgegeben, das der Beklagten persönlich am 13. August 2004 und ihrem

erstinstanzlichen Rechtsbeistand am 16. August 2004 zugestellt worden ist.

Dagegen hat die Beklagte am 13. September 2004 durch Schriftsatz eines

Rechtsanwalts Berufung eingelegt; dieser hat anschließend das Mandat nie-

dergelegt. Da der bereits am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangene Beru-

fungsbegründungsschriftsatz eines neuen anwaltlichen Prozessbevollmächtig-

ten der Beklagten zunächst nicht zu den Akten gelangt war, hat das Berufungs-

gericht die Berufung durch Beschluss vom 15. Oktober 2004 mangels rechtzei-

tiger Berufungsbegründung verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit

ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene

Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-

dung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575

ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das

Berufungsgericht dadurch, dass es die rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung nicht beachtet und zudem

der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Frage der Versäumung

der Begründungsfrist zu äußern, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Beklagte hat durch den

am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanz-

lichen Prozessbevollmächtigten die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die

Berufungsbegründung gewahrt.

5

Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-

kosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Idstein, Entscheidung vom 13.08.2004 - 3 C 204/04 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.10.2004 - 7 S 39/04 -