Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 183/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen sind hierbei nicht zu entscheiden

(vgl. BVerfG NJW 2004, 1789). Auf die Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung

einer sicherungshalber abgetretenen Werklohnforderung durch den Schuldner

und den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt es nicht an.

2

Das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Wertschöpfung

rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 17

KO (§ 103 InsO) entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 147, 28, 34) auf das An-

fechtungsrecht übertragen hat, hat mit Recht Sachvortrag des Klägers zu dem

Wert des Werktorsos zum Beginn des Anfechtungszeitraums vermisst.

3

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begründung

des Berufungsgerichts, dass der Kläger gemäß § 531 ZPO mit dem

- bestrittenen - Vortrag zum verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten

im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausgeschlossen ist. Schwierige Rechtsfragen

stellen sich auch insoweit nicht.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bautzen, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 220/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 13 U 2364/04 -