BGH Beschluss vom 15.02.2006 – VIII ZR 236/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
VIII ZR 236/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 718 Abs. 1
§ 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 236/05 - OLG Celle LG Stade
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufi-
ge Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Ersatz entgangenen
Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und Geflügelimpfstoffen
nach Syrien in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
529.221,65 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die von
der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten
Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der Beklagten gegen
einen geringen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs -
erfolglos geblieben. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu
ihren Gunsten ergehendes betragsmäßiges Urteil ohne Sicherheitsleistung für
vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag
ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Anträge
hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin
habe die Voraussetzungen des § 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leis-
tungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer Vollstreckungs-
aussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben
beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt
- als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Anträge nach § 710 ZPO
weiter.
II.
Die Anträge sind unzulässig. Gemäß §§ 718 f. ZPO ist eine Überprüfung
durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die
Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit
einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom
12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom
3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1;
Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM § 713 ZPO Nr. 10). Dem
Wortlaut nach schließt die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der
Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entschei-
dungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im
Schrifttum (MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Stein/Jonas/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 718 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 718 Rdnr. 6).
§ 718 Abs. 1 ZPO sieht allein für die Berufungsinstanz die Möglichkeit
vor, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu
verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung für das Revisi-
onsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte
über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der Revisions-
instanz schlechthin entzogen sind. Aus § 555 ZPO ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift, die für das Revisions-
verfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten
geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nimmt nur Bezug
auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den Landgerichten) des zweiten Bu-
ches (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die
§§ 253 bis 494a ZPO. Dazu gehören die Regeln über die Zwangsvollstreckung
(§§ 704 ff. ZPO) und folglich auch § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2005 - 8 O 50/98 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -