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BGH Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 264/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 537 a.F. (§ 528 n.F.)

Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des

Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand

des Berufungsverfahrens.

BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge der Kläger nicht

entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger gründeten am 31. Dezember 1996 eine Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks in P., der Fertig-

stellung der begonnenen Bebauung, dessen Vermietung und Verwaltung und

damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom

30. Dezember 1998 trat der Beklagte dieser Gesellschaft bei. In § 2 des Vertra-

ges wurde eine Beteiligung des Beklagten am Gesellschaftsvermögen von

94 % und der Kläger von jeweils 1,5 % vereinbart. Gemäß § 3 b des Vertrages

sicherten die Kläger zu, daß die Gesellschaft zur Zeit des Beitritts des Beklag-

ten keine Verbindlichkeiten habe, die höher als 1.659.946,00 DM seien. In der

Beitrittsurkunde war eine von dem Beklagten zu erbringende Gegenleistung an

die Gesellschaft nicht vereinbart. In einer Gesellschafterversammlung vom sel-

ben Tage vereinbarten die Parteien:

"Herr J. Ju. stellt die Gesellschafter von den gegenüber

der V.bank AG - Ha.- eingegangenen Verpflichtungen bis zur

Höhe von DM 1.659.946,00 (in Worten: ...) im Innenverhältnis

frei."

Im Oktober 2000 schlossen die Kläger den Beklagten aus der Gesell-

schaft aus und begründeten dies damit, daß der Beklagte seiner Freistellungs-

verpflichtung

gegenüber

der

V.bank

sowie

gegenüber

der

H.bank nicht nachgekommen sei.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des

Ausschlusses des Beklagten sowie Zahlung des auf ihn entfallenden Kapital-

fehlbetrages und hilfsweise Zahlung eines Betrages, in dessen Höhe sie von

den Banken in Anspruch genommen worden seien, sowie Freistellung von der

verbliebenen Darlehensverpflichtung bei der H.bank verlangt.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das

Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage mit dem Haupt-

antrag abgewiesen und eine Entscheidung über die Hilfsanträge der Kläger

nicht getroffen.

Auf die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen, soweit

über die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung einer Ent-

scheidung über die Hilfsanträge ausgeführt, die von den Klägern in erster In-

stanz gestellten Hilfsanträge seien dem Senat nicht angefallen. Eine Beschäfti-

gung mit den Hilfsanträgen sei mit § 537 ZPO a.F. unvereinbar. Das Argument,

die "Erledigung" des Hilfsanspruchs werde durch die Einlegung der Berufung

wieder in Frage gestellt, so daß auch der unerledigt gebliebene Teil ohne weite-

res dem Berufungsgericht anfalle, überzeuge nicht.

II. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden recht-

lichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß im Be-

rufungsverfahren der wegen Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiede-

ne Hilfsantrag des Klägers der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmit-

teleinlegung seitens des Beklagten anfällt (RGZ 77, 20, 126 f.; BGH, Urt. v.

16. November 1951 - I ZR 22/51, LM § 525 ZPO Nr. 1; Urt. v. 29. Juni 1957

- IV ZR 313/56, BGHZ 25, 79, 85; Urt. v. 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ

41, 38, 39 ff.; Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519;

Urt. v. 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117; Sen.Urt. v.

20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 - für das Revisionsverfah-

ren). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Würdigung der von dem Beru-

fungsgericht angeführten Literaturstimmen (Rimmelspacher in Münch.Komm./

ZPO, 2. Aufl. § 526 Rdn. 28; derselbe in Aktualisierungsband § 528 Rdn. 44;

Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 537 Rdn. 10; Merle, ZZP 83, 436,

448 ff.; Brox, Recht im Wandel, Festschrift Carl Heymanns Verlag 1965, S. 121,

134 ff.) kein Anlaß. Denn zu den Grundbedingungen des Klageverfahrens, die

auch im Rechtsmittelzug weiter gelten (§ 537 ZPO a.F.), gehört es, daß der

Kläger durch seine Anträge bestimmt, mit welchen Ansprüchen sich das Gericht

befassen muß. Diese von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitgegen-

stände kann der Beklagte allein durch ein Anerkenntnis oder durch die Hinnah-

me einer Verurteilung, nie jedoch dadurch beschränken, daß er Rechtsmittel

einlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dem Kläger, der in erster Instanz

voll obsiegt hat, die Einlegung eines Rechtsmittels - auch nicht im Wege einer

Eventual-Anschließung (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 528 Rdn. 20;

Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 528 Rdn. 15) - gegen ein zu sei-

nen Gunsten ergangenes Urteil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines

unveränderten Klagebegehrens im Rechtsmittelzug sicherzustellen.

III. Da das Berufungsgericht aufgrund seines abweichenden Rechts-

standpunkts zu den Hilfsanträgen keine Feststellungen getroffen hat, ist die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Streitwert wird bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision

auf 1.552.727,38 €, danach auf 802.272,38 € festgesetzt

.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe