BGH Urteil vom 21.02.2006 – X ZR 21/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 21. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 20. September 2001 verkündete Ur-
teils des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 39 04 763
(Streitpatent), das am 16. Februar 1989 angemeldet worden ist und eine Ver-
glasungsanordnung betrifft, wobei die Priorität einer italienischen Patentanmel-
dung vom 13. April 1988 in Anspruch genommen ist.
Das Streitpatent umfasst 4 Patentansprüche, von denen Patentan-
spruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"1. Verglasungsanordnung mit zwei Scheiben (2, 3), mit einem
zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeordneten
Abstandhalter (4), der mit den Scheiben (2, 3) verklebt ist und
aus zwei Traversen (6a, 6b) und zwei Pfosten (5a, 5b) besteht
und mit einer zwischen den Scheiben angeordneten Lamellen-
jalousie mit heb- und senkbaren und um ihre Längsachse
verschwenkbaren Lamellen (13), dadurch gekennzeichnet,
dass die Lamellenjalousie einen Träger (7) aufweist, der mit der
oberen Traverse (6b) verschraubt ist und der mit eine Wickel-
und Wendewelle (17) aufweisenden Mitteln zum Heben und
Senken und zum Verschwenken der Lamellen (13) und mit ei-
nem mit der Wickel- und Wendewelle (17) lösbar gekuppelten
Elektromotor versehen ist, dass ein Pfosten (5b) eine Höhe
aufweist, die um etwa die Höhe des Trägers (7) geringer ist als
die Höhe des anderen Pfostens (5a), und dass der Träger (7)
an seinem dem Pfosten (5b) mit geringerer Höhe entsprechen-
den Ende eine Lageraufnahme für das komplementär zur La-
geraufnahme geformte, lösbare in diese eingesetzte Gehäuse
(21) des Elektromotors aufweist."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift Bezug ge-
nommen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei schon nicht neu,
denn von der A.
in P. /I. sei bereits seit 1987
unter der Bezeichnung
"V. " eine merkmalsgleiche Verglasungsan-
ordnung vertrieben und auf der Messe S. vom 18. bis 22. März 1987 in
B. in zwei Versionen ausgestellt worden, wobei der Lamellenvorhang bei
der einen Version manuell und bei der anderen durch einen Elektromotor betätigt
worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung und hilfswei-
se in einer beschränkten Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat durch Vernehmung des Zeugen L.
C. Beweis erhoben. Es hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er in erster Li-
nie die Beweiswürdigung durch das Bundespatentgericht angreift und bean-
tragt,
das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. September 2001 ab-
zuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent in folgender Fassung
(Abweichungen sind fett gesetzt):
"1. Verglasungsanordnung mit zwei Scheiben (2, 3), mit einem
zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeordneten
Abstandshalter (4), der mit den Scheiben (2, 3) verklebt ist
und aus zwei Traversen (6a, 6b) und zwei Pfosten (5a, 5b)
besteht und mit einer zwischen den Scheiben angeordneten
Lamellenjalousie mit heb- und senkbaren und um ihre Längs-
achse verschwenkbaren Lamellen (13), dadurch gekennzeich-
net, dass die Lamellenjalousie einen Träger (7) aufweist, der
mit der oberen Traverse (6b) verschraubt ist und der mit eine
Wickel- und Wendewelle (17) aufweisenden Mitteln zum Heben
und Senken und zum Verschwenken der Lamellen (13) und mit
einem mit der Wickel- und Wendewelle (17) lösbar gekuppelten
Elektromotor versehen ist, dass ein Pfosten (5b) eine Höhe
aufweist, die um etwa die Höhe des Trägers (7) geringer ist als
die Höhe des anderen Pfostens (5a), und dass der Träger (7)
an seinem dem Pfosten (5b) mit geringerer Höhe entspre-
chenden Ende eine Lageraufnahme für das komplementär zur
Lageraufnahme geformte, lösbare in diese eingesetzte Gehäu-
se (21) des Elektromotors aufweist
und die Pfosten (5a, 5b) einen oder mehrere innere, längs
verlaufende Kanäle (8) haben,
wobei in den oder die Kanäle (8) des Pfostens (5b) mit ge-
ringerer Höhe komplementär zu dem oder den Kanälen (8)
geformte Zähne (9) eingreifen,
die an dem dem Pfosten (5b) mit geringerer Höhe entspre-
chenden Ende des Trägers (7) mit diesem fest verbunden
sind
und rechtwinklig nach außen vom Träger (8) abstehen."
Hieran sollen sich die erteilten Patentansprüche 3 und 4 als Patentan-
sprüche 2 und 3 unter Anpassung der Rückbeziehung anschließen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. F. F. ,
,
eingeholt,
das
der
Sachverständige
in
der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Streitpatent ist für nichtig
zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22
PatG).
I. 1. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Verglasungsanord-
nung mit einer Lamellenjalousie.
Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren derartige Vergla-
sungsanordnungen aus der Veröffentlichung der europäischen Patentanmel-
dung 0 109 382 bekannt, bei der das Heben, Senken und Verschwenken der
Lamellen manuell über zwei Außenmagnete und zwei innerhalb der Vergla-
sungsanordnung angeordnete Innenmagnete erfolgt, die mit der Wickel- oder
Wendewelle gekoppelt sind. An einer solchen Anordnung wird als nachteilig
angesehen, dass bei ihr - verglichen mit einer mechanischen Kopplung - nur
geringe Kräfte übertragbar und deshalb Gegengewichte erforderlich seien. Au-
ßerdem erfordere die manuelle Betätigung eine Erreichbarkeit mit dem Arm,
was bereits bei Oberlichtfenstern zu Schwierigkeiten führe (Streitpatent Be-
schreibung Spalte 1, Zeilen 5 - 29).
2. Diesen Nachteilen soll mit einer Verglasungsanordnung begegnet
werden, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents wie folgt auszubilden ist:
Die Verglasungsanordnung verfügt über
1. zwei Scheiben und
2. einen Abstandhalter, der
2.1 zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeord-
net,
2.2 mit den Scheiben verklebt ist und
2.3 aus zwei Traversen und zwei Pfosten besteht;
3. eine Lamellenjalousie,
3.1 die zwischen den Scheiben angeordnet und mit heb- und
senkbaren Lamellen versehen ist, die um ihre Längsachse
verschwenkbar sind;
4. die Lamellenjalousie weist einen Träger auf, der
4.1 mit der oberen Traverse verschraubt ist,
4.2 mit Mitteln zum Heben, Senken und Verschwenken der
Lamellen versehen ist, wobei die Mittel eine Wickel- und
Wendewelle aufweisen,
4.3 und mit einem Elektromotor versehen ist, der mit der Wi-
ckel- und Wendewelle lösbar gekuppelt ist;
5. ein Pfosten ist kürzer als der andere Pfosten, wobei die Diffe-
renz etwa der Höhe des Trägers entspricht;
6. der Träger hat am Ende des kürzeren Pfostens eine Lagerauf-
nahme für das Gehäuse des Elektromotors, wobei
6.1 das Gehäuse komplementär zur Lageraufnahme geformt
und
6.2
lösbar in die Lageraufnahme eingesetzt ist.
Mit einer solchen Verglasungsanordnung wird erreicht, dass der ge-
wünschte Sonnenschutz mit Hilfe eines Motors zum Heben, Senken und Ver-
schwenken der Lamellen auf einfache Weise eingestellt und die Anordnung
durch einfachen Austausch des Motors leicht gewartet werden kann (Streitpa-
tent Beschreibung Spalte 2, Zeile 56, bis Spalte 3, Zeile 7).
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-
spruch 1 durch die behaupteten Benutzungshandlungen vorweggenommen ist,
da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Der gerichtliche Sachverständige hat dargelegt, dass am Prioritätstag
des Streitpatents auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Zwei-
scheiben-Isolierglas, bei dem zwischen den Scheiben ein Sonnenschutzmittel
angeordnet wird, kleine und regional ausgerichtete Unternehmen tätig waren, in
denen sich typischerweise Handwerksmeister mit einer Ausbildung zum Tech-
niker mit der Frage befassten, wie Sonnenschutzmittel in Zweischeiben-
Isolierglasfenster integriert werden können. Die Berufserfahrung derartiger
Fachleute entsprach im Durchschnitt einer mehrjährigen Tätigkeit in den ge-
nannten kleinen und mittleren Unternehmen. Denn am Prioritätstag war den
Herstellern, die sich mit der Herstellung von Isolierglasscheiben in größerem
Umfang befassten, bekannt, dass das Problem der Herstellung von Isolierglas-
scheiben vor allem darin bestand, die Scheiben dauerhaft so gegeneinander
abzudichten, dass ein Diffundieren von Wasserdampf in den Zwischenraum
zwischen den beiden Scheiben möglichst vermieden wird, damit ein Beschla-
gen der Scheiben im Zwischenraum möglichst effektiv und lang dauernd ver-
hindert wird. Diesen Herstellern war ferner bekannt, dass es hierfür entschei-
dend auf den Randverbund ankommt, bei dem Abstandhalter verwendet wur-
den, die als Profil ausgebildet waren und die etwa Trocknungsmittel aufnehmen
konnten. Die Glasscheiben wurden mit diesen Abstandhaltern verklebt. Als be-
sonders geeignet wurden dabei mit organischen Stoffen geklebte Randverbün-
de angesehen, die sich zwar nicht als absolut dicht, wohl aber als besonders
dauerhaft erwiesen hatten. Eingriffe in den Abstandhalter und damit in die
Dichtheit der Verbindung wurden von industriellen Herstellern von Isolierglas-
fenstern vor diesem Hintergrund eher als für die Dauerhaftigkeit der Dichtheit
schädlich angesehen, so dass Entwicklungen auf dem hier fraglichen Gebiet
kleinen und handwerklich ausgerichteten Unternehmen überlassen blieben. Die
Parteien haben dies nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass es bekannt war, Son-
nenschutzmittel, die von einem Elektromotor angetrieben sind, in dem Zwi-
schenraum zwischen Verbundfenstern anzuordnen, die aus zwei hintereinander
angeordneten Fensterflügeln bestehen und bei denen die beiden Flügel von-
einander lösbar sind, so dass der Raum zwischen den Scheiben zur Reinigung
zugänglich bleibt. Kleine Elektromotoren standen seit den 1950er Jahren zur
Verfügung; seit dieser Zeit wurden Jalousien mit Wickel- und Wendewellen be-
reits mit Elektromotoren angetrieben, wobei ebenfalls bekannt war, dass solche
Antriebe der Wartung bedürfen. Dies gilt insbesondere für den Elektromotor,
dessen Austauschbarkeit nach den überzeugenden Ausführungen des gericht-
lichen Sachverständigen, der zur fraglichen Zeit in einem einschlägig tätigen
Unternehmen beschäftigt war, von den Abnehmern solcher Scheiben am Priori-
tätstag erwartet wurde. Die Parteien haben auch dies nicht in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus fand der Fachmann bereits Lösungen vor, bei denen
Lamellenjalousien nicht nur in den Raum zwischen den Scheiben von Verbund-
fenstern, sondern auch in den Raum zwischen Isolierglasscheiben integriert
waren. Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 109 382
zeigt die Anordnung einer Lamellenjalousie im luftdicht abgeschlossenen Hohl-
raum einer Isolierglasscheibe, bei der die Wickel- und Wendewelle an ihrem
Ende mit Mitteln in Eingriff steht, die die Welle antreiben und die ihrerseits
durch eine Magnetanordnung manuell betätigt werden.
Die mündliche Verhandlung hat schließlich ergeben, dass der Beklagte
vor dem Prioritätstag des Streitpatents der A.
jedenfalls
solche Anordnungen für Zweischeiben-Verglasungen geliefert hat, bei denen
ein Abstandhalter aus zwei gleich langen Pfosten und zwei Traversen bestand.
Unter die obere Traverse des Abstandhalters war ein Kopfkasten als Träger für
eine Lamellenjalousie geschraubt. An einem Ende des Kopfkastens befand sich
ein Gehäuse für einen Elektromotor, der die Welle der Lamellenjalousie antrieb.
Der Pfosten, an dessen Innenseite sich das Gehäuse für den Elektromotor be-
fand, wies ein mit einem Stopfen verschließbares Rundloch auf, durch das das
Gehäuse zugänglich war. Mit solchen Abstandhaltern hergestellte Vergla-
sungsanordnungen mit Lamellenjalousien, die von einem Elektromotor bewegt
wurden, wurden von der A. vertrieben und auf der Messe in
B. im März 1987 ausgestellt, sie zählen mithin zum Stand der Technik.
Der Beklagte hat die Ausbildung dieser von ihm selbst gelieferten Anordnungen
anhand einer nachträglich gefertigten Skizze (Anlage E 8) näher erläutert; die
Klägerin ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat erklärt, dass jedenfalls so
ausgebildete Abstandhalter vor dem Prioritätstag geliefert und entsprechend
ausgebildete Verglasungsanordnungen hergestellt, vertrieben und ausgestellt
wurden.
3. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Fachmann die Ausbil-
dung einer Verglasungsanordnung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1
des Streitpatents nahegelegt worden ist.
Der Fachmann, der am Prioritätstag des Streitpatents Isolierglasfenster
verbessern wollte, die in üblicher Weise aus zwei Glasscheiben und einem Ab-
standhalter mit jeweils zwei Traversen und Pfosten bestehen (Merkmale 1 und
2), der den Scheibenzwischenraum zwischen den beiden Glasscheiben defi-
niert, das Trocknungsmittel aufnimmt und mit den Glasscheiben verklebt wird,
und bei denen zwischen den Glasscheiben ein Sonnenschutzmittel wie zum
Beispiel eine durch einen Elektromotor angetriebene Lamellenjalousie ange-
ordnet ist (Merkmale 3 und 4), musste Maßnahmen vorsehen, die eine Wartung
und gegebenenfalls einen Austausch des Motors zum Antrieb der Wickel- und
Wendewelle (Merkmale 4.2, 4.3) erlauben, um sein Produkt absetzen zu kön-
nen. Im Stand der Technik war dieses Problem dadurch gelöst, dass ein Kopf-
kasten (Träger, Merkmal 4) zur Aufnahme der Wickel- und Wendewelle und ein
sich an den Kopfkasten anschließendes Gehäuse zur Halterung des Motors
(Merkmal 6) im Raum zwischen den Scheiben angeordnet und mit der oberen
Traverse verschraubt wurde (Merkmal 4.1), wobei in dem Pfosten des Ab-
standhalters, auf dessen Seite der Motor zwischen den Glasscheiben angeord-
net wurde, ein Rundloch im Pfosten vorgesehen wurde, hinter dem der Motor
im Gehäuse befestigt war. Die Ausnehmung wurde durch einen Stöpsel ver-
schlossen und abschließend - wie der gesamte Rahmen - mit einem Dich-
tungsmittel versiegelt.
Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
dargelegt hat, wiesen geeignete Elektromotoren am Prioritätstag üblicherweise
eine zylindrische Form auf. Der Fachmann erkannte daraus ohne weiteres,
dass ein zylindrischer Elektromotor durch das Rundloch im Pfosten in das Ge-
häuse zwar eingeführt oder aus ihm herausgezogen werden kann, die Festle-
gung des Motors in dem innerhalb des Abstandhalters hinter dem Rundloch lie-
genden Gehäuse und seine Lösung aus der Halterung durch das Rundloch
hindurch jedoch problematisch ist. Der Fachmann hatte daher Veranlassung,
darüber nachzudenken, wie die Wartung und ein Austausch des Antriebsmittels
für die Lamellenjalousie verbessert werden konnten.
Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverstän-
digen boten sich dem Fachmann verschiedene Wege an, dieses Problem zu
lösen. Einerseits waren dem Fachmann verschiedene Möglichkeiten bekannt,
einen zylindrischen Motor mit Mitteln auszubilden, die seine Festlegung im Ge-
häuse ohne Veränderung der Ausnehmung im Pfosten des Abstandhalters er-
lauben. Als Beispiel hierfür hat der Sachverständige Zapfen genannt, die in
Ausnehmungen an der Stirnwand des Gehäuses eingreifen, den Motor festle-
gen und so bewirken, dass das Drehmoment vom Motor auf die Welle der Ja-
lousie übertragen werden kann. Bei einer solchen Festlegung des Motors kann
auf Schellen oder sonstige Befestigungsmittel, die mit dem Gehäuse ver-
schraubt oder sonst verbunden werden und durch das Rundloch nur schwer zu
erreichen sind, verzichtet werden. Derartige Motoren waren jedoch nicht han-
delsüblich und hätten, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, am
Prioritätstag in Sonderfertigung hergestellt werden müssen. Daher hätte der
Fachmann diesen Weg schon aus Kostengründen nicht, jedenfalls nicht bevor-
zugt in Betracht gezogen. Andererseits war es nach den Darlegungen des ge-
richtlichen Sachverständigen eine dem Fachmann geläufige und preiswert
durchzuführende Maßnahme, den Motor zunächst mit einem Haltemittel bei-
spielsweise auf einer Platte oder in einem Gehäuse festzulegen und über die-
ses Haltemittel an der gewünschten Stelle zu befestigen. Auf dieser Grundlage
lag es für den Fachmann nahe, den Motor in einer entsprechenden Weise an
der Stelle zu befestigen, an der er zur Kopplung mit dem Antrieb der Jalousie
untergebracht werden muss (Merkmale 6.1 und 6.2).
Vor diesem Hintergrund bot es sich dem Fachmann an, den in sich stabi-
len Kopfkasten der Lamellenjalousie unter Kürzung eines Pfostens bis zur Au-
ßenseite des Abstandhalters zu führen, so dass der Bereich, in dem der Motor
üblicherweise angeordnet wird, unmittelbar zugänglich ist, als Führung bei dem
Einsetzen und Herausziehen des Motors dienen kann und der in seinem Ge-
häuse festgelegte Motor durch Befestigung des Gehäuses am Träger leicht
montiert sowie durch Lösen des Gehäuses vom Träger einfach herausgenom-
men und gewartet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass dem Fachmann bei
der Durchführung dieser ihm naheliegenden Maßnahme Schwierigkeiten im
Wege gestanden haben oder dass Umstände vorlagen, die ihn von dieser
Maßnahme abhalten konnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vom gerichtlichen Sach-
verständigen überzeugend geschilderten Bedenken der Isolierglasscheiben
herstellenden Industrie, mit Rücksicht darauf, dass durch Öffnungen in dem
Verbund zum Beschlagen der Scheiben führendes Wasser in den Raum zwi-
schen den Scheiben eindringen kann, in den Abstandhalter in einer Weise ein-
zugreifen, die die Dichtheit des Verbunds von Abstandhalter und mit ihm ver-
klebten Scheiben beeinträchtigen konnte. Aus diesem Grunde wurde von ihr
grundsätzlich nicht durch Ausnehmungen im Abstandhalter oder auf sonstige
Weise in diesen Verbund eingegriffen und davon abgesehen, Sonnenschutz-
mittel zwischen den Scheiben von Isolierglas anzuordnen. Diese Bedenken
können nur dem mit einer Revisionsöffnung verbundenen Eingriff in den Rah-
men selbst entgegengehalten werden. Sofern diese grundsätzlichen Bedenken
jedoch beiseite gestellt werden, um - wie bei der zum Stand der Technik gehö-
renden Form nach den Lieferungen des Beklagten - gleichwohl Öffnungen etwa
für den möglichen Austausch des Motors vorzusehen, wird dieses grundsätzli-
che Risiko hingenommen. Es konnten dann allenfalls Probleme bei der Stabili-
tät des Rahmens im Fertigungsprozess der Scheibe ein Hindernis darstellen,
den Motor und den Revisionsschacht für seine Wartung so anzuordnen, dass
der Antrieb trotz einer sicheren Stellung im Betrieb auf eine einfache Art und
Weise zu warten und gegebenenfalls auszutauschen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt,
dass der hier maßgebliche Fachmann die im Patent unter Schutz gestellte Lö-
sung dieses Problems allein aufgrund der Vorgaben im Stand der Technik und
seines Fachwissens auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu sein. Für den
zu erreichenden optimalen Zugang zum Antrieb der Welle bot sich eine Öffnung
in der Größe der Innenabmessungen des Trägers an. Einer weitergehenden
horizontalen Öffnung standen die Eigenschaften der fertigen Scheibe entgegen,
die jedenfalls keine größere lichte Breite als die Breite des Abstandhalters zu-
lässt. In der senkrechten Ebene musste es sinnlos erscheinen, die Öffnung mit
einer größeren Höhe als das Innenmaß des Trägers auszustatten, in dem der
Motor letztlich gelagert werden sollte. Mit einer solchen Erweiterung der Öff-
nung war aber, wie der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit
den Parteien zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, ein Eingriff in die
Stabilität der Rahmenkonstruktion verbunden, der um so schwerer wiegt, je
größer die Öffnung gestaltet wird. Von daher lag es nahe, die notwendige Sta-
bilität hier nicht über den durch Eingriffe geschwächten Pfosten, sondern durch
Verlängerung des als Rohr oder U-förmig gestalteten Trägers zu erreichen, der
infolge seines Querschnitts eine gewisse Innenstabilität mit sich bringt, auch
wenn er über weite Strecken an seiner Oberseite geöffnet sein sollte. Allerdings
war damit eine Verkürzung eines Pfostens des Abstandhalters für Isoliergläser
um die Höhe des Trägers für die Lamellen verbunden, die einen andersartigen
Eingriff in den Abstandhalter darstellt als die Ausbildung eines Rundlochs, wie
es aus dem Stand der Technik zur Ermöglichung der Montage und Wartung
des Motors bekannt war. Der Fachmann musste jedoch erkennen, dass bei ei-
ner solchen Änderung der Konstruktion die eingeschränkte Stabilität lediglich
die Folge der Verlagerung der Auflage im oberen Bereich dieser Ecke des
Rahmens ist; auf dem von unten kommenden Pfosten liegt auf diese Weise
nicht mehr die Traverse oder das in sie eingreifende Anschlussstück auf, son-
dern der an den Rand herangezogene Träger. Von daher musste es sich ihm
aufdrängen, die erforderliche Festigkeit durch eine mit der bisherigen Konstruk-
tion korrespondierende Halterung zwischen Träger und Pfosten zu erreichen.
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, stehen dem
Fachmann die Mittel zur Verfügung, den in sich stabilen Träger für die Lamellen
und den um die Höhe des Trägers gekürzten Pfosten stabil miteinander zu ver-
binden, denn in diesem Fall kommen gerade und zueinander parallele Flächen
aufeinander zur Anlage, so dass der Fachmann die erforderliche Stabilität mit
den ihm etwa aus der Verbindung der Traversen mit den Pfosten des Abstand-
halters bekannten Mitteln bewerkstelligen kann, indem er am Gehäuse Zähne
vorsieht, die in komplementäre Ausnehmungen des gekürzten Pfostens und der
oberen Traverse oder des dort vorgesehenen Verbindungselements eingreifen.
III. Patentanspruch 1 kann auch in der vom Beklagten in zulässiger Wei-
se hilfsweise verteidigten Fassung keinen Bestand haben.
Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, wurden die Traver-
sen und Pfosten von Abstandhaltern schon am Prioritätstag des Streitpatents
üblicherweise durch Winkelelemente verbunden, die mit Zähnen versehen wa-
ren, die in komplementäre Ausnehmungen der Pfosten und Traversen von Ab-
standhaltern eingesetzt wurden, so dass sich eine stabile Verbindung dieser
drei Elemente ergab. Dies wird dadurch bestätigt, dass Verbindungselemente
in Form von Winkeln, durch die die Pfosten und Traversen von Abstandhaltern
üblicherweise zusammengesteckt werden, auch in den vom Beklagten vor dem
Prioritätstag hergestellten, vertriebenen und ausgestellten Anordnungen Ver-
wendung fanden, wie durch die vom Beklagten erstellte Skizze der Anlage E 8
belegt ist. Das Zusammenstecken mit Hilfe von Zähnen und Ausnehmungen,
wie sie Kanäle in den Pfosten und Traversen darstellen, ist daher eine dem
Fachmann geläufige Maßnahme, die weder für sich noch in Kombination mit
den sonstigen Merkmalen nach Patentanspruch 1 eine erfinderische Leistung
erkennen lässt.
IV. 1. Patentanspruch 2 betrifft eine Weiterbildung des Gegenstands
nach Patentanspruch 1 und benennt Zähne und komplementär ausgebildete
Kanäle als Mittel, mit denen eine stabile Verbindung des Pfostens, der zur Auf-
nahme des Lagers für den Motor gekürzt ist, mit dem Ende des Trägers, das
den gekürzten Pfosten übergreift, hergestellt werden kann. Wie bereits darge-
legt, handelt es sich um eine zweckmäßige, dem Fachmann im Rahmen seines
Fachkönnens zur Verfügung stehende Maßnahme, die weder für sich noch im
Zusammenwirken mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 erfinderische
Tätigkeit erfordert.
2. Patentanspruch 3 betrifft eine Verglasungsanordnung nach Patentan-
spruch 2, bei welcher der Träger aus einem kastenförmigen Element besteht,
einen im wesentlichen rechteckigen Grundriss aufweist sowie an der den Zäh-
nen abgewandten Seite eine oder mehrere Aufnahmebohrungen für die Befes-
tigungsschrauben aufweist, mit denen der Träger an der oberen Traverse ver-
schraubt wird. Hierbei handelt es sich um eine einfache handwerkliche Maß-
nahme, die weder für sich noch im Zusammenwirken mit dem Gegenstand
nach den Patentansprüchen 1 und 2 erfinderischen Gehalt aufweist. Ein sol-
cher wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
3. Patentanspruch 4 betrifft eine am Prioritätstag übliche Ausgestaltung
der Jalousiekonstruktion, die zwischen den Glasscheiben zum Einsatz kommen
soll.
Die Patentansprüche 2 bis 4 sind daher mit Patentanspruch 1 für nichtig
zu erklären.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 Ni 47/99 -