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BGH Beschluss vom 16.02.2006 – III ZA 12/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 12/05

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 - 7 U

72/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz

besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke

sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem

PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechts-

mittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; Nachweise bei Zöller/

Philippi ZPO 25. Aufl. § 119 Rn. 53). Der Verfahrensbevollmächtigte der An-

tragstellerin hat mit der am 15. September 2005 eingegangenen Antragsschrift

angekündigt, eine "Formularerklärung" werde nachgereicht. Bis zum Ablauf der

- durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. August 2005

am 18. August 2005 in Gang gesetzten - Beschwerdefrist von einem Monat (am

Montag, dem 19. September 2005) ist dies jedoch nicht geschehen; erst mit am

6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ist eine neue

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag-

stellerin zu den Akten gereicht worden.

2

Der Senat hat auch keine Möglichkeit gesehen, den weiteren Ausführun-

gen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift

vom 14. September 2005 eine Verweisung auf das in der Vorinstanz benutzte

Formular, verbunden mit der unmissverständlichen Mitteilung, die Verhältnisse

seien unverändert geblieben (vgl. BGHZ 148, 66, 69), zu entnehmen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 O 382/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 7 U 72/04 -