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BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 32/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2001 wird nicht

angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 € fest-

gesetzt.

Gründe

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Be-

klagten verneint.

Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung

der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen

sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den

Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des

Schriftsatzes der Ehefrau des Klägers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsge-

richt Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f) ein insoweit eventuell entstande-

ner Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag

des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September

2001 unbegründet.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 15.05.2001 - 54 O 300/01 -

OLG München, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 U 3534/01 -