BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 183/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober
2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen sind hierbei nicht zu entscheiden
(vgl. BVerfG NJW 2004, 1789). Auf die Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung
einer sicherungshalber abgetretenen Werklohnforderung durch den Schuldner
und den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt es nicht an.
Das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Wertschöpfung
rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 17
KO (§ 103 InsO) entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 147, 28, 34) auf das An-
fechtungsrecht übertragen hat, hat mit Recht Sachvortrag des Klägers zu dem
Wert des Werktorsos zum Beginn des Anfechtungszeitraums vermisst.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begründung
des Berufungsgerichts, dass der Kläger gemäß § 531 ZPO mit dem
- bestrittenen - Vortrag zum verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten
im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausgeschlossen ist. Schwierige Rechtsfragen
stellen sich auch insoweit nicht.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 220/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 13 U 2364/04 -