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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 3 StR 19/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 19/06

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Fe-

bruar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 6. Oktober 2005 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Bei-

hilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 1.

der Urteilsgründe) und wegen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln (Fall

II. 3. der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Fall II. 1. kündigte der Drogenhändler M. dem Angeklagten telefo-

nisch an, dass eine Person, die er den "T. " nannte, zum Angeklagten

kommen werde. Er wies den Angeklagten an, dieser Person fünf Gramm von

seinem gestreckten Kokain zu übergeben. Der Angeklagte führte den Auftrag

aus und unterrichtete M. hiervon telefonisch. Nach den weiteren Ausfüh-

rungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung war ein unmittelbares

Eigeninteresse des Angeklagten an diesem Geschäft nicht festzustellen. Er be-

folgte die Anweisung M. s vielmehr, um sich dessen Freundschaft zu erhal-

ten sowie hin und wieder von diesem mit Kokain versorgt zu werden. Gemes-

sen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen

Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme tragen

diese Feststellungen die insoweit erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen

täterschaftlichen Handeltreibens nicht.

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Im Fall II. 3. holte der Angeklagte im Auftrag des M. von einer Person

namens "V. " zunächst ein Gramm Kokain, das für den Eigenkonsum des An-

geklagten "und/oder" des M. bestimmt war. Anschließend veranlasste M.

, dass dem Angeklagten durch "V. " erneut Kokain ausgehändigt wurde,

das für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Danach ist nicht ausgeschlossen,

dass der Angeklagte keine Verfügungsgewalt über die Drogen mit der Möglich-

keit und dem Willen hatte, über diese selbständig als eigene oder zu eigenen

Zwecken zu verfügen. Daher tragen die getroffenen Feststellungen die in die-

sem Fall erfolgte Verurteilung wegen täterschaftlichen Sichverschaffens von

Betäubungsmitteln ebenfalls nicht.

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Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen

ist der Angeklagte indessen jedenfalls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln im Fall II. 1. und der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmit-

teln im Fall II. 3. der Urteilsgründe schuldig. Da in einer neuen Hauptverhand-

lung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu

erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

StPO den jeweiligen Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht

dem hier nicht entgegen.

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Die in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen

(Geldstrafe von 50 bzw. 30 Tagessätzen zu je 5 €) haben gleichwohl Bestand,

da sie auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und seiner Er-

wägungen zur Strafzumessung auch in Ansehung der geänderten Schuldsprü-

che angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind (zu dessen

Anwendbarkeit vgl. BGH NStZ 2005, 284).

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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die

Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473

Abs. 4 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert