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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 2/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm einen weiteren Pflicht-
verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts
Augsburg vom 27. Juni 2005 und des Beschlusses des
Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2005 wird
der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein-
legung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 26. April 2005 als unzulässig verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird als unzulässig verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tra-
gen.
G r ü n d e
Zu 1.: Umstände, die einen Wechsel in der Pflichtverteidigung oder die
Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begründen könnten, sind nicht
dargetan.
Zu 2. bis 4.: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 10. Januar 2006 zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2005
wegen Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese
Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seinem am 9. Mai 2005 beim
Landgericht eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2005, welches als Revisi-
onseinlegung anzusehen ist. Den mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2005
vom Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ein-
legung der Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2005
als unzulässig verworfen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
ist vom Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 11. Oktober 2005
als unzulässig, weil nicht fristgerecht angebracht, verworfen worden.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft
und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen
(Bd. VI Bl. 899 d. SA). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat
der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Belehrung, dass es ihm – unge-
achtet der Verfahrensabsprache – freistehe, Rechtsmittel einzulegen (vgl.
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005,
NJW 2005, 1440), nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er ‚neh-
me das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde
gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt (Bd. VI Bl. 905 d. SA).
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten,
sind nicht ersichtlich. Ein solcher wirksamer Verzicht kann grundsätzlich we-
der widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen
werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).“
Der unter dem Datum vom 20. Mai 2005 gestellte Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision ist schon deshalb unzulässig, weil er verspätet (§ 45
Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre er unbegründet,
weil Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, wie sich auch aus
dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2006 ergibt. Zur Entschei-
dung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Revisionsgericht berufen
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