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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 3 StR 19/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Fe-
bruar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 6. Oktober 2005 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, der
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Bei-
hilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 1.
der Urteilsgründe) und wegen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln (Fall
II. 3. der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Fall II. 1. kündigte der Drogenhändler M. dem Angeklagten telefo-
nisch an, dass eine Person, die er den "T. " nannte, zum Angeklagten
kommen werde. Er wies den Angeklagten an, dieser Person fünf Gramm von
seinem gestreckten Kokain zu übergeben. Der Angeklagte führte den Auftrag
aus und unterrichtete M. hiervon telefonisch. Nach den weiteren Ausfüh-
rungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung war ein unmittelbares
Eigeninteresse des Angeklagten an diesem Geschäft nicht festzustellen. Er be-
folgte die Anweisung M. s vielmehr, um sich dessen Freundschaft zu erhal-
ten sowie hin und wieder von diesem mit Kokain versorgt zu werden. Gemes-
sen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen
Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme tragen
diese Feststellungen die insoweit erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen
täterschaftlichen Handeltreibens nicht.
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Im Fall II. 3. holte der Angeklagte im Auftrag des M. von einer Person
namens "V. " zunächst ein Gramm Kokain, das für den Eigenkonsum des An-
geklagten "und/oder" des M. bestimmt war. Anschließend veranlasste M.
, dass dem Angeklagten durch "V. " erneut Kokain ausgehändigt wurde,
das für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Danach ist nicht ausgeschlossen,
dass der Angeklagte keine Verfügungsgewalt über die Drogen mit der Möglich-
keit und dem Willen hatte, über diese selbständig als eigene oder zu eigenen
Zwecken zu verfügen. Daher tragen die getroffenen Feststellungen die in die-
sem Fall erfolgte Verurteilung wegen täterschaftlichen Sichverschaffens von
Betäubungsmitteln ebenfalls nicht.
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Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen
ist der Angeklagte indessen jedenfalls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln im Fall II. 1. und der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmit-
teln im Fall II. 3. der Urteilsgründe schuldig. Da in einer neuen Hauptverhand-
lung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu
erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO den jeweiligen Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht
dem hier nicht entgegen.
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Die in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen
(Geldstrafe von 50 bzw. 30 Tagessätzen zu je 5 €) haben gleichwohl Bestand,
da sie auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und seiner Er-
wägungen zur Strafzumessung auch in Ansehung der geänderten Schuldsprü-
che angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind (zu dessen
Anwendbarkeit vgl. BGH NStZ 2005, 284).
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die
Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473
Abs. 4 StPO).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert