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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 2/06

5. Strafsenat

5 StR 2/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm einen weiteren Pflicht-

verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts

Augsburg vom 27. Juni 2005 und des Beschlusses des

Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2005 wird

der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein-

legung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 26. April 2005 als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird als unzulässig verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

G r ü n d e

Zu 1.: Umstände, die einen Wechsel in der Pflichtverteidigung oder die

Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begründen könnten, sind nicht

dargetan.

Zu 2. bis 4.: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 10. Januar 2006 zutreffend ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2005

wegen Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese

Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seinem am 9. Mai 2005 beim

Landgericht eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2005, welches als Revisi-

onseinlegung anzusehen ist. Den mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2005

vom Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ein-

legung der Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2005

als unzulässig verworfen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

ist vom Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 11. Oktober 2005

als unzulässig, weil nicht fristgerecht angebracht, verworfen worden.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft

und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen

(Bd. VI Bl. 899 d. SA). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat

der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Belehrung, dass es ihm – unge-

achtet der Verfahrensabsprache – freistehe, Rechtsmittel einzulegen (vgl.

Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005,

NJW 2005, 1440), nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er ‚neh-

me das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde

gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt (Bd. VI Bl. 905 d. SA).

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten,

sind nicht ersichtlich. Ein solcher wirksamer Verzicht kann grundsätzlich we-

der widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen

werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.;

Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).“

Der unter dem Datum vom 20. Mai 2005 gestellte Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision ist schon deshalb unzulässig, weil er verspätet (§ 45

Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre er unbegründet,

weil Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, wie sich auch aus

dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2006 ergibt. Zur Entschei-

dung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Revisionsgericht berufen

(§ 46 Abs. 1 StPO).

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