Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2006 – VIII ZA 14/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZA 14/05

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die von den Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung, die - vom Beru-

fungsgericht zugelassene - Revision gegen das Berufungsurteil, bietet keine

Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht den von

den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 535

Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2003 bis Juni 2004

in der noch streitigen Höhe von 4.470,58 € nebst Zinsen bejaht. Zutreffend hat

es die Kündigung der Beklagten vom 17. September 2003 zum 31. Dezember

2003 wegen des formularmäßigen Kündigungsverzichts der Beklagten in § 2

Nr. 1 des Mietvertrages der Parteien vom 10. März 2003 ("erstmals zum

31.03.2005") als unwirksam und den von den Beklagten gegen die Miete für die

Monate Oktober bis Dezember 2003 zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf

Rückzahlung der Mietsicherheit in Höhe von 1.363,59 € als noch nicht fällig an-

gesehen. Insbesondere ist der Kündigungsverzicht der Beklagten entgegen ih-

rer Auffassung nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Wie der Senat

nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, benachteiligt auch ein einsei-

tiger, formularmäßig erklärter Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von

Wohnraum diesen nicht unangemessen (§ 307 BGB), wenn er, wie im vorlie-

genden Fall, zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete

vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der

Staffelmietvereinbarung beträgt (Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR

154/04, WuM 2006, 97, unter II 3 b).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 209 C 483/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2005 - 65 S 30/05 -