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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 3 StR 426/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 426/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Krefeld vom 4. Mai 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 7. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Miss-

brauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Miss-

brauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

2

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches

zur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur

besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell emp-fiehlt - das

schwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen blei-

ben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr

und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun

Monate und dreimal sechs Monate) aus, dass das Landgericht ohne den einge-

stellten Fall und die hierfür verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe)

eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert