BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 4/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
28. November 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
120.912,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachte-
te Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entste-
hende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden
kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im
Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisions-
rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger
ihre Behauptung, sie hätten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag
nicht geschlossen, nicht bewiesen haben.
Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzu-
zeigen. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger liegen
nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag
übergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammen-
hang angeführte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem
unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den begünstigten Mitarbei-
ter S. eröffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zu-
lässiger Würdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2001 - 3 O 202/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2002 - 23 U 259/01 -