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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 2 StR 589/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 589/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 8. September 2005 wird verworfen; jedoch wird das an-

gefochtene Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2005 dahin abge-

ändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 13-16 der Urteils-

gründe nicht wegen sexueller Nötigung, sondern wegen Vergewal-

tigung verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl