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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 2 StR 589/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 8. September 2005 wird verworfen; jedoch wird das an-
gefochtene Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2005 dahin abge-
ändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 13-16 der Urteils-
gründe nicht wegen sexueller Nötigung, sondern wegen Vergewal-
tigung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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