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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 37/06

5. Strafsenat

5 StR 37/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 1. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte im Fall 40 der Urteilsgründe

wegen versuchten Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist (vgl. Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2006).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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