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BGH Urteil vom 17.02.2006 – V ZR 49/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraft-

fahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.

BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 - LG Hildesheim

AG Burgdorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar

2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung

zurückgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Amtsgerichts

Burgdorf vom 30. September 2004 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich ne-

ben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit

der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung

des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger im

Zusammenhang stehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den

Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlau-

fenden Weges zu beteiligen.

2

Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht)

zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks be-

lastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre

Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der

Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren beste-

henden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich

dort Wasser an.

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Die Kläger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die Be-

klagten verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit

der Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der Beklagten die-

nenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kläger in Zusammen-

hang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der

Kläger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-

nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die

Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen An-

spruch auf eine Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB; zum

einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde

diese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige

Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von

§ 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der Dienstbarkeitsbe-

rechtigte müssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für

ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242

BGB bestehe nicht, weil die Beklagten den Weg nicht rechtswidrig nutzten und

weil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten

entstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichts-

punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des We-

ges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Beklagten ent-

spreche.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Be-

klagten nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instand-

setzung des Weges zu beteiligen.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei

dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man

eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des

Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts an-

deres ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren be-

steht. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen

entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit

dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberflä-

che, die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammen-

hängen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung,

die der Ausübung der

für den

jeweiligen Eigentümer des Hinterlie-

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gergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin

unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des

Grundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll (Stau-

dinger/Jörg Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und

Grundstücksrecht, Rdn. 434).

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b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die An-

wendbarkeit von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der

Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat

in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil

vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass

der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und In-

standsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflich-

tet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berech-

tigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in ent-

sprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen

muss.

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c) Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Kostenverteilung ange-

bracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der Partei-

en eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung

auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894,

897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Beklagten den Weg

mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kläger allenfalls

auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die Beklagten und ihre Mieter

den Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kläger keine höhere Kostenbe-

teiligung verlangen, müssen die Beklagten jedenfalls die Hälfte der Wiederher-

stellungskosten tragen.

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2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der

Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der Kla-

ge auch hinsichtlich des Feststellungsantrags.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Burgdorf, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -