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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – VIII ZR 236/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

VIII ZR 236/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

§ 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 236/05 - OLG Celle LG Stade

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Anträge der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufi-

ge Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Ersatz entgangenen

Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und Geflügelimpfstoffen

nach Syrien in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von

529.221,65 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die von

der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten

Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der Beklagten gegen

einen geringen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs -

erfolglos geblieben. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu

ihren Gunsten ergehendes betragsmäßiges Urteil ohne Sicherheitsleistung für

vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag

ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Anträge

hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin

habe die Voraussetzungen des § 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leis-

tungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer Vollstreckungs-

3

aussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben

beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt

- als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Anträge nach § 710 ZPO

weiter.

II.

Die Anträge sind unzulässig. Gemäß §§ 718 f. ZPO ist eine Überprüfung

der Zurückweisung der Anträge der Klägerin nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO

durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die

Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit

einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom

12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom

3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1;

Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM § 713 ZPO Nr. 10). Dem

Wortlaut nach schließt die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der

Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entschei-

dungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im

Schrifttum (MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 718 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 718 Rdnr. 6).

4

§ 718 Abs. 1 ZPO sieht allein für die Berufungsinstanz die Möglichkeit

vor, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu

verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung für das Revisi-

onsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte

über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der Revisions-

instanz schlechthin entzogen sind. Aus § 555 ZPO ergibt sich entgegen der

Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift, die für das Revisions-

verfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten

geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nimmt nur Bezug

auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den Landgerichten) des zweiten Bu-

ches (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die

§§ 253 bis 494a ZPO. Dazu gehören die Regeln über die Zwangsvollstreckung

(§§ 704 ff. ZPO) und folglich auch § 718 Abs. 1 ZPO nicht.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2005 - 8 O 50/98 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -