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BGH Beschluss vom 20.02.2006 – II ZR 327/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 327/04

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 12. Dezember 2005 wird gemäß

§ 319 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen an der G.

GbR, W. Straße 146,

D. (G. Fonds Nr. 16) gehaltene Beteiligung in Höhe von

nominal 50.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten einschließ-

lich des Rechts auf Verlangen eines Abfindungsguthabens an die

Klägerin abzutreten und zu übertragen.

Der weitergehende Hilfsantrag wird abgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zah-

lung von 28.214,58 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen

worden. Dagegen - und gegen die teilweise Verurteilung auf die Widerklage -

hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht hat sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wiederholt und

hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von

ihnen an der Fonds-Gesellschaft gehaltene Beteiligung an sie, die Klägerin,

abzutreten sowie 27.281,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht

hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Beklagten demgemäß

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 28.214,58 €

nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Dagegen haben die

Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

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Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Berufungsurteil

4

aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil

zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Klägerin der mit

der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta

nicht zustehe, dass die Beklagten aber verpflichtet seien, den mit dem Darlehen

der Klägerin finanzierten Gesellschaftsanteil an die Klägerin zu übertragen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, im Wege

der Urteilsergänzung, hilfsweise der Urteilsberichtigung ihrem erstinstanzlichen

Hilfsbegehren - Abtretung des Gesellschaftsanteils - stattzugeben.

Dieser Antrag ist gemäß § 319 ZPO begründet. Da der Senat das Beru-

fungsurteil aufgehoben hat, war über die in der Berufungsinstanz gestellten An-

träge - soweit sich durch die Revisionsanträge keine Einschränkung ergab - zu

entscheiden. Damit musste in dem Revisionsurteil auch über die Hilfsanträge

entschieden werden, über die das Berufungsgericht nur deshalb nicht entschei-

den konnte, weil es dem Hauptantrag stattgegeben hat. Einer Anschlussrevisi-

on der Klägerin bedurfte es dafür nicht (ebenso für das Berufungsverfahren

Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, DStR 2005, 40). Da der Senat in

den Entscheidungsgründen seines Urteils auch zu dem auf Abtretung des Ge-

sellschaftsanteils gerichteten Hilfsantrag Stellung genommen hat und die Ent-

scheidung darüber nur versehentlich nicht auch in dem Tenor des Urteils zum

Ausdruck gekommen ist, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berich-

tigt werden.

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Entgegen dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten allerdings nicht als

Gesamtschuldner zur Abtretung ihres gemeinsamen Gesellschaftsanteils zu

verurteilen. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nach § 421

BGB sind von der Klägerin nicht dargelegt.

Goette Kurzwelly Münke

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -