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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 2 StR 590/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2005 werden mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche
Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Angeklagte B. und F. haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von einer Aufer-
legung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Bi. wird
abgesehen.
Gründe:
1
Der Schuldspruch war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des
Angeklagten nicht ergeben.
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