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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 2 StR 590/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 590/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2005 werden mit der Maß-

gabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche

Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Angeklagte B. und F. haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von einer Aufer-

legung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Bi. wird

abgesehen.

Gründe:

1

Der Schuldspruch war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des

Angeklagten nicht ergeben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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