Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2006 – II ZR 223/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke,

Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; die fehlerhafte Entscheidung

des Berufungsgerichts zum Verhältnis von Überschuldung und Kreditunwürdig-

keit ist hier nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 45.180,12 €

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 161/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 21/05 -