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BGH Urteil vom 16.02.2006 – 4 StR 508/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 508/05

Urteil

vom

16. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen der gefährli-

chen Körperverletzung, der Körperverletzung und der Beleidigung wegen

Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und dessen Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge

gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Unterbringungsan-

ordnung.

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung

nach § 63 StGB hält entgegen der Auffassung der Revision und des General-

bundesanwalts im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizophre-

nen Psychose, zu deren Entstehung möglicherweise seine jahrelange Heroin-

abhängigkeit beigetragen hat. Die Erkrankung tritt in Schüben auf und äußert

sich in inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken und in Ansät-

zen auch als ausgeprägtes Wahnsystem. Der formale Gedankengang des An-

geklagten ist zeitweise aufgelockert, alogisch, bizarr und abstrus. Seit mehreren

Jahren fühlt sich der Angeklagte von der Zeugin M. , einer früheren Woh-

nungsnachbarin, verfolgt, ohne dass diese durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-

geben hätte. Nach zwei Vorfällen im Jahre 2003, bei denen er die Zeugin M.

bedroht und unflätig beschimpft hatte, wurde der Angeklagte in die psychiatri-

sche Abteilung eines Krankenhauses verbracht, wo seine Erkrankung erstmals

festgestellt wurde. Auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat wurde er

dort nach dem PsychKG untergebracht, wobei neben der schizophrenen Psy-

chose auch eine Opiatabhängigkeit und eine Alkoholintoxikation diagnostiziert

wurden. Entgegen ärztlichem Rat wurde der Angeklagte jedoch nach etwa fünf

Wochen wieder entlassen.

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Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vorfall vom Mai 2004 zu Grunde.

Bereits am Abend zuvor hatte sich der Angeklagte nach einem erfolglosen

Selbsttötungsversuch vergeblich bemüht, mit der Zeugin M. in Kontakt zu

treten. Dabei zeigte er ein auffälliges Verhalten: Einerseits hatte er Rosensträu-

ße für die Zeugin und deren Schwester, die Zeugin S. , bei sich; andererseits

äußerte er sich gegenüber einem Hausbewohner abfällig und beleidigend über

die beiden Frauen. Tags darauf begab er sich erneut zur Wohnung der Zeugin

S. , öffnete gewaltsam die Wohnungstür und stürmte in das Zimmer, in dem

sich die Zeuginnen M. und S. sowie die 13jährige Alina S. aufhielten.

Er beschimpfte die Zeugin M. , griff sie mit Händen und Fäusten tätlich an

und schlug ihren Kopf mehrfach gegen einen Mauervorsprung. Sodann würgte

er sie so stark, dass sie keine Luft bekam, wobei er schrie, er werde sie um-

bringen. Die Zeugin S. , die ihrer Schwester helfen wollte, wurde vom Ange-

klagten zu Fall gebracht. Danach setzte er sich auf ihren Rücken und schlug mit

seinen Fäusten auf ihren Kopf und Rücken ein, bis es der Zeugin M. gelang,

Hilfe herbeizurufen. Die beiden Frauen zogen nach dem Vorfall in eine andere

Wohngegend, Alina S. war zeitweilig in schulpsychologischer Behand-

lung.

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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es - sachver-

ständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er die Tat infolge seiner

schizophrenen Psychose im Zustand möglicherweise sogar gänzlich ausge-

schlossener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat. Zugleich wurde die

Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet, weil von dem Angeklagten infolge

seiner Erkrankung auch künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er

deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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2. Die Erwägungen des Landgerichts tragen im Ergebnis den Maßre-

gelausspruch nach § 63 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer bei der

Beurteilung der Schuldfähigkeit von einer erheblich verminderten Steuerungsfä-

higkeit des Angeklagten sicher ausgegangen ist. Indem das Urteil mehrfach

darauf verweist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner

Erkrankung möglicherweise sogar ausgeschlossen war, besagt es damit

zugleich, dass mit Sicherheit zumindest eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat.

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Soweit die Strafkammer, was der Generalbundesanwalt zu Recht bean-

standet, meint, dass auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

erheblich vermindert gewesen sei, hat sie offensichtlich eine missverständliche

Formulierung des Sachverständigen aufgegriffen. Dabei hat sie nicht bedacht,

dass eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit für die Anordnung

nach § 63 StGB nicht genügt, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB

(vgl. BGHSt 40, 341, 349) nicht festgestellt sind. Solange die Verminderung der

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Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf-

taten geführt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-

gung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (st.

Rspr., BGHSt 34, 22, 26/27; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 63

Rdn. 11 m.w.N.).

Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts führt hier aber nicht zur Auf-

hebung der Unterbringungsanordnung - deren Voraussetzungen auch im Übri-

gen vorliegen -, weil diese durch die sichere Feststellung der erheblich vermin-

derten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt ist.

Schließlich hat die Strafkammer, entgegen der Ansicht der Revision, die

Maßregel auch zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte,

der über keine tragfähigen persönlichen Bindungen verfügt, bisher keine Krank-

heits- und Behandlungseinsicht gezeigt hat und dringend einer längerfristigen

Behandlung bedarf.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible