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BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 32/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2001 wird nicht
angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Be-
klagten verneint.
Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung
der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen
sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den
Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des
Schriftsatzes der Ehefrau des Klägers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsge-
richt Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f) ein insoweit eventuell entstande-
ner Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag
des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September
2001 unbegründet.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 15.05.2001 - 54 O 300/01 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 U 3534/01 -