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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 37/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 1. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte im Fall 40 der Urteilsgründe
wegen versuchten Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist (vgl. Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2006).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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