BGH Beschluss vom 20.02.2006 – II ZR 327/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 327/04
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 12. Dezember 2005 wird gemäß
§ 319 ZPO wie folgt ergänzt:
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen an der G.
GbR, W. Straße 146,
D. (G. Fonds Nr. 16) gehaltene Beteiligung in Höhe von
nominal 50.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten einschließ-
lich des Rechts auf Verlangen eines Abfindungsguthabens an die
Klägerin abzutreten und zu übertragen.
Der weitergehende Hilfsantrag wird abgewiesen.
Gründe
Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zah-
lung von 28.214,58 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen
worden. Dagegen - und gegen die teilweise Verurteilung auf die Widerklage -
hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht hat sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wiederholt und
hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von
ihnen an der Fonds-Gesellschaft gehaltene Beteiligung an sie, die Klägerin,
abzutreten sowie 27.281,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht
hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Beklagten demgemäß
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 28.214,58 €
nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Dagegen haben die
Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Berufungsurteil
aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil
zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Klägerin der mit
der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta
nicht zustehe, dass die Beklagten aber verpflichtet seien, den mit dem Darlehen
der Klägerin finanzierten Gesellschaftsanteil an die Klägerin zu übertragen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, im Wege
der Urteilsergänzung, hilfsweise der Urteilsberichtigung ihrem erstinstanzlichen
Hilfsbegehren - Abtretung des Gesellschaftsanteils - stattzugeben.
Dieser Antrag ist gemäß § 319 ZPO begründet. Da der Senat das Beru-
fungsurteil aufgehoben hat, war über die in der Berufungsinstanz gestellten An-
träge - soweit sich durch die Revisionsanträge keine Einschränkung ergab - zu
entscheiden. Damit musste in dem Revisionsurteil auch über die Hilfsanträge
entschieden werden, über die das Berufungsgericht nur deshalb nicht entschei-
den konnte, weil es dem Hauptantrag stattgegeben hat. Einer Anschlussrevisi-
on der Klägerin bedurfte es dafür nicht (ebenso für das Berufungsverfahren
Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, DStR 2005, 40). Da der Senat in
den Entscheidungsgründen seines Urteils auch zu dem auf Abtretung des Ge-
sellschaftsanteils gerichteten Hilfsantrag Stellung genommen hat und die Ent-
scheidung darüber nur versehentlich nicht auch in dem Tenor des Urteils zum
Ausdruck gekommen ist, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berich-
tigt werden.
Entgegen dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten allerdings nicht als
Gesamtschuldner zur Abtretung ihres gemeinsamen Gesellschaftsanteils zu
verurteilen. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nach § 421
BGB sind von der Klägerin nicht dargelegt.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -